Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Den Altersentlastungsbetrag erhalten Personen, die das 64. Lebensjahr vollendet haben

Ob Ruheständler eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt in erster Linie von der Höhe ihrer Einkünfte ab. Der wichtigste Bestandteil ihrer Einkünfte sind natürlich Renten und Pensionen. Daneben aber haben die meisten Rentner und Pensionäre noch weitere Einkünfte: den kleinen Hinzuverdienst neben der Rente, Zinsen aus Kapitalvermögen, Vermietungseinkünfte usw.

Während bei der Ermittlung der Einkünfte aus Renten und Pensionen der Rentenfreibetrag und der Versorgungsfreibetrag steuermindernd wirken, gibt es bei der Ermittlung aller anderen Einkünfte von älteren Steuerpflichtigen als Tariffreibetrag den Altersentlastungsbetrag:

Summe der Einkünfte

./.

Altersentlastungsbetrag

=

Gesamtbetrag der Einkünfte

Den Altersentlastungsbetrag erhalten nur solche Personen, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a EStG).

Beschränkt Steuerpflichtige (Wohnsitz im Ausland) haben für ihre inländischen Einkünfte seit 2009 einen Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Seit 2005 wird für alle neu hinzukommenden Jahrgänge der Altersentlastungsbetrag schrittweise gekürzt. Denn ab diesem Jahr fallen die steuerlichen Vergünstigungen für die Renten und Pensionen Jahrgang für Jahrgang langsam weg, und damit entfällt scheibchenweise auch die Begründung für den Altersentlastungsbetrag. Die Übergangszeit beträgt 35 Jahre.

Je nach Alter errechnet sich der Altersentlastungsbetrag aufgerundet als ein bestimmter Prozentsatz des Arbeitslohns zuzüglich der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nicht selbstständiger Arbeit sind, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Diese Werte werden auf Dauer bis an Ihr Lebensende festgeschrieben:

Sie sind geboren vor dem 2.1. ...

Sie erhalten den Entlastungsbetrag ab

Der Altersentlastungsbetrag beträgt

...% der Einkünfte

höchstens

1941

2005

40,0 %

1.900,00 €

1942

2006

38,4 %

1.824,00 €

1943

2007

36,8 %

1.748,00 €

1944

2008

35,2 %

1.672,00 €

1945

2009

33,6 %

1.596,00 €

1946

2010

32,0 %

1.520,00 €

1947

2011

30,4

1.444,00 €

1948

2012

28,8

1.368,00 €

1949

2013

27,2

1.292,00 €

1950

2014

25,6

1.216,00 €

1951

2015

24,0 %

1.140,00 €

1952

2016

22,4 %

1.064,00 €

1953

2017

20,8 %

988,00 €

...

...

...

...

1976

2040

0,0 %

0,00 €

Herr Müller ist am 1.1.1951 geboren. Er vollendet sein 64. Lebensjahr mit Ablauf des 31.12.2014. Er erfüllt also erstmals im Veranlagungszeitraum 2015 die Voraussetzung für den Altersentlastungsbetrag. Herr Meier dagegen, der einen Tag später – nämlich am 2.1.1951 – geboren ist, hat Pech. Ihm steht der Altersentlastungsbetrag erst im Jahr 2016 zu, da er am 1.1.2015 das 64. Lebensjahr vollendet und somit im Veranlagungszeitraum 2015 noch nicht die Altersvoraussetzung erfüllt.

Den Altersentlastungsbetrag ab 2005 von maximal 1.900,00 € schöpfen Sie aus, wenn Sie begünstigte Einkünfte in Höhe von 4.748,00 € haben. 40 % davon ergeben nämlich aufgerundet genau diesen Höchstbetrag. Bei Beginn ab 2006 oder später rechnen Sie entsprechend.

Welche Einkünfte sind begünstigt?

Wenn Sie neben Ihrer Rente oder Pension keinerlei sonstige Einkünfte haben, dann können Sie auch nicht vom Altersentlastungsbetrag profitieren. Ihn erhalten dagegen Rentner und Pensionäre, die neben Rente bzw. Pension noch andere Einkünfte erzielen, aber auch Steuerpflichtige, die die Altersgrenze von 64 Jahren erreicht haben und überhaupt keine Pension oder Rente beziehen, sondern nur andere begünstigte Einkünfte haben.

Die Bemessungsgrundlage für Ihren Altersentlastungsbetrag sieht so aus:

Bruttoarbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge, siehe unten)

+

positive Summe aus:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Einkünfte aus Kapitalvermögen (sofern nicht der Abgeltungsteuer unterliegend)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG (z.B. voll besteuerte Renten)

=

Summe (aufgerundet), davon der entsprechende Prozentsatz, maximal der Höchstbetrag

Die obigen sechs Einkunftsarten werden nur dann bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrages berücksichtigt, wenn ihre Summe positiv ist. Ist sie negativ, wird der Entlastungsbetrag nur aus dem Arbeitslohn berechnet.

Zu beachten ist, dass bei der nichtselbstständigen Arbeit der Arbeitslohn und damit die Bruttoeinnahmen maßgeblich sind, während es ansonsten auf die Einkünfte ankommt, also Einnahmen abzüglich Werbungskosten/Betriebsausgaben oder einkunftsbezogene Freibeträge. Zum Bruttolohn zählt auch eine Abfindung, nicht aber steuerfreier oder pauschal versteuerter Arbeitslohn (z.B. aus einem Minijob) oder Lohnersatzleistungen.

Nicht begünstigt mit dem Altersentlastungsbetrag sind Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG (Beamten- und Werkspensionen), da es für diese bereits den Versorgungsfreibetrag gibt. Dazu zählen auch mit dem Versorgungsfreibetrag begünstigte Leistungen aus einem Pensionsfonds gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, auf den vom Arbeitgeber die Versorgungsverpflichtung übertragen wurde (§ 24a Satz 2 Nr. 4 EStG; BMF-Schreiben vom 23.5.2007, BStBl. 2007 I S. 486). Nicht begünstigt sind auch Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Bstb. a EStG, da diese bereits mit dem Rentenfreibetrag bzw. dem Ertragsanteil steuerlich begünstigt sind. Dazu zählen auch ermäßigt besteuerte Riester- und Betriebsrenten gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Bstb. a EStG, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen (§ 24a Satz 2 Nr. 5 EStG).

Begünstigt mit dem Altersentlastungsbetrag sind dagegen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll besteuerte Riester- und Betriebsrenten (also Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen), deren Beiträge in der Ansparphase steuerbegünstigt waren (Eichel-Förderung) bzw. für die es nach Übertragung der Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds keinen Versorgungsfreibetrag gibt.

Der Rücktrag bzw. Vortrag eines privaten Veräußerungsverlustes ist bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrages im Vor- bzw. Folgejahr nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen, da er erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen ist (BFH-Urteil vom 22.11.2012, III R 66/11, BFH/NV 2013 S. 529).

Bei Ehe-/Lebenspartnern ist jeder für sich zu betrachten, auch wenn sie zusammen veranlagt werden (§ 24a Satz 4 EStG). Nur derjenige Partner, der die Altersvoraussetzung erfüllt, kann den Altersentlastungsbetrag erhalten und auch nur für die von ihm bezogenen Einkünfte.

Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Einkommensteuer-Veranlagung vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Wenn Sie schon zu Beginn des Jahres über 64 Jahre alt sind und Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit beziehen, dann muss der Arbeitgeber den Altersentlastungsbetrag bereits beim Lohnsteuerabzug zeitanteilig vom Bruttolohn abziehen (§ 39b Abs. 2 Satz 3 EStG). Auch bei den vierteljährlichen Einkommensteuervorauszahlungen von Selbstständigen wird der Altersentlastungsbetrag automatisch mit einem Viertel des jährlichen Höchstbetrages berücksichtigt.

Besonderheit bei steuerfreien Nebeneinkünften

Steuerfreie Einkünfte (z.B. private Veräußerungsgewinne unter der Freigrenze von 600,00 €) sowie Einkünfte unter 410,00 € (sog. Härteausgleich) bleiben außer Betracht, steuerbegünstigte außerordentliche Einkünfte (z.B. Abfindungen) dagegen werden berücksichtigt. Bei der Berechnung des ermäßigten Steuersatzes auf außerordentliche Einkünfte gemäß der Fünftelregelung ist der Altersentlastungsbetrag bei der Ermittlung des verbleibenden zu versteuernden Einkommens (Basiseinkommen 1) nicht betragsanteilig, sondern zuerst von den nicht steuerbegünstigten Einkünften abzuziehen und ein übersteigender Teil dann von den außerordentlichen Einkünften (BFH-Urteil vom 15.12.2005, IV R 68/04, BFH/NV 2006 S. 723).

Bei der Prüfung, ob Sie mit Ihren Nebeneinkünften unter der 410-Euro-Grenze liegen, bis zu der diese steuerfrei bleiben, wird der auf die Nebentätigkeit entfallende Teil des Altersentlastungsbetrages von den Nebeneinkünften abgesetzt (§ 46 Abs. 3 EStG). Liegt die Differenz unter 410,00 €, wird sie als Härteausgleich vollständig vom Einkommen abgezogen, bleibt also steuerfrei. Der auf die Nebentätigkeit entfallende Teil des Altersentlastungsbetrages ist gleich der Differenz zwischen x % des Arbeitslohns (siehe obige Tabelle) und dem gesamten Altersentlastungsbetrag (§ 46 Abs. 3 Satz 2 EStG).