Abschnitt 3 – Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse → Unterabschnitt 5 – Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils

Die Art und Sprache der Veröffentlichung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erfolgt nach Maßgabe der §§ 3a und 3b; jedoch kann abweichend hiervon der Emittent die Mitteilung in englischer Sprache veröffentlichen, wenn er die Mitteilung in englischer Sprache erhalten hat.

Zu § 20: Angefügt durch G vom 5. 1. 2007 (BGBl I S. 10).