Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Freibetrag für Kinder in Ausbildung
So hoch ist der Ausbildungsfreibetrag
An den Kosten für Schule, Internat, Lehre oder Studium beteiligt sich der Staat mit dem Kindergeld bzw. dem Kinderfreibetrag und dem Erziehungsfreibetrag. Zusätzlich gibt es für volljährige, in Berufsausbildung befindliche volljährige Kinder, die auswärts untergebracht sind, noch den Ausbildungsfreibetrag, der offiziell Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
heißt. Höhere Kosten eines Auslandsstudiums sind darüber hinaus nicht absetzbar (BVerfG, Beschluss vom 12.1.2006, 2 BvR 660/05, HFR 2006 S. 506). Der allgemeine Ausbildungsbedarf eines Kindes ist mit dem Erziehungsfreibetrag abgegolten, ausgenommen das Schulgeld für eine Privatschule. Daher wird für ein minderjähriges Kind kein Ausbildungsfreibetrag gewährt.
Den Ausbildungsfreibetrag erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 33a Abs. 2 EStG). Diesen Antrag stellen Sie in der Anlage Kind, Seite 2, im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung.
So hoch ist der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) | |
Kind wohnt im Inland: – auswärts – zu Hause Kind wohnt im Ausland: – Ländergruppe I – Ländergruppe II – Ländergruppe III – Ländergruppe IV |
–
693,00 € 462,00 € 231,00 € |
Der Freibetrag wird für jeden Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen an einem Tag erfüllt sind. Beginnt oder endet die Berufsausbildung im Laufe des Jahres, gibt es den Ausbildungsfreibetrag für die Monate der Berufsausbildung nur zeitanteilig mit jeweils 1/12 des Jahresbetrages. Zieht ein Kind während des Jahres vom Inland ins Ausland um oder umgekehrt, wird nur der Teil des Ausbildungsfreibetrages nach der Ländergruppeneinteilung gekürzt, der auf die Zeit im Ausland entfällt.
Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2012, 2 BvR 451/11 ).
Teilung bei mehreren Anspruchsberechtigten
Erfolgt keine Zusammenveranlagung der Eltern, sondern eine Einzelveranlagung, wird der Ausbildungsfreibetrag aufgeteilt. Denn er wird generell für jedes Kind nur einmal gewährt. Jeder Elternteil erhält grundsätzlich die Hälfte des Ausbildungsfreibetrages (§ 33a Abs. 2 Satz 4 EStG). Voraussetzung ist, dass jeder Elternteil Anspruch auf Kindergeld bzw. Freibeträge für Kinder hat und auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Kindes getragen hat.
In der Einkommensteuererklärung können nicht zusammen veranlagte Eltern gemeinsam beantragen, dass die einem Elternteil zustehende Hälfte auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, oder eine sonstige beliebige Aufteilung wählen. Dies geschieht durch eine formlose Erklärung, die von beiden gemeinsam unterschrieben ist, und durch Eintragung des gewünschten Prozentsatzes in der Anlage Kind
. Das Finanzamt führt in diesem Fall immer eine Einkommensteuerveranlagung durch. Wirkt sich bei einem Elternteil der Ausbildungsfreibetrag nicht oder nicht vollständig steuermindernd aus, muss er einer anderen Aufteilung zustimmen – allerdings nur, wenn der besser verdienende Elternteil den steuerlichen Nachteil ausgleicht.
Hat ein Elternteil keinen Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag, z.B. weil er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht zu mindestens 75 % nachgekommen ist, bekommt der andere Elternteil den Freibetrag von vornherein in voller Höhe.
Die Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag
Volljähriges, in Berufsausbildung befindliches Kind
Den Ausbildungsfreibetrag gibt es nur für Kinder ab 18 Jahren. Wird Ihr Kind am Ersten eines Monats volljährig (z.B. am 1.12.), vollendet es bereits mit Ablauf des Vormonats (also November) das 18. Lebensjahr. Sie erhalten den Freibetrag dann bereits für den Vormonat.
Den Ausbildungsfreibetrag gibt es, wenn sich Ihr volljähriges Kind in Berufsausbildung befindet. Eine Berufsausbildung ist jede Vorbereitung auf einen Beruf. Die Berufsausbildung beginnt bereits im Alter von etwa sechs Jahren mit dem Besuch der Grundschule (BFH-Urteil vom 26.5.1971, VI R 203/68, BStBl. 1971 II S. 627). Sie endet, wenn das Kind sein endgültiges Berufsziel erreicht hat. Wann das der Fall ist, bestimmt sich nach den Vorstellungen des Kindes und der Eltern (BFH-Urteil vom 2.7.1993, III R 81/91, BStBl. 1993 II S. 870). Ein behindertes Kind befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn es durch gezielte Maßnahmen auf eine einfache Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die keine spezifischen Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert (z.B. Besuch einer Behindertenschule, einer Heimsonderschule oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen)
Für eine Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnittes (z.B. Schule) und dem Beginn eines anderen (z.B. Studium) können Sie ausnahmsweise den Ausbildungsfreibetrag bekommen, wenn Sie diese Übergangszeit beim Antrag in der Anlage Kind einfach als Ausbildungszeiten mit einbeziehen. Das gilt ferner nach Zeiten einer Erkrankung oder eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz.
Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder
Sie müssen für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder haben. Es muss sich nicht um Ihr eigenes Kind handeln, sodass auch Groß- oder Stiefeltern den Ausbildungsfreibetrag erhalten können.
Erhalten Sie nur das halbe Kindergeld oder nur einen halben Kinderfreibetrag oder nur einen halben Erziehungsfreibetrag (BEA-Freibetrag), bekommen Sie grundsätzlich auch nur einen halben Ausbildungsfreibetrag. Werden beide Freibeträge für Kinder auf den anderen Elternteil übertragen, geht der Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag verloren. Wird nur ein Freibetrag übertragen, bleibt der Anspruch erhalten.
Auswärtige Unterbringung des Kindes
Den Ausbildungsfreibetrag gibt es nur für Kinder, die auswärtig untergebracht sind. Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind für eine gewisse Dauer aus dem elterlichen Haushalt sowohl räumlich als auch hauswirtschaftlich ausgegliedert ist (z.B. wegen Unterbringung im Internat, einem Heim oder einer eigenen Wohnung). Es darf also nicht mehr in der Wohnung der Eltern wohnen (auch nicht beim sorgeberechtigten Elternteil bei geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern) und nicht mehr am häuslichen Leben der Eltern teilnehmen, dort auch nicht mehr verpflegt werden (R 33a.2 Abs. 2 EStR 2012).
Eine gewisse Dauer
bedeutet, dass das Kind zumindest während eines bestimmten Ausbildungsabschnitts (z.B. Studiensemester) außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen muss. Ein sechswöchiges Praktium ist zum Beispiel zu kurz (BFH-Urteil vom 20.5.1994, III R 25/93, BStBl. 1994 II S. 699). Wochenendbesuche und Besuche während der Ferienzeiten sind unschädlich (BFH-Urteil vom 22.4.1994, III R 22/92, BStBl. 1994 II S. 887).
Einen Ausbildungsfreibetrag erhalten Sie auch für Kinder, die auf Dauer im Ausland leben und für die Ihnen die Auslandsfreibeträge für Kinder zustehen. Ebenso wie diese Freibeträge wird auch der Ausbildungsfreibetrag je nach Lebensstandard des Wohnsitzstaates entweder in voller Höhe gewährt oder gekürzt. Die Kürzung gilt allerdings nicht für Kinder, die sich zur Ausbildung nur vorübergehend im Ausland aufhalten, beispielsweise zu einem Auslandsstudium.
Ist Ihr Kind krank und deshalb während der Ausbildung auswärts untergebracht (z.B. in einem Internat auf einer Nordseeinsel wegen Asthma), zählen die Aufwendungen für die Unterkunft, Verpflegung und Fahrten als Krankheitskosten zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Werden die Kosten der auswärtigen Unterbringung bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, bekommen Sie leider keinen Ausbildungsfreibetrag mehr (BFH-Urteil vom 26.6.1992, III R 83/91, BStBl. 1993 II S. 212).
Aufwendungen für die Berufsausbildung
Voraussetzung für den Erhalt des Ausbildungfreibetrages ist, dass Ihnen für die Berufsausbildung des Kindes Aufwendungen entstehen. Dazu gehören auch dessen auswärtige Unterbringungskosten. Wie hoch Ihre Kosten tatsächlich sind, spielt keine Rolle. In der Anlage Kind Seite 2 wird deshalb nur nach dem Zeitraum der auswärtigen Unterbringung gefragt. Mit dem Ausbildungsfreibetrag sind alle Aufwendungen für die Berufsausbildung abgegolten (z.B. Studiengebühren) – auch wenn Ihr Kind ein teures Auslandsstudium absolviert (BFH-Beschluss vom 21.2.2008, III B 56/07, BFH/NV 2008 S. 951).
Ist das Kind bei nahen Angehörigen untergebracht – bei Gastarbeitern auch im Ausland –, müssen Sie Mehraufwendungen nachweisen können (Kosten der Unterbringung und Verpflegung sowie Fahrtkosten, erhöhte Wäschekosten u.Ä.), sonst gibt es den Ausbildungsfreibetrag nicht (BFH-Urteil vom 7.12.1976, VI R 7/76, BStBl. 1977 II S. 240).