Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Baudenkmäler und Sanierungsobjekte

Das letzte verbliebene Steuersparmodell für Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung ist der Erwerb eines Altbaus im Inland, der nach den landesrechtlichen Vorschriften über Denkmalschutz und Denkmalpflege als Baudenkmal anerkannt ist oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt. Auch die unentgeltlicher Überlassung an ein Kind, für das Sie einen Kindergeldanspruch haben, gilt für Sie als eigenes Bewohnen (BFH-Urteil vom 18.1.2011, X R 13/10, BFH/NV 2011 S. 974). Bei Leerstand eines Baudenkmals statt Selbstnutzung kommt u.U. eine Förderung als schutzwürdiges Kulturgut nach § 10g EStG in Betracht.

Nach dem Kauf eines unrenovierten Baudenkmals oder Sanierungsgebäudes zu eigenen Wohnzwecken sind bestimmte Restaurierungsaufwendungen steuerlich begünstigt (§ 10f i.V.m. §§ 7h, 7i EStG):

  • Bei Baudenkmälern sind das Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes bzw. Gebäudeteils (z.B. Kellergewölbe, Fassade) als Baudenkmal erforderlich sind oder die eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes unter Erhaltung seiner schützenswerten Substanz ermöglichen.

    Genauso wie Baudenkmäler behandelt werden auch Gebäude(teile), die für sich allein zwar nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, die aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind, die nach dem Landesrecht als Einheit geschützt ist. Gefördert werden hier Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes erforderlich sind (Ensembleschutz).

  • Gefördert werden bei Sanierungsgebäuden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB sowie Herstellungsmaßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung von geschichtlich, künstlerisch oder städtebaulich bedeutenden Gebäuden dienen.

Sollten Sie ein Baudenkmal oder Sanierungsobjekt schon länger besitzen, dann gehören Ihre Sanierungsaufwendungen steuerlich im Regelfall zum Erhaltungsaufwand. Auch dieser Erhaltungsaufwand wird bei einem selbst genutzten Baudenkmal/Sanierungsobjekt steuerlich gefördert (§ 10f Abs. 2 EStG).

Herstellungskosten sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn es sich um Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude handelt. Dazu zählt nach der BFH-Rechtsprechung auch ein Neubau in bautechnischer Hinsicht, etwa bei Entkernung und Erneuerung wesentlicher tragfähiger Bauteile).

Im Jahr des Abschlusses der gesamten Baumaßnahme und in den neun darauffolgenden Jahren können bis zu 9 % der Aufwendungen wie Sonderausgaben abgezogen werden, insgesamt also maximal 90 % (§ 10f Abs. 1, 2 EStG). Erfolgt während des Förderzeitraums eine weitere Baumaßnahme (neue Herstellungs- oder Erhaltungsmaßnahme), beginnt mit deren Abschluss ein zweiter Förderzeitraum.

Bei unterjähriger unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen darf das Finanzamt den Sonderausgabenabzug nicht zeitanteilig kürzen (Niedersächsisches FG vom 6.5.2013, 9 K 279/12, EFG 2013 S. 1321). Das Gleiche gilt, wenn Sie mitten im Jahr der Beendigung der Sanierung einziehen. Ziehen Sie erst im Folgejahr ein, können Sie den im ersten Jahr nicht ausgeschöpften Abzugsbetrag nicht nachholen. Das Gleiche gilt, wenn Sie in einem Jahr weniger als 9 % ansetzen. Vermieten Sie während des 10-jährigen Förderzeitraums die Wohnung, sind die bis zum Ende des Förderzeitraums noch absetzbaren Erhaltungsaufwendungen im Jahr des Nutzungswechsels sofort in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar (§ 10f Abs. 2 Satz 3 EStG). Bei Verkauf während des Förderzeitraums ist der steuerlich noch nicht berücksichtigte Aufwand verloren.

Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, dass der Sanierungsaufwand nicht bereits anderweitig gefördert wurde, etwa in einem Jahr bei Übergang von der Vermietung zur Eigennutzung mit der Denkmal-Abschreibung gemäß § 7i EStG (§ 10f Abs. 1 Satz 2, 3 EStG). Dieses Verbot schließt jedoch die gleichzeitige Inanspruchnahme verschiedener Förderungen für dieselbe Baumaßnahme nicht aus, sofern es sich jeweils um verschiedene Aufwendungen handelt (BFH-Urteil vom 14.1.2004, X R 19/02, BStBl. 2004 II S. 711).

Sie können in Ihrem Leben die Förderung nur für ein einziges Gebäude erhalten, auch wenn Sie Miteigentümer sind (§ 10f Abs. 4 EStG). Zusammenveranlagten steht die Förderung für insgesamt zwei Gebäude zu, unabhängig davon, wer der Eigentümer ist (§ 10f Abs. 3 EStG). Bei einzeln veranlagten Ehepartnern wird der Abzugsbetrag nach den Eigentumsverhältnissen verteilt.

Die Aufwendungen für förderungswürdige Baumaßnahmen sind steuerlich nur absetzbar, soweit sie nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, z.B. Sanierungs- oder Entwicklungsfördermittel, gedeckt sind. Auch die im öffentlichen Interesse geleisteten Zuschüsse von privaten Dritten, z.B. einer privaten Denkmalstiftung, vermindern die begünstigten Aufwendungen. Ein zurückzuzahlender Zuschussbetrag ist bei Bezuschussung von Erhaltungsaufwendungen im Jahr der Rückzahlung als Sonderausgabe zu berücksichtigen bzw. erhöht bei Herstellungsaufwendungen die steuerbegünstigten Sanierungsaufwendungen bereits im Jahr des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung (R 21.5 Abs. 4 EStR 2012).

Um die Steuervorteile zu erhalten, müssen Sie die Anlage FW ausfüllen und vor Beginn der geplanten Baumaßnahme eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde Ihrer Gemeinde beschaffen, dass ein Denkmal bzw. ein Sanierungsgebäude vorliegt und dass die geplanten Baumaßnahmen wie oben beschrieben dem Denkmalschutz dienen (§ 10f Abs. 1 Satz 1, § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG). In dieser Hinsicht sowie hinsichtlich der bescheinigten Höhe der Aufwendungen ist die Denkmalbescheinigung ein Grundlagenbescheid für den Steuerbescheid, also für das Finanzamt bindend. Die Finanzverwaltung hat eine Liste mit den für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Behörden in den einzelnen Bundesländern veröffentlicht (BMF-Schreiben vom 4.6.2015, BStBl. 2015 I S. 506).

Schutzwürdige Kulturgüter

Der Steuerpflichtige kann Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland als Sonderausgaben absetzen (§ 10g EStG). Es muss sich um Objekte handeln, die weder der Einkunftserzielung dienen (Liebhabereiobjekte) noch selbst bewohnt sind. Soweit die getätigten Aufwendungen öffentliche oder private Zuwendungen oder aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, sind sie beginnend im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme über 10 Jahre verteilt bis zu 9 % als Sonderausgaben abziehbar.

Schutzwürdige Kulturgüter in diesem Sinne sind Gebäude(teile), die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal oder Teil einer nach den landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind; gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die nach den landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind; Mobiliar, Kunstgegenstände, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Voraussetzung für den steuerlichen Abzug ist die Vorlage einer Bescheinigung der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Landesbehörde, die Sie vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten beantragen müssen. Im Mantelbogen ist der Abzugsbetrag in der Zeile 79 einzutragen.