Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Was sind Berufsverbände?
Ein Berufsverband im Sinne des Steuerrechts ist ein Zusammenschluss natürlicher Personen oder Unternehmen, der allgemeine, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder der Angehörigen eines Berufs wahrnimmt
(BFH-Urteil vom 4.6.2003, I R 45/02, BStBl. 2003 II S. 891). Die Verbandsmitglieder müssen also dem gleichen Berufsstand oder zumindest dem gleichen Wirtschaftszweig angehören, deren Interessen der Verband vertritt. Allgemeine politische Zwecke dürfen nicht alleiniger Verbandszweck sein.
Für Arbeitnehmer infrage kommende Berufsverbände sind insbesondere Gewerkschaften, Beamtenbund, Richterbund, Philologenverband, wissenschaftliche Gesellschaften (für Hochschullehrer), Hochschulverband, Verband der Lehrer an beruflichen Schulen, Verein Deutscher Ingenieure (VDI), Verband der Beschäftigten der obersten und oberen Bundesbehörden (VBOB), Marketingklubs, Industrieklubs, Arbeitnehmer-Kammern in Bremen und im Saarland, Deutscher Bundeswehrverband e.V., Ärztekammern, Architektenkammern, Rechtsanwaltskammer, Steuerberaterkammer, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Verkehrsvereine, Arbeitgebervereinigungen, Marburger Bund, Steuerberaterverband.
Keine Berufsverbände sind zum Beispiel Lohnsteuerhilfevereine, Bund der Steuerzahler e.V., Automobilklubs (z.B. ADAC), Mieterverein, Golfklub, Tennisklub, Sportverein, Rotary Club, politische Parteien. Das gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft auf Veranlassung Ihres Arbeitgebers erfolgt oder in Ihrem eigenen beruflichen Interesse liegt, zum Beispiel um neue Geschäftskontakte zu knüpfen.
Welche Kosten sind abziehbar?
Als Werbungskosten absetzen können Sie Ihre Beiträge zu Berufsverbänden (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das gilt
für Ihre Pflichtbeiträge als Mitglied,
für freiwillige Zahlungen und Aufnahmegelder,
für mit Ihrer Berufstätigkeit zusammenhängende Zahlungen für konkrete Leistungen des Berufsverbandes, z.B. Rechtsberatung, Vertretung in einem Prozess, Gutachten, Broschüren.
Übernimmt der Arbeitgeber Ihre Pflichtbeiträge oder andere Aufwendungen, sind die erstatteten Beträge steuerpflichtiger Arbeitslohn. Diese müssen Sie nicht auf Ihre Aufwendungen für Berufsverbände anrechnen (FG Düsseldorf vom 3.4.2003, 10 K 3063/00 H (L), EFG 2003 S. 999).
Nicht absetzbar sind Zahlungen an Versorgungseinrichtungen des Berufsverbands, zum Beispiel an eine berufsständische Versorgungskasse, gegen die ein Anspruch auf Altersversorgung besteht (BFH-Urteil vom 13.4.1972, IV R 88-89/69, BStBl. 1972 II S. 730), oder Sterbegeldumlagen einer Rechtsanwaltskammer (FG Rheinland-Pfalz vom 27.5.1981, 1 K 151/80, EFG 1982 S. 70). Diese Zahlungen sind vielmehr Vorsorgeaufwendungen und damit Sonderausgaben.
Wenn Sie in einem Verband ehrenamtlich mitarbeiten, der auch für Ihre Berufsgruppe zuständig ist, können Sie die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehenden Auslagen nicht als Beiträge zu einem Berufsverband absetzen. In Betracht kommt aber ein Abzug als allgemeine Werbungskosten, etwa von Fahrtkosten wie bei einer Auswärtstätigkeit (BFH-Urteil vom 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl. 1981 II S. 368). Infrage kommen Kosten für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen.
Nehmen Sie an einer Veranstaltung Ihres Berufsverbandes teil und dient die Veranstaltung der beruflichen Fortbildung (z.B. Kurs, Seminar, Lehrgang, fachlicher Vortrag), zählen Ihre Aufwendungen für Teilnahmegebühr, Fahrten, Verpflegung und ggf. Übernachtung zu den Werbungskosten hinzu (R 9.3 Abs. 2 LStR 2015).
Trotz Abziehbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten brauchen Streikgelder, die von der Gewerkschaft gezahlt werden, nicht versteuert zu werden (BFH-Urteil vom 24.10.1990, BStBl. 1991 II S. 337). Das bedeutet andererseits, dass Streikaufwendungen (z.B. Fahrten zum Streiklokal) nicht als Werbungskosten abziehbar sind (§ 3c Abs. 1 EStG).
Die Beiträge zu einem Berufsverband sind von Arbeitnehmern auf der Rückseite der Anlage N in einer eigenen Zeile einzutragen.