Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Quellenabzugsverfahren

Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erfolgt eine Vorauszahlung von Einkommen- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages durch den Abzug bei der monatlichen Gehaltsabrechnung (Quellenabzugsverfahren; §§ 38 ff. EStG). Die einbehaltenen Beträge an Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag werden auf der Lohnsteuerbescheinigung vermerkt.

Die von den Kreditinstituten auf Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer stellt in der Regel keine Vorauszahlung von Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, sondern besteuert diese abgeltend). Nur bei Kapitalerträgen, die individuell zu besteuern sind, ist das anders (z.B. bei begünstigten Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen).

Im Ausland wird meist ebenfalls von Zinsen, Dividenden und Altersrenten eine Quellensteuer einbehalten. In Deutschland steuerpflichtig ist stets der Bruttoertrag, also der Betrag vor Abzug der ausländischen Quellensteuer. Diese kann entweder auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder aber (außer bei Kapitalerträgen) wie Werbungskosten abgezogen werden. Eine Steuervorauszahlung ist auch die EU-Zinssteuer.

Vierteljährliche Vorauszahlungen

Einen Steuerabzug an der Einnahmenquelle gibt es nicht bei positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Renteneinkünften und Gewinnen aus gewerblicher bzw. freiberuflicher Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft sowie bei Kapitalerträgen aus Konten und Depots im Ausland. Hier setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, zum Solidaritätszuschlag und evtl. zur Kirchensteuer fest (§ 37 EStG). Ausnahmsweise können auch Einkommensteuervorauszahlungen festgelegt werden, wenn Ehegatten/eingetragene Lebenspartner mit der Steuerklassenkombination III/V während des Jahres zu wenig Lohnsteuer zahlen. Zahlungen aufgrund von Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind ebenfalls Vorauszahlungen. Bei der späteren Steuerveranlagung werden Vorauszahlungen auf die endgültige Steuer angerechnet.

Der Vorauszahlungsbescheid knüpft grundsätzlich an die letzte Steuerveranlagung (den letzten Einkommensteuerbescheid) an, und zwar an die Einkommensteuerschuld, die sich nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ergeben hat. Fehlt eine letzte Veranlagung, weil die Steuerpflicht erst im Laufe eines Veranlagungszeitraums entsteht, ist von der voraussichtlichen Steuerschuld auszugehen. Die Vorauszahlungshöhe wird dann vom Finanzamt geschätzt. Bei der Bemessung der Vorauszahlungen werden jedoch nicht alle Beträge so übernommen, wie sie in dem letzten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurden (§ 37 Abs. 3 Satz 4 ff. EStG).

Es werden vierteljährliche Vorauszahlungen festgelegt mit den 10. 3., 10. 6., 10. 9. und 10. 12. als Zahlungsterminen. Die vier Teilbeträge müssen gleich groß sein (BFH-Urteil vom 22.11.2011, VIII R 11/09, BStBl. 2012 II S. 329).

Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie im Kalenderjahr mindestens 400,00 € und für einen Vorauszahlungstermin mindestens 100,00 € betragen (§ 37 Abs. 5 EStG). Ist eine Vorauszahlung festgesetzt, darf das Finanzamt sie nur erhöhen, wenn der Erhöhungsbetrag für ein laufendes oder zukünftiges Kalenderjahr mindestens 100,00 € beträgt. Die Herabsetzung einer Vorauszahlung ist nicht an einen Mindestbetrag gebunden.

Rechtlich gesehen ist der Vorauszahlungsbescheid ein selbstständiger Steuerbescheid, auch wenn Sie ihn zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid erhalten. Unter Umständen müssen Sie daher gegen Ihren Vorauszahlungsbescheid gesondert innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, wenn nach Ihrer Meinung die Berechnung unzutreffend ist, und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, wenn Sie nicht zahlen wollen.

Da der Vorauszahlungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist jederzeit eine Änderung der festgesetzten Vorauszahlungen möglich. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen nachträglich erhöhen, und zwar die letzte Rate zum 10. Dezember spätestens bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats (Erhöhung der Vorauszahlung für 2014 also bis 31.3.2016!). Wurden bereits Vorauszahlungen festgesetzt, ist eine nachträgliche Erhöhung für ein abgelaufenes Kalenderjahr allerdings nur möglich, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 5.000,00 € beträgt (§ 37 Abs. 5 EStG).

Müssen Sie Vorauszahlungen leisten (z.B. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) oder Voranmeldungen abgeben (z.B. für die Zahlung von Umsatzsteuer oder Lohnsteuer), haben Sie bei Überweisungen eine Zahlungsschonfrist von drei Kalendertagen (§ 240 Abs. 3 AO).

Ihre Vorauszahlungen brauchen Sie in kein Steuerformular einzutragen, es gibt dafür keine Formularzeile. Grund: Das Finanzamt führt für Sie ein eigenes Konto, auf das es Ihre Vorauszahlungen verbucht.

Geleistete Vorauszahlungen sind vom Finanzamt nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten, wenn vor Eintritt der Festsetzungsverjährung kein Jahressteuerbescheid ergangen ist (FG Rheinland-Pfalz vom 8.2.2012, 2 K 2259/10, EFG 2012 S. 1113).