Abschnitt 3 – Veröffentlichung und Mitteilung von Informationen, Insiderverzeichnisse → Unterabschnitt 6 – Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten

Die Informationen nach § 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes und die Zahlungsberichte gemäß § 341s des Handelsgesetzbuchs müssen im Unternehmensregister für mindestens zehn Jahre der Öffentlichkeit zugänglich sein.

Zu § 24: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2029).