Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Wann muss eine Lohnsteueranmeldung abgegeben werden?

Arbeitgeber mit Angestellten müssen die ans Finanzamt abzuführende Lohnsteuer beim Finanzamt anmelden. In der Lohnsteueranmeldung ist die Summe der abzuführenden Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge anzugeben, nicht aber die Pauschalsteuer von 2 % für einen Mini-Job.

Wie oft Sie eine Lohnsteueranmeldung abgeben müssen, hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer Sie für das Vorjahr angemeldet haben (§ 41a Abs. 2 EStG). Anmeldungszeitraum kann der Monat, das Vierteljahr oder das Kalenderjahr sein.

Lohnsteuer für das Vorjahr

Anmeldungszeitraum 2015

bis zu 1.080,00 €

Kalenderjahr

mehr als 1.080,00 € bis zu 4.000,00 €

Vierteljahr

mehr als 4.000,00 €

Monat

Im Jahr der Betriebseröffnung wird die auf den ersten vollen Monat entfallende Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und danach der Abgaberhythmus festgelegt (§ 41a Abs. 2 Satz 4 EStG). Im Jahr nach der Betriebseröffnung wird die für das Jahr der Betriebsgründung angemeldete Lohnsteuer auf einen Jahresbetrag hochgerechnet (§ 41a Abs. 2 Satz 3 EStG).

Sie brauchen sich um diese Grenzen nicht zu kümmern, denn sie werden maschinell vom Finanzamt überwacht. Stellt sich z.B. heraus, dass ein Arbeitgeber, der bisher nur eine Jahresmeldung abgegeben hat, aufgrund der Lohnsteuer 2015 in den Anmeldungszeitraum Vierteljahr hineinrutscht, so erhält er spätestens Ende Januar 2016 eine entsprechende Mitteilung seines Finanzamts.

Abgabefrist und Zahlung der Lohnsteuer

Ihre Lohnsteueranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ende des Anmeldungszeitraums beim Finanzamt sein. Am gleichen Tag ist auch die Steuerschuld fällig. Fällt der 10. des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verlängert sich die Abgabefrist auf den folgenden Werktag. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wenn ein Arbeitgeber gar keine Lohnsteueranmeldung abgibt, droht ihm ein Zwangsgeld oder die Lohnsteuer wird einfach vom Finanzamt geschätzt und dann vom Arbeitgeber angefordert.

Mit Ablauf des Tages der Fälligkeit der Steuerschuld haben Sie noch eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen. Wenn Sie die auch verstreichen lassen, setzt das Finanzamt einen Säumniszuschlag fest. Ist für einen Anmeldungszeitraum ausnahmsweise mal keine Lohnsteuer zu zahlen, müssen Sie eine Lohnsteueranmeldung mit Null-Werten abgeben.

Seit dem Jahr 2005 müssen Arbeitgeber ihre Lohnsteueranmeldung grundsätzlich elektronisch via Elster per Internet ans Finanzamt übermitteln (§ 41a Abs. 1 Satz 3 EStG). Seit 1.1.2013 muss die Lohnsteueranmeldung mittels eines Softwarezertifikats versendet werden.

Zur Vermeidung von unbilligen Härten können jedoch solche Arbeitgeber einen Härtefall-Antrag beim Finanzamt stellen, die nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen (also beispielsweise ihre Lohnabrechnung noch manuell machen, weil sie über keinen Computer verfügen), und ihre Lohnsteueranmeldung weiterhin in Papierform auf dem amtlichen Vordruck Lohnsteueranmeldung abgeben (auch per Fax).

Die von Ihnen abgegebene Anmeldung ist eine Steuererklärung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Das bedeutet, dass Sie eine fehlerhafte Lohnsteueranmeldung jederzeit durch nochmalige Abgabe einer Anmeldung berichtigen können.

Das Finanzamt überwacht die Lohnabrechnung durch turnusmäßige Lohnsteuerprüfungen. Der Prüfungszeitraum (zu prüfende Jahre) und der Prüfungsbeginn werden Ihnen mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt.

Lohnsteuer-Nachschau

Die Lohnsteuer-Nachschau dient der zeitnahen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchenlohnsteuer (§ 42g EStG). So sollen Schwarzarbeit und Scheinarbeitsverhältnisse wirksamer bekämpft werden.

Die Lohnsteuer-Nachschau erlaubt es dem Finanzamt, außerhalb einer Lohnsteuerprüfung und ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Betriebsräume von Unternehmern zu betreten (auch Baustellen). Ein häusliches Arbeitszimmer oder Büro, das sich innerhalb einer ansonsten privat genutzten Wohnung befindet, darf auch dann besichtigt werden, wenn es nur durch die privaten Wohnräume erreichbar ist. Der Prüfer darf keine Durchsuchung der Betriebsräume vornehmen, aber Einsicht in Unterlagen nehmen. Der Arbeitgeber hat dem Prüfer daher auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung lohnsteuerlich erheblicher Sachverhalte zweckdienlich ist. Nicht Gegenstand einer Lohnsteuer-Nachschau sind Beschäftigungen in Privathaushalten (BMF-Schreiben vom 16.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1408Rz. 5).