Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Wovon der Lohnsteuerabzug abhängt

Lohnsteuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen alle nichtselbstständig Tätigen (Arbeiter, Angestellte und Beamte) sowie alle Betriebs- und Beamtenpensionäre und deren Rechtsnachfolger (z.B. Witwen und Waisen), unabhängig davon, ob sie daneben auch noch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen oder nicht.

Am Jahresende erfolgt der Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber, wenn insbesondere das Arbeitsverhältnis während des ganzen Jahres durchgängig zu demselben Arbeitgeber bestanden hat (§ 42b EStG). Dabei ermittelt der Arbeitgeber für den Jahresbruttolohn die Jahreslohnsteuer und erstattet dem Arbeitnehmer die evtl. während des Jahres zu viel einbehaltene Monatslohnsteuer. Die Lohnsteuer ist nämlich nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer (§§ 38 - 42 f EStG). Der Arbeitgeber ist zur automatischen Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs sogar verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, auch Teilzeit-/Minijobs (§ 42b Abs. 1 EStG).

Hat der Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehalten, müssen Sie dies gegenüber dem Finanzamt und nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale

Die folgenden Merkmale bestimmen die Höhe Ihres monatlichen Lohn- und Kirchensteuerabzuges (§ 39 Abs. 4 EStG):

  • Die Steuerklasse: Von ihr hängt vor allem die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzuges ab.

  • Der Kinderfreibetragszähler: Bei den Steuerklassen I–IV können sich ein voller oder halber Kinder- und Erziehungsfreibetrag beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer mindernd auswirken.

  • Die Religionszugehörigkeit: Anhand dieser Angabe wird die Lohnkirchensteuer ermittelt.

  • Ihr Geburtsdatum: Anhand dieser Angabe kann der Arbeitgeber den Ihnen evtl. zustehenden Altersentlastungsbetrag beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigen.

  • Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene: Diese Eintragungen mindern den monatlichen Lohnsteuerabzug.

  • Ein Lohnsteuerfreibetrag: Jeder Arbeitnehmer kann sich einen Steuerfreibetrag eintragen lassen, wenn er z.B. mit seinen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen einen bestimmten Betrag überschreitet oder z.B. Vermietungsverluste hat. Dazu muss er beim Finanzamt einen »Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung« stellen. Dann vermindert sich der monatliche Lohnsteuerabzug.

  • Auf Antrag des Arbeitnehmers die Höhe seiner Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer von zwölf Monaten, um eine höhere Vorsorgepauschale als die Mindestpauschale lohnsteuermindernd berücksichtigen zu lassen.

Für alle Änderungen und Eintragungen für Ihren Lohnsteuerabzug ist seit 2011 Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig. Den Antrag auf Änderung Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale für das laufende Kalenderjahr müssen Sie spätestens bis zum 30.11. des gleichen Jahres beim Finanzamt stellen.

Eine Änderung melderechtlicher bzw. standesamtlicher Daten, wie eine Heirat, die Geburt eines Kindes oder ein Kirchenaustritt, ist aber nach wie vor der Wohnsitzgemeinde mitzuteilen (BMF-Schreiben vom 5.10.2010, BStBl. 2010 I S. 762Tz. II 1).

Die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM)

Letztmals im Herbst 2009 erhielten Sie eine Lohnsteuerkarte aus Pappe für das Jahr 2010 per Post von Ihrer Gemeinde, die auch für das Jahr 2011 und 2012 galt. Seit dem 1.1.2013 läuft die Umstellung auf die elektronische Lohnsteuerkarte. Die früher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte aus Karton eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale, wie zum Beispiel die Steuerklasse oder ein Freibetrag, werden jetzt elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in der sog. ELStAM-Datenbank unter Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer gespeichert und vom Arbeitgeber abgerufen. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (§ 39 EStG).

Die Arbeitgeber konnten mit dem neuen Verfahren bereits mit der Lohnabrechnung ab Januar 2013 beginnen, mussten dies spätestens aber mit der Lohnabrechnung für Dezember 2013 tun. Nur in Härtefällen ist davon eine Ausnahme möglich, z.B. bei einem Minijob im Privathaushalt.

Auf Ihre Steuererklärung hat die Umstellung auf ELStAM keine Auswirkung. Sie erhalten wie bisher nach Ablauf des Jahres von Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung. Ferner weist Ihr Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug verwendeten ELStAM-Daten auf Ihrer Gehaltsabrechnung aus. Wechseln Sie den Arbeitsplatz, müssen Sie Ihrem neuen Arbeitgeber ab 2013 lediglich Ihre Steueridentifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum mitteilen sowie, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.

Sie selbst können Ihre gültigen ELStAM-Daten auch bei Ihrem Finanzamt erfragen oder im ElsterOnline-Portal der Finanzverwaltung unter www.elsteronline.de einsehen. Eine Änderung Ihrer ELStAM teilen Sie Ihrem Wohnsitzfinanzamt auf dem amtlichen Formular Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) mit. Änderungen melderechtlicher (z.B. Kirchenaustritt) oder standesamtlicher (z.B. Eheschließung) Daten sind wie bisher der Wohnsitzgemeinde mitzuteilen, die das Finanzamt darüber informiert.

Beruhen unzutreffend gebildete ELStAM auf fehlerhaften Meldedaten der Gemeinde, hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers eine Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Datenbankabruf durch den Arbeitgeber zu sperren.

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Die Lohndaten der Arbeitnehmer (Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer usw.) übertragen die Arbeitgeber elektronisch via Internet an die Finanzverwaltung, und zwar bis spätestens 28. Februar des Folgejahres gemäß § 41b Abs. 3 EStG. Davon gibt es Ausnahmen, z.B. bei einem Minijob im Privathaushalt.

Damit bei der Finanzverwaltung die verschlüsselten Daten identifiziert werden können, wird Ihre Identifikationsnummer benötigt. Fehlt diese ausnahmsweise, bildet der Arbeitgeber aus Ihren persönlichen Daten die 14-stellige eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) und gibt diese auf der Bescheinigung aus. Das Finanzamt verfügt damit bereits über Ihre Lohndaten und kann diese für Ihre Steuererklärung verwenden bzw. auch einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug korrigieren.

Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres eine Kopie der elektronisch versandten Lohnsteuerbescheinigung, entweder als Ausdruck oder per Mail bzw. Online-Abruf. Sie übertragen deren Daten dann einfach in die Anlage N bzw. in das Steuerprogramm in die Maske Lohnsteuerbescheinigung. Die Bescheinigung müssen Sie nicht beim Finanzamt abgeben.

Die Lohnsteuerklassen

Alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer werden für den laufenden Lohnsteuerabzug in eine von sechs Steuerklassen eingeordnet (§ 38b EStG). Welche Steuerklasse in der ELStAM-Datenbank eingetragen ist, hängt vom Personenstand des Arbeitnehmers ab:

  • Ledig:

    • i.d.R. ohne Kind: →Klasse I;

    • mit mindestens einem in eigener Wohnung gemeldeten Kind, für das Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende besteht: →II.

  • Verheiratet/verpartnert:

    • beide Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend: Partner kein Arbeitnehmer →III, Partner auch Arbeitnehmer →beide IV (mit/ohne Faktor) oder III/V;

    • ein Partner nur beschränkt einkommensteuerpflichtig: →I oder II;

    • Im Jahr der Trennung: →beide IV oder III und V;

    • im Jahr nach der Trennung (dauerndes Getrenntleben): →I oder II.

  • Verwitwet/eingetragener Lebenspartner gestorben:

    • zum Todeszeitpunkt beide Ehe- bzw. Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend: im Jahr des Todes/nach dem Tod →III; ab dem zweiten Jahr nach dem Tod →I oder II;

    • zum Todeszeitpunkt ein Partner nur beschränkt steuerpflichtig oder Partner dauernd getrennt lebend: →I oder II.

  • Geschieden/Lebenspartnerschaft aufgehoben: →I oder II.

    Die Besteuerung im Scheidungs- bzw. Aufhebungsjahr nach Steuerklasse III ist möglich, sofern Sie und Ihr ehemaliger Ehe-/Lebenspartner in diesem Jahr nicht dauernd getrennt gelebt haben und Ihr Expartner wieder geheiratet bzw. sich neu verpartnert und auch von seinem neuen Partner nicht dauernd getrennt gelebt hat.

Die Klasse I gilt auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 39d Abs. 1 EStG).

Zusätzlich gibt es noch die Steuerklasse VI für zusätzliche Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber.

In den Steuerklassen V und VI ist der Lohnsteuerabzug sehr hoch, da dort so gut wie keine Frei- und Pauschbeträge berücksichtigt werden.

Was wird berücksichtigt in Steuerklasse ...?
(Angaben in Euro, für 2015)

I

II

III

IV

V

VI

Grundfreibetrag

8.472

8.472

16.944

8.472

Arbeitnehmer-Pauschbetrag


1.000


1.000


1.000


1.000


1.000


Werbungskosten-Pauschbetrag1)


102


102


102


102


102


Sonderausgaben-Pauschbetrag


36


36


36


36


36


Vorsorgepauschale


ja


ja


ja


ja


ja


ja2)

Versorgungsfreibetrag


ja


ja


ja


ja


ja


ja

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag


ja


ja


ja


ja


ja


Entlastungsbetrag für Alleinerziehende



1.908





In Ihrer Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres spielt Ihre Lohnsteuerklasse für die Höhe der festzusetzenden Einkommensteuer keine Rolle. Die Eingabe der Steuerklasse in das Steuerprogramm dient nur zum Ausfüllen des entsprechenden Feldes in der Anlage N.

Wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb erzielen und Ihr Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner Lohn- oder Gehaltsempfänger ist, kann Ihr Partner im Prinzip die Lohnsteuerklasse III wählen. Dies führt jedoch bei der Einkommensteuerveranlagung zu einer erheblichen Steuernachzahlung und künftigen Steuervorauszahlungen, wenn Sie als Selbstständiger nicht nur geringfügige Gewinne erzielen.

Wenn Sie und Ihr Ehegatte/Lebenspartner Arbeitnehmer sind, können Sie unabhängig von der gewählten Veranlagungsart in der Steuererklärung zwischen verschiedenen Steuerklassen-Kombinationen wählen. Die Steuerklassenwahl ist nur möglich, wenn die Partner die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen (auch erst bei Heirat bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft im laufenden Jahr), also beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben:

  • Kombination IV/IV: Hier werden beide Partner nach Steuerklasse IV besteuert, die der Klasse I gleichkommt. Nur wenn Sie beide gleich viel Bruttogehalt beziehen, ist dies die richtige Kombination, ansonsten zahlen Sie zu viel Lohnsteuer. Bei dieser Kombination sollten Sie daher immer eine Steuererklärung abgeben.

  • Die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor, um den Lohnsteuerabzug gerechter auf die Partner als bei der Kombination III/V zu verteilen (siehe unten).

  • Kombination III/V: Hier wird der höher verdienende Partner nach der Steuerklasse III und der geringer verdienende Partner nach der Steuerklasse V besteuert. Optimal für diese Kombination ist es, wenn sich das gemeinsame zu versteuernde Einkommen nach dem Verhältnis 60:40 auf die Steuerklassen III und V verteilen. Verteilt es sich zu mehr als 40 % auf die Steuerklasse V, zahlen Sie zu viel Lohnsteuer und umgekehrt. Bei dieser Kombination muss eine Steuererklärung abgegeben werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Mit dem Steuerklassen-Rechner (→Programm-Menü Extras) können Sie die für Sie günstigste Kombination ermitteln. Einen Antrag auf Steuerklassenwechsel müssen Sie bei Ihrem Finanzamt stellen.

Die Steuerklassen können Sie im Laufe eines Jahres in der Regel nur einmal wechseln, und zwar bis spätestens 30. November des laufenden Jahres. Auch die Wahl des Faktorverfahrens gilt als Steuerklassenwechsel. Ein weiterer Klassenwechsel im gleichen Jahr ist nur in Ausnahmefällen möglich (R 39.2 Abs. 2 Satz 2 LStR 2015).

Bei Heirat nach 2012 erhalten im ELStAM-Verfahren derzeit in allen Fällen beide Ehepartner automatisch die Steuerklasse IV, selbst wenn ein Partner gar keinen Arbeitslohn bezieht (§ 52 Abs. 52 EStG). Möchten Sie die Steuerklassenkombination III/V oder das Faktorverfahren, müssen Sie dies beim Finanzamt beantragen. Dadurch geht Ihnen das Recht, die Steuerklasse einmal im Jahr zu wechseln, nicht verloren.

Viele Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc. richten sich nach dem zuletzt bezogenen Nettogehalt. Je höher das Nettogehalt, desto höher auch die Lohnersatzleistungen. Für Arbeitnehmer mit Steuerklasse V sind diese deshalb niedriger als bei gleich hohem Bruttolohn und Einstufung in die Steuerklasse III oder IV. Ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse (bei drohender Arbeitslosigkeit bereits im Kalenderjahr davor) kann hier also bares Geld bringen.

Das Faktorverfahren

Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassen-Kombination III/V die Kombination IV/IV mit Faktor wählen, um eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuer auf beide Partner als bei der Kombination III/V zu erreichen (§ 39f EStG). Mit dem Faktor (stets kleiner als 1 mit drei Nachkommastellen) wird die monatliche Lohnsteuer jedes Partners laut Steuerklasse IV multipliziert, wodurch der besser verdienende Partner mehr Lohnsteuer als in der Steuerklasse III und der geringer verdienende Partner weniger Lohnsteuer als in der Steuerklasse V zahlt. Der Lohnsteuerabzug ist deshalb genauer und vermeidet damit in der Regel Einkommensteuer-Nachzahlungen, die bei der Steuerklassen-Kombination III/V häufig auftreten. Fällt das Nettogehalt durch das Faktorverfahren höher aus, kann dies auch zu höheren Lohnersatzleistungen führen (z.B. Arbeitslosengeld).

Der Jahres-Bruttoarbeitslohn beträgt für Frau Sölch 12.000,00 € und für Herrn Sölch 30.000,00 €. Als Jahreslohnsteuer wird für Frau Sölch in der Klasse V 1.244,00 € und in der Klasse IV nur 77,00 € fällig, für Herrn Sölch in der Klasse III nur 1.360,00 € und in der Klasse IV 3.929,00 €. Die Summe der Jahreslohnsteuer beträgt damit bei der Kombination III/V 2.604,00 € und bei der Kombination IV/IV 4.006,00 €.

Errechnet das Finanzamt beispielsweise einen Faktor von 0,895, so ergibt sich für das Ehepaar Sölch bei der Kombination IV/IV mit Faktor folgende Jahreslohnsteuer: für Frau Sölch 68,91 € (= 77,00 € × 0,895) und für Herrn Sölch 3.516,45 € (= 3.929,00 € × 0,895). Die Summe der nach dem Faktorverfahren zu zahlenden Jahreslohnsteuer für das Ehepaar beträgt damit 3.585,36 €.

Das Faktorverfahren müssen Sie und Ihr Partner gemeinsam beim Finanzamt beantragen mit dem Formular Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten oder mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Darin füllen Sie die entsprechenden Eingabefelder unter Faktorverfahren auf der letzten Seite 6 des Formulars aus. Wichtig für das Faktorverfahren sind auch Ihre Angaben zu den voraussichtlichen Bruttoarbeitslöhnen. Denn nur mit diesen Angaben kann das Finanzamt den Faktor zutreffend ermitteln. Arbeitslöhne aus weiteren Dienstverhältnissen mit Steuerklasse VI werden beim Faktorverfahren nicht berücksichtigt. Lohnsteuerfreibeträge werden in die Berechnung des Faktors einbezogen und daher nicht noch zusätzlich bei den ELStAM vermerkt. Der Faktor wird in der ELStAM-Datenbank eingetragen.

Bisher musste das Faktorverfahren jährlich neu beantragt werden. Es ist aber bereits beschlossen, dass künftig der Faktor zwei Jahre lang gültig sein wird, sobald die Finanzverwaltung die technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat.

Da das Faktorverfahren auf Prognosewerten beruht, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Die Lohnsteuertabellen

Anhand Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale berechnet der Arbeitgeber aus den Monatslohnsteuer-Tabellen oder mithilfe einer Software die monatlich an das Finanzamt abzuführende Lohnsteuer. Bei den Lohnsteuertabellen gibt es die allgemeine und die besondere Tabelle (die Anwendung der besonderen Tabelle wird auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 2 mit dem Buchstaben B vermerkt). Die allgemeine Tabelle enthält die Lohnsteuer für in allen Sozialversicherungszweigen versicherte Arbeitnehmer, während die besondere Tabelle die Lohnsteuer für Arbeitnehmer ausweist, die in keinem Sozialversicherungszweig versichert und privat kranken- und pflegeversichert sind (insbesondere Beamte). Der Unterschied liegt in der Höhe der berücksichtigten Vorsorgepauschale; für Privatversicherte gibt es nur die Mindestvorsorgepauschale, wenn dem Arbeitgeber keine Beitragsbescheinigung der Krankenversicherung vorliegt.

Aus den Tabellen können Sie nur die Monatslohnsteuer für Ihre laufenden steuerpflichtigen Monatslöhne bzw. -gehälter ablesen, nicht aber für sonstige Bezüge (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantieme). Einen Lohnsteuerfreibetrag, Versorgungsfreibetrag oder Altersentlastungsbetrag müssen Sie von Ihren laufenden Monatsbezügen abziehen. Kinderfreibeträge spielen für die Lohnsteuer keine Rolle.

Die Pauschalversteuerung von Arbeitslohn

Bei der Pauschalversteuerung besteuert der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht anhand Ihrer Lohnsteuerabzugsmerkmale, sondern unabhängig davon mit einem festen, pauschalen Steuersatz. Der Arbeitgeber ist Schuldner der Pauschalsteuer, darf also den Arbeitslohn brutto für netto auszahlen. Will er die Steuer nicht tragen, darf er sie auf den Arbeitnehmer abwälzen und dessen Nettolohn entsprechend kürzen.

Bei normal beschäftigten Arbeitnehmern kann gemäß § 40 EStG ein begünstigter Teil des Arbeitslohns pauschal versteuert werden (z.B. den Arbeitgeberzuschuss für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte mit 15 %), bei Aushilfskräften gemäß § 40a EStG der gesamte Arbeitslohn.

Pauschal besteuerter Arbeitslohn darf nicht im steuerpflichtigen Bruttolohn auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sein, denn er ist in der Steuererklärung des Arbeitnehmers nicht anzugeben. Die darauf entfallende Steuer ist durch die Pauschalversteuerung endgültig abgegolten (§ 40 Abs. 3 EStG). Deshalb darf andererseits der Arbeitnehmer für seinen pauschal versteuerten Arbeitslohn keine Werbungskosten geltend machen und auch die auf ihn überwälzte Pauschalsteuer nicht absetzen.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig für Teilzeitbeschäftigte (kurzfristige Beschäftigung) mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns (§ 40a Abs. 1 EStG), für 450-Euro-Jobber (Mini-Job) mit einem Steuersatz von 2 % bzw. 20 % und für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft mit einem Steuersatz von 5 % (§ 40a Abs. 3 EStG).

Außer beim Mini-Job ist der pauschal versteuerte Arbeitslohn sozialversicherungsfrei, zur pauschalen Lohnsteuer hinzu kommen aber noch Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer. Bei einem Teilzeitbeschäftigten mit einem Monatslohn von z.B. 900,00 € beträgt die pauschale Lohnsteuer somit 225,00 € (= 25 %) zuzüglich Soli-Zuschlag von 12,37 € (5,5 %) und pauschale Kirchensteuer (z.B. 13,50 € bei 6 % in Baden-Württemberg nach der Vereinfachungsregelung).

Anhang

Fußnoten

  1. Bei maschineller Lohnabrechnung von Versorgungsbezügen wird der dafür geltende Werbungskosten-Pauschbetrag automatisch berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 Nr. 1 EStG).

  2. Privatversicherte erhalten in Steuerklasse VI keine Vorsorgepauschale.