Sechster Abschnitt – Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

1Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen und des Ausschlusses gemäß § 45 Abs. 1 zu. 2Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.

Zu § 70: Geändert durch G vom 14. 6. 2009 (BGBl I S. 1229).