Abschnitt 6 – Verfahren

1Anträge und Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in schriftlicher Form zu erfolgen. 2Eine Übermittlung im Wege der elektronischen Datenfernübertragung ist zulässig, sofern der Absender zweifelsfrei zu erkennen ist.

Zu § 45: Geändert durch V vom 29. 4. 2002 (BGBl I S. 1495).