Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Diese Kosten sind abziehbar

Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Suche nach einem (neuen) Arbeitsplatz sind als vorab entstandene Werbungskosten absetzbar, auch wenn Sie dabei nicht erfolgreich waren. Davon abziehen müssen Sie steuerfreie Erstattungen der besuchten Unternehmen bzw. Bewerbungskostenzuschüsse der Agentur für Arbeit. Als Bewerbungskosten infrage kommen Aufwendungen für:

  • schriftliche Bewerbungen: Ausgaben für Bewerbungsfotos, amtliche Beglaubigungen, Fotokopien, Schnellhefter, Klarsichthüllen, Briefpapier, Briefumschlag, Briefporto, fremde Schreibarbeiten usw. Schreiben Sie Ihre Bewerbungen mit Ihrem Computer, können Sie von den Anschaffungskosten des Computers den entsprechenden Anteil der Nutzung steuerlich geltend machen;

  • Jobbörsen im Internet: Suchen Sie im Internet nach einer neuen Arbeitsstelle, sind die Kosten der Internetnutzung abziehbar;

  • Stelleninserate, die Sie selbst in Zeitungen oder Fachzeitschriften aufgeben;

  • Telefonate und Korrespondenz im Zusammenhang mit der Bewerbung;

  • Bücher, die Tipps zur Bewerbung und zur Vorstellung vermitteln, z.B. Wie bewerbe ich mich richtig?;

  • Wochenendausgaben von überregionalen Tageszeitungen, die bekannt für einen großen Stellenmarkt sind, z.B. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Süddeutsche Zeitung (FG Köln vom 7.7.1993, 6 K 4481/92, EFG 1994 S. 199);

  • selbst bezahlte Kurse, die auf Vorstellungsgespräche vorbereiten (z.B. Assessment-Center-Training). Neben den Kursgebühren können Sie Kosten wie bei Auswärtstätigkeit absetzen. Bezahlt der Arbeitgeber einem gekündigten Arbeitnehmer ein Bewerbungstraining und ist dies steuerpflichtiger Arbeitslohn, kann der Arbeitnehmer die Kursgebühren absetzen (FG Baden-Württemberg vom 6.3.2007, 4 K 280/06, EFG 2007 S. 832);

  • Vorstellungsgespräche: Abziehbar sind die Reisekosten wie bei Auswärtstätigkeit sowie auf diesen Fahrten entstehende Unfallkosten. Nicht absetzbar sind für das Vorstellungsgespräch gekaufte Kleidung sowie Verdienstausfall infolge des Vorstellungsgesprächs.

Ihre Bewerbungskosten müssen Sie nachweisen oder glaubhaft machen. Bei hoher Zahl der Bewerbungen empfiehlt es sich, die Kosten für eine Bewerbung zu ermitteln und dann mit der Anzahl der Bewerbungen zu multiplizieren. Können Sie Ihre Bewerbungskosten nicht im Einzelnen nachweisen, sollten Sie schätzen. Orientieren Sie sich dabei an der Schätzung des Finanzgerichts Köln. Für Bewerbungen mit Bewerbungsmappe hat es pauschal 8,50 € anerkannt, für Bewerbungen ohne Mappe 2,50 €, z.B. E-Mail-Bewerbungen, Kurz- und Initiativbewerbungen (FG Köln vom 7.7.2004, 7 K 932/03, DStRE 2004 S. 1455). Ein Diplom-Kaufmann machte neben seinen nachgewiesenen Inseratskosten noch pauschal 100,00 € weitere Kosten für seine Bewerbungen als angestellter Steuerberater geltend. Das Finanzgericht akzeptierte diesen Pauschalbetrag für Material- und Fahrtkosten (FG Köln vom 16.1.2013, 3 K 2008/07, EFG 2014 S. 451; Az. der Revision VIII R 64/13).

Sollten Sie und ggf. Ihr Ehegatte im Jahr der Bewerbung keine oder nur sehr geringe steuerpflichtige Einkünfte haben, z.B. weil Sie das ganze Jahr über arbeitslos oder in Ausbildung waren, machen Sie trotzdem Ihre Bewerbungskosten als Werbungskosten geltend. Diese führen dann – evtl. zusammen mit anderen weiterlaufenden Werbungskosten wie z.B. Gewerkschaftsbeiträge, Kontoführungsgebühren, Ausgaben für Fachliteratur, Abschreibung des Computers – zu negativen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Diesen Verlust können Sie zurück- oder vortragen.

Bewerbung um eine Stelle im Ausland

Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die ins Ausland versetzt werden, müssen ihr Gehalt für die Auslandstätigkeit weiterhin in Deutschland versteuern, und zwar auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Deshalb können sie Bewerbungskosten als Werbungskosten absetzen.

Bei Angestellten der Privatwirtschaft kommt es darauf an, ob mit dem ausländischen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder nicht:

  • Ohne DBA sind die ausländischen Einnahmen in Deutschland zu versteuern, solange der Wohnsitz in Deutschland beibehalten wird. Somit können auch die damit zusammenhängenden Bewerbungsaufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.

  • Mit DBA sind die ausländischen Einnahmen in Deutschland steuerfrei bei Wohnsitz weiterhin in Deutschland (Ausnahme bei Grenzgängern). Die Bewerbungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar. Da der steuerfreie ausländische Arbeitslohn aber dem positiven Progressionsvorbehalt unterliegt, dürfen Sie ihn um die Bewerbungskosten verringern. Einzutragen sind die Bewerbungskosten dann in der Anlage N-AUS, nicht in der Anlage N.

    Entstehen Ihnen Bewerbungskosten für eine Stelle in einem DBA-Land, ohne dass in dem Jahr bereits entsprechende Auslandseinkünfte zufließen, werden diese Kosten im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt (BFH-Urteil vom 6.10.1993, I R 32/93, BStBl. 1994 II S. 113).