Abschnitt 7 – Zuständige Behörde und Verfahren

Keine aufschiebende Wirkung haben

  1. 1.
    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 26 sowie
  2. 2.
    Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

Zu § 31: Neugefasst durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2481).