Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Nur Abzug als Sonderausgaben
Kinderbetreuungskosten sind seit dem Kalenderjahr 2012 nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Der bis Ende 2011 mögliche Abzug der Kosten wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist entfallen, ebenso die von den Eltern zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit, Krankheit, Behinderung oder in Ausbildung befindlich. Warum das Kind betreut wird, interessiert somit seit 2012 das Finanzamt nicht. Die Kosten sind in der Anlage Kind auf der Seite 3 einzutragen.
In Bezug auf außersteuerliche Förderungen dürfen Eltern ihre Kinderbetreuungskosten weiterhin einkommensmindernd berücksichtigen (§ 2 Abs. 5a Satz 2 EStG). Daher werden nur wegen der steuerlichen Neuregelung z.B. keine höheren Gebühren für den Kindergarten oder die Kita fällig, die sich häufig an der Höhe der Einkünfte orientieren.
Der Sonderausgabenabzug (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG)
Im Kalenderjahr dürfen 2/3 der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgesetzt werden, wobei der Abzug pro haushaltszugehöriges Kind auf 4.000,00 € beschränkt ist. Begünstigt ist die Betreuung von Kindern ab Geburt bis vor Vollendung des 14. Lebensjahres1).
Den Sonderausgabenabzug gibt es unabhängig vom Alter auch für die Betreuung von Kindern, die sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs2) eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten können3).
Den Höchstbetrag von 4.000,00 € schöpfen Sie aus, wenn Sie Aufwendungen in Höhe von mindestens 6.000,00 € nachweisen (2/3 von 6.000,00 € = 4.000,00 €). Der Höchstbetrag steht Ihnen pro Kind zu, nicht pro Elternteil. Daher müssen Sie Ihre Betreuungskosten jedem Kind getrennt zuordnen. Lebt Ihr Kind im Ausland, kann der Höchstbetrag je nach Ländergruppe gekürzt werden.
Die Beschränkung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen sowie der Höchstbetrag von 4.000,00 € ist laut Bundesfinanzhof verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 9.2.2012, III R 67/09, DStR 2012 S. 1220).
Der Höchstbetrag wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn für das Kind nicht ganzjährig Betreuungskosten angefallen sind. Steuerlich anerkannt werden aber nur die Kosten für Zeiträume, in denen die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sind. Sie müssen daher die Kosten taggenau aufteilen, wenn z.B. Ihr Kind im Laufe des Jahres 14 Jahre alt geworden ist.
Die 6-jährige Simone ging von Januar bis Juni 2015 in den Kindergarten. Die Sommermonate Juli bis zu ihrer Einschulung Ende September 2015 lebte sie bei ihren Großeltern. Seit der Einschulung geht Simone nachmittags in den Kinderhort. Den Eltern sind 2015 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 3.600,00 € entstanden. Davon können sie 2/3, also 2.400,00 €, als Sonderausgaben geltend machen, auch wenn von Juli bis September keine Betreuungskosten angefallen sind.
Das Kind muss zum Haushalt gehören
Zwischen Ihnen und dem Kind muss ein Kindschaftsverhältnis bestehen. Kosten für die Betreuung eines Stief- oder Enkelkindes können Sie daher nicht absetzen (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307Rz. 15).
Das betreute Kind muss zum elterlichen Haushalt gehören. Es muss also in Ihrer Wohnung bzw. mit Ihnen im Haushalt einer anderen Person (z.B. Ihrem Lebensgefährten) dauerhaft leben. Die Haushaltszugehörigkeit liegt auch vor bei vorübergehender auswärtiger Unterbringung des Kindes mit Ihrer Zustimmung, etwa wegen Schulausbildung oder im Internat (auch im Ausland). Ihr Kind muss sich dann aber bei Ihnen pro Jahr mehr als sechs Wochen lang aufhalten, also über die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub hinaus (BFH-Urteil vom 22.9.2004, III R 40/03, BStBl. 2005 II S. 326).
Eine Heimunterbringung (z.B. eines behinderten Kindes) ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in Ihrer Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich in Ihrem Haushalt regelmäßig aufhält (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307Rz. 12).
Bei getrennt lebenden Eltern ist grundsätzlich die Wohnsitzmeldung des Kindes maßgeblich. Wenn Sie das Kindergeld erhalten, ist das ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu Ihrem Haushalt. Ist das Kind nicht bei Ihnen gemeldet, obwohl es auch bei Ihnen regelmäßig schläft und versorgt wird, müssen Sie dies nachweisen oder glaubhaft machen können, um die Betreuungskosten absetzen zu können.
Welcher Elternteil abzugsberechtigt ist
Jeder Elternteil kann seine Kosten für die Betreuung des Kindes zu 2/3 als Sonderausgaben abziehen. Insgesamt soll es aber für das Elternpaar maximal 4.000,00 € pro Kind geben. Dürfen beide Elternteile Kinderbetreuungskosten geltend machen, heißt es also grundsätzlich aufteilen:
Bei verheirateten Eltern, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es jedoch nicht darauf an, welcher Elternteil die Aufwendungen geleistet hat oder ob sie von beiden getragen wurden. Das gilt auch in dem Jahr, in dem Sie heiraten, und in dem Jahr, in dem Sie sich dauerhaft von Ihrem Ehepartner trennen.
Bei Einzelveranlagung von Ehegatten sind die Sonderausgaben demjenigen zuzurechnen, der die Aufwendungen getragen hat. Trifft dies auf beide Ehegatten zu, kann jeder zwei Drittel seiner tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des halben Höchstbetrags von 2.000,00 € pro Kind geltend machen.
Etwas anderes gilt nur, wenn die nicht zusammen veranlagten Eltern gemeinsam gegenüber dem Finanzamt in der Steuererklärung eine anderweitige Aufteilung des Höchstbetrages von 4.000,00 € wählen, weil etwa der eine Elternteil mit seinen abziehbaren Aufwendungen unter 2.000,00 € pro Kind liegt, der andere aber darüber. Es genügt in begründeten Einzelfällen auch ein Antrag des Ehepartners, der die Betreuungskosten getragen hat (§ 26a Abs. 2 Satz 3 EStG).
Abweichend davon können die gezahlten Kinderbetreuungskosten auf übereinstimmenden Antrag in der Steuererklärung der einzeln veranlagten Ehegatten von diesen jeweils zur Hälfte abgezogen werden, auch wenn nur einer von ihnen die Kosten getragen hat. Der Abzug ist dabei bei jedem Ehegatten auf den hälftigen Abzugshöchstbetrag von 2.000,00 € pro Kind beschränkt.
Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern darf grundsätzlich nur der Elternteil Kinderbetreuungskosten absetzen, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Schließt also von zusammenlebenden, unverheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag über die Kinderbetreuung ab und zahlt das Entgelt von seinem Konto, dann kann der andere Elternteil keine Betreuungskosten ansetzen (BFH-Urteil vom 25.11.2010, III R 79/09, BStBl. 2011 II S. 450).
Haben beide Elternteile die Betreuungskosten getragen, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich bis zum halben Höchstbetrag von 2.000,00 € geltend machen. Sie dürfen aber in der Steuererklärung gemeinsam auch eine andere Aufteilung des Höchstbetrages von 4.000,00 € pro Kind beim Finanzamt beantragen.
Kinderbetreuungskosten dürfen nur unbeschränkt steuerpflichtige Eltern absetzen. Bei beschränkter Steuerpflicht (Wohnsitz im Ausland) ist der Abzug nicht möglich (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Welche Kosten Sie absetzen können
Was zur Kinderbetreuung zählt
Berücksichtigt werden können insbesondere Aufwendungen für
die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen;
eine spielerische und nicht unterrichtsbezogenen Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen anlässlich der Betreuung in einer Kindertagesstätte (Betreuung in einer deutsch-französischen Kita: BFH-Urteil vom 19.4.2012, III R 29/11, BStBl. 2012 II S. 862);
den Besuch einer Vorschulklasse, da der eigentliche Unterricht erst mit dem Eintritt in die Grundschule beginnt (z.B. Senatsverwaltung für Finanzen Berlin 11.2.2008StEK EStG § 10 Abs. 1 Ziff. 5/7);
die Beschäftigung von Babysittern, Kinderpflegern, Erziehern/Erzieherinnen, Au-pairs und Haushaltshilfen, soweit diese auch das Kind betreuen;
die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner schulischen Hausaufgaben.
Keine Kinderbetreuung und damit nicht abziehbar sind
Aufwendungen für jede Art von Unterricht (z.B. Schulgeld) einschließlich Nachhilfeunterricht oder spezielle Extra-Hausaufgabenbetreuung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG);
die Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes, z.B. in einer Kita;
Kosten für eine Klassen- oder Jugendgruppenreise;
Kosten für Kurse zur Erlernung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musik- oder Computerkurse);
Aufwendungen für Sport- und andere Freizeitbetätigungen, z.B. Mitgliedsbeitrag für einen Sportverein oder für Reitunterricht.
Wenn Angehörige das Kind betreuen
Die betreuende Person darf auch ein Angehöriger sein. Jedoch werden Aufwendungen für familieninterne Betreuungsleistungen, die üblicherweise kostenlos erbracht werden, nicht anerkannt. Daher kann beispielsweise ein an die Mutter gezahltes Entgelt für die Kindesbetreuung nicht berücksichtigt werden, wenn sie zusammen mit dem gemeinsamen Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt. Auch bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der das Kind betreuenden Person ist eine Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nicht möglich.
Auch ohne ein Zusammenleben ist ein Abzug der Betreuungskosten ausgeschlossen, wenn die betreuende Person einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag für das betreute Kind hat (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307Rz. 4).
Welche Aufwendungen absetzbar sind
Kinderbetreuungskosten sind in dem Jahr absetzbar, in dem sie angefallen sind, also bezahlt wurden. Zu den absetzbaren Aufwendungen zählen Gebühren, Honorare, Arbeitslöhne inkl. Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Nebenkosten (z.B. Kosten für die Lohnabrechnung und einen Steuerberater, Kosten für Inserate), Taschengelder für Au-pair-Hilfen sowie freie Verpflegung und Unterkunft für die Betreuerin/den Betreuer, bewertet wie Sachbezüge.
Die Gebühren für eine Kindertagesstätte sind auch dann absetzbar, wenn diese durch Abtretung des Erziehungsgeldes beglichen werden (FG Thüringen vom 17.3.2010, 4 K 828/08, EFG 2010 S. 1407).
Es dürfen auch Kosten für Fahrten mit der das Kind betreuenden Person oder an diese gezahlter Aufwendungsersatz (z.B. Fahrgeld) abgesetzt werden. Fahrtkosten einer selbstständigen betreuenden Person zu Ihnen sind mit der Reisekostenpauschale oder den tatsächlichen Fahrtkosten abzurechnen, bei einem Angestelltenverhältnis dagegen mit der Entfernungspauschale. Fahrtkostenersatz an einen Ihr Kind betreuenden Angehörigen (z.B. die Oma) zählt auch dann zu den absetzbaren Betreuungskosten, wenn die eigentliche Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, 4 K 3278/11, EFG 2012 S. 1439).
Nicht absetzbar, weil mit dem Kindergeld abgegolten, sind allerdings Ihre eigenen Fahrtkosten zur Ablieferung des Kindes im bzw. für die Abholung vom Kindergarten, Verpflegungsaufwendungen und sonstige Sachleistungen für das Kind (z.B. Spielzeug, Kinderbücher und Übernachtungen).
Kinderbetreuungskosten, die Ihnen erstattet werden (z.B. die vom Arbeitgeber steuerfrei gezahlten Kindergartenbeiträge oder die Kindergartenzuschüsse der Gemeinde), sind nicht absetzbar. Das staatliche Betreuungsgeld müssen Sie nicht von Ihren Kinderbetreuungskosten abziehen (Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein vom 27.5.2015, DStR 2015 S. 2181), ebenso wenig eine von Angehörigen geleistete finanzielle Unterstützung. Näheres zu einem Überhang von Erstattungen über Ihre Kosten finden Sie hier.
Aufteilung gemischter Kosten
Aufwendungen für gemischte Leistungen, die nur zum Teil absetzbar sind, müssen aufgeteilt werden. Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn die Beträge entsprechend aufgeschlüsselt sind. Eine Aufteilung (auch schätzweise) muss insbesondere in den folgenden Fällen erfolgen:
Hat Ihr Au-pair-Mädchen im Haushalt geholfen und Ihre Kinder betreut, dürfen Sie die Kosten Ihres Au-pairs pauschal zu 50 % als Kinderbetreuungskosten ansetzen, wenn kein anderer Zeitanteil für die Betreuung vertraglich vereinbart wurde (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307Rz. 7). Für die anderen 50 % kann es eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geben.
Beschäftigen Sie eine Haushälterin, die sowohl Ihren Haushalt erledigt als auch Ihr Kind betreut, sind nur die für die Betreuung anfallenden Arbeitskosten als Kinderbetreuungskosten absetzbar.
Werden für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule Elternbeiträge erhoben und umfassen diese nicht nur eine Hausaufgabenbetreuung, sind die z.B. auf Nachhilfe, bestimmte Kurse oder auf Verpflegung entfallenden Entgeltanteile nicht zu berücksichtigen. Hier darf nicht geschätzt werden, sondern es muss von der Schule genau aufgeschlüsselt werden. Das Gleiche gilt auch für die Kosten der Verpflegung in einer Kita.
Lebt Ihr Kind in einem Internat, gehört nur der Teil der Internatskosten zu den Kinderbetreuungskosten, der auf die Betreuung Ihres Kindes während der unterrichtsfreien Zeit entfällt.
Ist der Anteil der anderen
Leistung nur von untergeordneter Bedeutung, brauchen Sie die Kosten nicht aufzuteilen und dürfen den gesamten Betrag abziehen (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307Rz. 6).
Wie Sie Ihre Betreuungskosten nachweisen
Kinderbetreuungskosten dürfen Sie nur absetzen, wenn Sie auf Ihren Namen ausgestellte Rechnungen bzw. Gebührenbescheide vorlegen können. Ist die betreuende Person bei Ihnen angestellt, benötigen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag, und bei Au-pair-Verhältnissen einen Au-pair-Vertrag. Eine Rechnung ist auch erforderlich, wenn nur Fahrtkostenersatz geleistet wird. Die bezahlten Leistungen, der Zeitraum der Leistungserbringung sowie Name und Anschrift der betreuenden Person oder Einrichtung müssen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden.
Sie müssen den Rechnungsbetrag, die Kita-Gebühren oder das Arbeitsentgelt auf das Konto des Empfängers einzahlen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Es darf auch vom Konto eines Dritten, z.B. eines Ihrer Angehörigen, überwiesen werden (abgekürzter Zahlungsweg; BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307Rz. 24).
Bei Barzahlung (auch Barscheck) gegen Quittung ist der Steuerabzug nicht möglich, wie der BFH mehrfach entschieden hat (zuletzt BFH-Beschluss vom 23.3.2012, III B 126/11, BFH/NV 2012 S. 1126). Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Betreuer tatsächlich ordnungsgemäß versteuert worden ist oder wenn eine Barzahlung durch eine später erfolgte Überweisung auf sein Konto ersetzt wird. Übernimmt ein(e) Minijobber(in) die Kindesbetreuung, ist die Barzahlung ebenfalls schädlich (BFH-Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13, BStBl. 2015 II S. 583).
Die Rechnungen, Bescheide oder Verträge sowie Ihren Überweisungs- oder Bareinzahlungsbeleg der Bank brauchen Sie der Steuererklärung nicht beizulegen. Wenn das Finanzamt die Unterlagen verlangt, müssen Sie diese aber vorlegen.
Steuerermäßigung für nicht abziehbare Kosten?
Für Kinderbetreuungskosten kommt grundsätzlich auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG in Betracht. Das gilt insbesondere für die Betreuung von Kindern ab 14 Jahren im Haushalt der Eltern, für die kein Sonderausgabenabzug möglich ist. Die Steuerermäßigung gibt es aber auch für die Arbeiten im Haushalt, die von der das Kind betreuenden Person miterledigt werden.
Können Ihre Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden, ist die Steuerermäßigung nicht möglich (kein Wahlrecht: § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Das soll nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur für die Aufwendungen gelten, die den Höchstbetrag von 4.000,00 € je Kind übersteigen, sondern sogar für das nicht abziehbare Drittel (BMF-Schreiben vom 14.3.2012, BStBl. 2012 I S. 307Rz. 30). Es wird also gar nicht auf den tatsächlichen Abzug als Sonderausgaben abgestellt.
Nach einem neuen Urteil sind jedoch in einem vergleichbaren Fall die Aufwendungen für die Pflege eines Behinderten insoweit nach § 35a EStG steuerbegünstigt, als sie den als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Behinderten-Pauschbetrag übersteigen (Niedersächsisches FG vom 19.1.2012, 10 K 338/11, EFG 2012 S. 1070; Az. der Revision VI R 12/12). Auch hier hatte das Finanzamt die Steuerermäßigung unter Hinweis auf § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG verweigert.