Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Die Vorteile eines Lohnsteuerfreibetrages

Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung behält der Arbeitgeber gemäß Ihren Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Konfession usw.) Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ein und führt diese an das Finanzamt ab. Dabei werden bereits die wichtigsten allgemeinen steuerlichen Freibeträge berücksichtigt, wie zum Beispiel Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale.

Darüber hinaus können Ihnen aber aufgrund Ihrer persönlichen Verhältnisse noch weitere Steuerabzugsbeträge zustehen, zum Beispiel erhöhte Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit, ein Ausbildungsfreibetrag für Ihr auswärts studierendes Kind oder ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung. Wenn Sie hierfür beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen, trägt Ihnen das Finanzamt in der ELStAM-Datenbank einen zusätzlichen Freibetrag ein, der dann vom Arbeitgeber beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird (§ 39a EStG). Durch den Abzug dieses zusätzlichen Freibetrages von Ihrem Arbeitslohn zahlen Sie Monat für Monat weniger Lohnsteuer und erhöhen mit dem größeren Nettogehalt auch Ihren Anspruch auf nach dem Nettolohn berechnete Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld). Ohne einen solchen Antrag erhalten Sie erst mit der jährlichen Einkommensteuererklärung die übers Jahr zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt zurück.

Ein eingetragener Freibetrag ist immer nur vorläufig. Er führt daher – ausgenommen beim Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag, dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag und einer (höheren) Zahl der Kinderfreibeträge – zur Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer, wenn der Jahresarbeitslohn eine bestimmte Grenze überschreitet.

In der Einkommensteuererklärung müssen Sie nicht den Freibetrag selbst angeben, sondern die tatsächlich entstandenen Aufwendungen (also zum Beispiel Ihren Verlust aus Vermietung und Verpachtung). Da Sie auch den während des Jahres abgezogenen niedrigeren Lohnsteuerbetrag von Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in die Anlage N übertragen, kann vom Finanzamt überprüft werden, ob der Freibetrag zu hoch oder evtl. zu niedrig war. Im ersten Fall müssen Sie Steuern nachzahlen, im zweiten Fall erhalten Sie eine Steuererstattung.

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Im Normalfall stellen Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung am Jahresende oder im Januar des nächsten Jahres bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt (per Elster wird das derzeit von der Finanzverwaltung noch nicht ermöglicht). Dann wird der eingetragene Freibetrag bereits ab 1. Januar wirksam. Stellen Sie Ihren Ermäßigungsantrag erst nach dem Januar des laufenden Jahres, wirken die Eintragungen erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Freibetrag wird dann auf die verbleibenden Monate des Jahres gleichmäßig verteilt.

Spätestens am 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetrag gelten soll, muss der Antrag gestellt sein. Dann wird nämlich die Ermäßigung noch beim Lohnsteuerabzug im Dezember wirksam. Für den Antrag auf die Steuerklasse II und die Kinderzähler gilt diese Frist nicht, denn diese können in der ELStAM-Datenbank jederzeit geändert werden.

Für eine Berücksichtigung des Freibetrags beim Lohnsteuerabzug für 2016 ist 1.10.2015 der erste und der 30.11.2016 der letzte Termin.

Die Software Lohnsteuerfreibetrag steht rechtzeitig vor Jahresende vorab im Internet zum Download bereit.

Sie können den Freibetrag auf mehrere Arbeitsverhältnisse aufteilen. Dies müssen Sie beim Finanzamt beantragen (BMF-Schreiben vom 7.8.2013, BStBl. 2013 I S. 951Rz. 126). Die Arbeitgeber erhalten dann automatisch vom Finanzamt nur den jeweiligen Teilbetrag des Freibetrags zum Abruf aus der Datenbank mitgeteilt.

Solange Ihr Arbeitgeber den ELStAM-Datenbankabruf der Finanzverwaltung noch nicht nutzt, muss er den Lohnsteuerabzug anhand der ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung für die Folgejahre vornehmen.

Eine unbefristete Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages ist nicht möglich. Bisher musste er jährlich neu beantragt werden. Ab 1.10.2015 können Arbeitnehmer in den amtlichen Vordrucken zur Lohnsteuerermäßigung auf der Seite 1 mit Wirkung ab 1.1.2016 die zweijährige Gültigkeit der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Freibeträge bis zum 31.12.2017 beantragen (BMF-Schreiben vom 21.5.2015, BStBl. 2015 I S. 488). Danach ist die Weitergeltung des Freibetrags durch einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung zu beantragen. Entsprechendes gilt künftig auch für das Faktorverfahren. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden auch bisher schon in der Regel mehrjährig berücksichtigt (§ 39a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Ändern sich im zweijährigen Gültigkeitszeitraum die Verhältnisse zugunsten des Arbeitnehmers, kann er eine Änderung des Lohnsteuerfreibetrages beantragen. Dann läuft der Zweijahreszeitraum neu an. Bei einer Änderung zuungunsten des Arbeitnehmers muss er dies seinem Finanzamt umgehend mitteilen (§ 39a Abs. 1 Satz 4, 5 EStG). Unterlässt er dies, hat sein Arbeitgeber weiterhin den Lohnsteuerabzug anhand der ihm bisher übermittelten ELStAM inkl. des Freibetrags vorzunehmen. Der Arbeitnehmer muss dann aber für das betreffende Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben, sofern er mit seinem Bruttoarbeitslohn über der in § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG genannten Grenze liegt. Diese beträgt ab 2016 bei Einzelveranlagung 11.000,00 € und bei Zusammenveranlagung 20.900,00 €. Dann kommt es zu einer Steuernachzahlung im Einkommensteuerbescheid, weil der Lohnsteuerabzug während des Jahres zu niedrig war.

Herr Müller hat sich zum 1.1.2016 wegen Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,00 € einen Freibetrag in der ELStAM-Datenbank eintragen lassen. Zieht er Anfang 2017 näher an seine erste Tätigkeitsstätte, wodurch sich die geltend gemachte Entfernungspauschale stark verringert und damit die Werbungskosten unter den Pauschbetrag fallen, muss er dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitteilen. Der Freibetrag wird dann künftig beim Lohnsteuerabzug nicht mehr berücksichtigt.

Der vereinfachte Antrag (Wiederholungsantrag)

Sie brauchen nur das zweiseitige Formular für den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt abzugeben, wenn

  • nur der gleiche oder ein geringerer Freibetrag wie im Vorjahr beantragt wird oder wenn nur die Zahl der bereits früher beantragten Kinderfreibeträge unverändert geblieben ist oder sich verändern soll oder die Freibeträge für Kinder auf den anderen Elternteil bzw. auf die Stief- bzw. Großeltern übertragen werden sollen, oder

  • wenn die Steuerklasse I in Steuerklasse II geändert werden soll. Die Steuerklasse II kann auch mit dem Finanzamtsformular Versicherung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) beantragt werden.

Für die Gewährung eines unveränderten oder niedrigeren Freibetrags müssen Sie nur die Vorderseite des Kurzformulars ausfüllen. Bei Eintragung eines zusätzlichen Kinderfreibetrages oder Änderung der Steuerklasse in Klasse II ist auch die Formularrückseite zu beantworten.

Der vollständige Antrag (Erst- oder Erhöhungsantrag)

Der sechsseitige Antrag auf Lohnsteuerermäßigung muss von Ihnen ausgefüllt werden, wenn Sie und ggf. Ihr Ehegatte

  • erstmals einen Freibetrag beantragen oder einen bereits eingetragenen Freibetrag erhöhen lassen wollen, oder

  • das Faktorverfahren für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner wählen wollen.

Zusätzlich können Sie mit diesem Formular die Zahl der Kinderfreibeträge ändern lassen oder auf den anderen Elternteil bzw. auf die Stief- bzw. Großeltern übertragen.

Unbeschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe

Die folgenden Freibeträge können Sie sich eintragen lassen, ohne dass es dabei auf die Höhe des Freibetrages ankommt. Man spricht dabei von unbeschränkt antragsfähigen Ermäßigungsgründen, weil das Überschreiten einer bestimmten Betragsgrenze nicht Voraussetzung für die Eintragung ist.

  • Der Kinder- und Erziehungsfreibetrag werden über den Kinderfreibetragszähler berücksichtigt, und zwar bei den Steuerklassen I bis III mit dem Zähler 1,0 bzw. 0,5, je nachdem, ob dem Arbeitnehmer der volle oder nur der halbe Kinder- und Erziehungsfreibetrag zusteht. Bei der Steuerklasse IV (mit und ohne Faktor) wird der insgesamt für das Kind zulässige Freibetrag je zur Hälfte auf beide Ehepartner verteilt, auch wenn das Kindschaftsverhältnis nur zu einem Ehepartner besteht und der andere ein Stiefelternteil ist. Somit steht bei der Klasse IV der Zähler 1,0 für einen halben Freibetrag und der Zähler 0,5 für einen viertel Freibetrag. Für ein gemeinsames Kind erhalten also beide Ehepartner jeweils den Eintrag IV/1,0. Bei den Klassen V und VI können keine Freibeträge für Kinder eingetragen werden.

    Mit dem Eintrag des Kinderzählers senken Sie nur Ihren monatlichen Abzug an Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag, da während des Jahres ja das Kindergeld gezahlt wird. Nur wenn für das Kind kein Kindergeldanspruch besteht, weil es außerhalb der EU bzw. des EWR wohnt, kommt anstelle des Kinderzählers ein lohnsteuersenkender Eintrag der Auslandsfreibeträge für Kinder als Lohnsteuerfreibetrag in Betracht. Das Kind bleibt jedoch beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt, wenn die Freibeträge für Kinder nach der amtlichen Ländergruppeneinteilung zu kürzen sind.

    Die Zahl der Kinderfreibeträge für minderjährige Kinder mit Wohnsitz im Inland wird beim ELStAM-Verfahren in der Regel automatisch berücksichtigt. Auslöser hierfür sind Mitteilungen der Meldebehörden über die Geburt oder den Tod eines Kindes. Die Kinderfreibetragszähler werden ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bei beiden Elternteilen berücksichtigt, sofern Eltern und Kind in derselben Gemeinde wohnen (§ 38b Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme gilt für minderjährige Kinder, die nicht mit Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde gemeldet sind wie der Elternteil, der Arbeitnehmer ist. Da die Gemeinden keine steuerlichen Lebensbescheinigungen mehr ausstellen, muss in diesem Fall beim Finanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung unter einmaliger Vorlage der Geburtsurkunde des Kindes gestellt werden.

    Für volljährige Kinder, für die Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben, müssen Sie beim Finanzamt jährlich einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen, damit der entsprechende Kinderzähler berücksichtigt wird. In Ausbildung befindliche Kinder etwa können auf Antrag auch für mehrere Jahre beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (§ 38b Abs. 2 Satz 3 EStG; BMF-Schreiben vom 7.8.2013, BStBl. 2013 I S. 951).

    Haben Sie keinen Anspruch mehr auf die Freibeträge für Kinder (weil z.B. Ihr Kind sein Studium beendet hat), füllen Sie das Formular Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM aus, auf dessen Seite 2 Sie beim Finanzamt die Nichtberücksichtigung von Kinderfreibeträgen in der ELStAM-Datenbank ab dem Folgejahr beantragen können.

  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann im Laufe des Jahres durch die Steuerklasse II berücksichtigt werden, und zwar zum Ersten des Monats, in dem der Arbeitnehmer bereits für mindestens einen Tag alleinerziehend war (§ 39 Abs. 6 Satz 2 EStG). Eine erneute Beantragung der Steuerklasse II für minderjährige Kinder, die mit Hauptwohnsitz in der Wohnung des betreffenden Elternteils gemeldet sind, ist nach Ablauf des Kalenderjahres nicht erforderlich. Wird Ihr Kind volljährig, muss allerdings ein Neuantrag erfolgen, wobei die mehrjährige Berücksichtigung der Klasse II unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den Kinderfreibeträgen möglich ist.

    Der ab 2015 gewährte Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldeten Kindes in Höhe von jeweils 20,00 € monatlich ist nicht in der Steuerklasse II enthalten, sondern kann als Lohnsteuerfreibetrag berücksichtigt werden. Dafür gibt es für 2015 eine gesonderte Anlage, da es im aktuellen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung keine Eintragungsmöglichkeit dafür gibt (Verfügung der OFD Frankfurt vom 19.8.2015 , Az. S 2365 A - 32 - St 212).

    Verwitwete mit der Steuerklasse III können sich den Entlastungsbetrag als Freibetrag im Jahr des Todes ihres Ehepartners und im Folgejahr eintragen lassen.

    Sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag und damit für die Steuerklasse II im laufenden Jahr weggefallen, müssen Sie dies dem Finanzamt umgehend mitteilen (§ 39 Abs. 5 Satz 1 EStG).

  • Bei erstmaliger Gewährung des Pauschbetrags für Behinderte oder Hinterbliebene wird dieser vom Finanzamt nach Beantragung in der ELStAM-Datenbank eingetragen. Das Finanzamt ist auch zuständig, wenn sich der Grad der Erwerbsminderung ändert oder Sie erstmals den Pauschbetrag Ihres Ehepartners oder Kindes auf sich selbst übertragen lassen. Bereits auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragene Freibeträge müssen nicht erneut beantragt werden.

  • Möglich ist auch ein Freibetrag für nach § 10f EStG geförderte selbst genutzte Baudenkmäler oder Sanierungsobjekte. Dieser kann schon vor dem Zeitpunkt der Anschaffung des Objekts bzw. Fertigstellung der Baumaßnahme und vor Ihrem Einzug eingetragen werden (Verfügung der OFD München vom 7.4.2000, DB 2000 S. 900).

  • In der ELStAM-Datenbank eingetragen werden darf auch ein Freibetrag für Verluste. Zu berücksichtigen ist die voraussichtliche negative Summe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, der sonstigen Einkünfte und der negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen (wenn nicht der Abgeltungsteuer unterliegend), aber ohne die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Gewinne aus einer Einkunftsart werden somit mit Verlusten aus einer anderen Einkunftsart verrechnet, ausgenommen positive Kapitaleinkünfte. Nur der verbleibende negative Saldo wird als Freibetrag eingetragen. Ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung kann grundsätzlich erst für das Kalenderjahr eingetragen werden, das nach Fertigstellung bzw. Anschaffung des Objektes oder nach Fertigstellung (Abschluss) der begünstigten Baumaßnahme beginnt. War der eingetragene Verlust zu hoch, müssen Sie mit Einkommensteuer-Vorauszahlungen seitens des Finanzamtes rechnen.

    Auch die Verluste eines nicht dauernd getrennt lebenden Nichtarbeitnehmer-Ehepartners bzw. eingetragenen Lebenspartners können berücksichtigt werden. Umgekehrt wird die negative Summe der genannten Einkünfte des Arbeitnehmers vor der Eintragung erst mit positiven Einkünften seines Partners verrechnet (R 39a.2 Satz 2 LStR 2015).

    Der nach § 10d EStG im Vorjahr entstandene und noch nicht verrechnete Verlust kann als Verlustvortrag ebenfalls eingetragen werden. Ein erst nach 2008 entstandener Verlustvortrag aus Kapitalvermögen zählt nicht dazu, weil er nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechenbar ist.

  • Arbeitnehmer mit mehreren gering entlohnten Beschäftigungen, Betriebsrentner oder Pensionäre mit einer kleinen Nebentätigkeit oder Werkspensionäre mit zwei Betriebsrenten können sich für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis einen Freibetrag eintragen lassen, um dort den Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse VI zu vermeiden. Für das erste Arbeitsverhältnis trägt dann das Finanzamt einen sog. Hinzurechnungsbetrag ein, der den dortigen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn erhöht (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG).

  • Planen Sie nach § 35a EStG steuerbegünstigte Aufwendungen für eine Haushaltshilfe oder Handwerkerleistung in Ihrem Privathaushalt, können Sie sich einen Freibetrag in Höhe des Vierfachen des Steuerermäßigungsbetrages eintragen lassen (§ 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG).

Beschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe

Ein Freibetrag für Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (ausgenommen Pauschbetrag für Behinderte und Hinterbliebene) und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für Verwitwete, die im Wege des Witwensplittings nach der Steuerklasse III versteuert werden, darf nur dann in der ELStAM-Datenbank eingetragen werden, wenn die Summe dieser Aufwendungen über 600,00 € liegt (§ 39a Abs. 2 EStG). Falls Sie unter dieser Antragsgrenze bleiben, lehnt das Finanzamt Ihren Ermäßigungsantrag ab. Bei Anträgen von Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern ist die Summe der abziehbaren beiderseitigen Aufwendungen entscheidend, auch wenn ein Partner kein Arbeitnehmer ist. Die Antragsgrenze von 600,00 € wird hier aber nicht verdoppelt (auch nicht bei Einzelveranlagung), sodass die Grenze leichter zu überwinden ist. Im Einzelnen gilt:

  • Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit werden bei der Prüfung der Antragsgrenze nur berücksichtigt, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,00 € bzw. bei Versorgungsbezügen den geringeren Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € übersteigen. Bei alleinigem Eintrag von Werbungskosten als Freibetrag müssen diese somit höher als 1.600,00 € (600,00 € + 1.000,00 €) bzw. 702,00 € (600,00 € + 102,00 €) sein.

  • Sonderausgaben in Form von Vorsorgeaufwendungen können nicht berücksichtigt werden, denn für diese ist die Vorsorgepauschale bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet. Auch für Beiträge zur Riester-Rente oder Rürup-Rente gibt es keinen Freibetrag, wobei hier in Bezug auf die Rürup-Rente eine Revision beim BFH anhängt (Az. VI R 55/08). Ein Freibetrag für die übrigen Sonderausgaben kann nur gewährt werden, soweit die Aufwendungen den Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen. Infrage kommen z.B. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Kirchenlohnsteuer, Schulgeld, Spenden (außer für Wählervereinigungen), Ausbildungs- und Kinderbetreuungskosten.

  • Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (z.B. Kosten wegen Krankheit oder Behinderung) sind bei der Prüfung der Antragsgrenze in tatsächlicher Höhe ohne Kürzung durch die zumutbare Belastung anzusetzen. Soweit eine zumutbare Belastung zu berücksichtigen ist, kann ein Freibetrag aber nur für den übersteigenden Teil der Aufwendungen gewährt werden. Belastungen besonderer Art können bis zum jeweiligen Höchstbetrag berücksichtigt werden (z.B. Unterstützungsleistungen an Angehörige, Ausbildungsfreibeträge und der Pflege-Pauschbetrag).

Die Eintragung des Freibetrages

Das Finanzamt trägt in der ELStAM-Datenbank für alle Ermäßigungsgründe (ausgenommen die Freibeträge für Kinder und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) einen einzigen Gesamtfreibetrag als Jahresfreibetrag und – dividiert durch die Zahl der nach Antragstellung noch verbleibenden Monate – auch als Monatsfreibetrag ein. Dieser verringert dann Ihren lohnsteuerpflichtigen Monats-Bruttoarbeitslohn, nicht aber die Berechnungsgrundlage für die Vorsorgepauschale (daher ist die Lohnsteuer bei Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages tatsächlich etwas niedriger, als sie laut Monatslohnsteuertabelle sein müsste).

Bei Ehegatten erfolgt die Aufteilung des Freibetrages nach folgenden Grundsätzen, sofern für beide ELStAM gebildet worden sind (R 39a.3 Abs. 5 LStR 2015): Ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten kann nur für den Ehegatten eingetragen werden, bei dem die Werbungskosten entstanden sind. Denn auch bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die Einkünfte der Ehegatten grundsätzlich getrennt ermittelt. Alle übrigen Freibeträge werden zu einem Gesamtfreibetrag addiert und für den allein als Arbeitnehmer tätigen Ehegatten bzw. je zur Hälfte für beide als Arbeitnehmer tätige Ehegatten eingetragen. Sie können auch eine andere als die hälftige Aufteilung des Freibetrages beantragen (im vollständigen Antragsformular auf Seite 5 unten), etwa wenn Sie unterschiedlich hoch verdienen, und damit insgesamt eine höhere Lohnsteuerersparnis erzielen.

Stellen Sie während des Kalenderjahres einen erneuten Antrag für einen höheren Freibetrag, dann muss das Finanzamt den Ihnen zustehenden neuen Jahresfreibetrag berechnen. Von diesem Jahresfreibetrag wird der Teil abgezogen, der für die vergangenen Monate bis zum Monat der Antragstellung bereits berücksichtigt wurde. Nur der Differenzbetrag wird als neuer Freibetrag für die zukünftigen Monate berücksichtigt. Eine rückwirkende Erhöhung des Freibetrags ist nicht möglich.

Sollte das Finanzamt Ihrem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung nicht entsprechen, muss Ihnen darüber ein schriftlicher Ablehnungsbescheid zugehen. Sie können dann innerhalb eines Monats gegen den Bescheid Einspruch einlegen. Das ist allerdings nicht mehr nach Ablauf des Lohnsteuerjahres möglich, weil Sie dann Ihre Ermäßigungsgründe im Wege einer freiwilligen Steuererklärung geltend machen können (BFH-Beschluss vom 30.12.2010, III R 50/09, BFH/NV 2011 S. 786).