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So hoch ist der Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Hinterbliebene, wie Witwen und Waisen, können in bestimmten Fällen Anspruch auf einen Pauschbetrag haben.
So hoch ist der Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 4 EStG)
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag beträgt pro Jahr | 370,00 € |
Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der im Jahr des Todes des Elternteils nicht zeitanteilig gekürzt wird. Auch wenn beide Elternteile gestorben sind, erhält eine Waise den Pauschbetrag nur einmal. Gibt es mehrere Hinterbliebene derselben Person (z.B. der überlebende Ehegatte und das Kind), steht jedem Hinterbliebenen der Pauschbetrag zu.
Den Pauschbetrag machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung im Mantelbogen Seite 3 in den Zeilen 61 ff. geltend.
Das sind die Voraussetzungen
Voraussetzung für den Hinterbliebenen-Pauschbetrag ist, dass Ihnen für das betreffende Kalenderjahr zumindest für einen Monat laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind oder der Anspruch darauf ruht oder durch eine Kapitalzahlung abgefunden worden ist. Hinterbliebenenbezüge sind insbesondere Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Geschiedenen-Witwenrente, Elternrenten, aber nicht geleistet aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften:
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt (H 33b Hinterbliebenen-Pauschbetrag EStH 2012). Das sind z.B. das Soldatenversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Häftlingshilfegesetz, Gesetz über die Bundespolizei, Infektionsschutzgesetz, Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten; oder
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
nach beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines Beamten, der an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben ist, oder
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie die Bewilligung der Bezüge dem Finanzamt nachweisen:
mit dem Rentenbescheid des Versorgungsamtes, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung;
oder mit dem Bewilligungsbescheid der nach den beamtenrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde.
Die Übertragung des Pauschbetrages
Steht der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das Sie Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder erhalten, so können Sie den Pauschbetrag in der Anlage Kind Seite 3 auf sich übertragen lassen (§ 33b Abs. 5 EStG). Hierfür gelten die gleichen Regelungen wie bei der Übertragung des Behinderten-Pauschbetrages von Kindern auf die Eltern.
Werden Hinterbliebenenbezüge an den Ehegatten und an Kinder gezahlt, erhält der Elternteil in diesem Fall den Hinterbliebenen-Pauschbetrag mehrfach.