Abschnitt 7 – Zuständige Behörde und Verfahren
Keine aufschiebende Wirkung haben
- 1.Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 26 sowie
- 2.Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Zu § 31: Neugefasst durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2481).