Vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots3
Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere4
  
Abschnitt 2 
Erstellung des Prospekts 
  
Prospekt5
Basisprospekt6
Mindestangaben7
Nichtaufnahme von Angaben8
Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars9
(weggefallen)10
Angaben in Form eines Verweises11
Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten12
  
Abschnitt 3 
Billigung und Veröffentlichung des Prospekts 
  
Billigung des Prospekts13
Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts14
Werbung15
Nachtrag zum Prospekt; Widerrufsrecht des Anlegers16
  
Abschnitt 4 
Grenzüberschreitende Angebote und Zulassung zum Handel 
  
Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte17
Bescheinigung der Billigung18
  
Abschnitt 5 
Sprachenregelung und Emittenten mit Sitz in Drittstaaten 
  
Sprachenregelung19
Drittstaatemittenten20
  
Abschnitt 6 
Prospekthaftung 
  
Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt21
Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt22
Haftungsausschluss23
Haftung bei fehlendem Prospekt24
Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche25
  
Abschnitt 7 
Zuständige Behörde und Verfahren 
  
Befugnisse der Bundesanstalt26
Verschwiegenheitspflicht27
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums28
Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde28a
Vorsichtsmaßnahmen29
Bekanntmachung von Maßnahmen30
Sofortige Vollziehung31
  
Abschnitt 8 
Sonstige Vorschriften 
  
Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen32
Gebühren und Auslagen33
Benennungspflicht34
Bußgeldvorschriften35
Übergangsbestimmungen36
Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes37
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Prospektrichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698)