Abschnitt 7 – Zuständige Behörde und Verfahren

Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Zu § 28a: Eingefügt durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2481).