Fünfter Abschnitt – Ende des Zivildienstes; Versorgung

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

Zu § 45a: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).