Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Das Kontenabrufverfahren
Seit dem 1.4.2005 haben die Finanzämter über das Bundeszentralamt für Steuern die Möglichkeit, online auf Ihre Konten- bzw. Depotstammdaten zuzugreifen, sofern das für die Steuerveranlagung erforderlich ist (§ 93b AO). Über den Kontenabruf erfährt das Finanzamt, bei welchen Kreditinstituten Sie Konten und Wertpapierdepots unterhalten, und kann dann die Konto- und Depotnummer, das Datum der Eröffnung und Auflösung des Kontos und Wertpapierdepots sowie Name und Geburtsdatum des Inhabers und sonstiger Verfügungsberechtigter in Erfahrung bringen. Auch Kontendaten vor dem 1.4.2005 können bis 2002 zurückverfolgt werden.
Hat das Finanzamt durch den Kontenabruf bisher unbekannte Konten und Depots von Ihnen ausfindig gemacht, will es von Ihnen Einzelheiten dazu wissen. Können oder wollen Sie diese Auskünfte nicht in dem gewünschten Umfang geben, hat das Finanzamt die Möglichkeit, an das entsprechende Kreditinstitut ein Einzelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO zu richten. Damit können dann auch Kontostände und Kontenbewegungen abgefragt werden.
Auch andere Behörden können Kontenanfragen an die Finanzbehörden richten, nämlich die Agenturen für Arbeit, Familienkassen, Wohnungsämter, BAföG-Ämter, Sozialämter, Gerichtsvollzieher usw.
Seit 2009 ist der Kontenabruf zu steuerlichen Zwecken eingeschränkt, da mit der Einführung der anonymen Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge der Kontrollbedarf gesunken ist. In folgenden Fällen dürfen Finanzbehörden aber weiterhin nach unbekannten Konten und Depots suchen (§ 93 Abs. 7 AO):
Sie haben durch Abgabe der Anlage KAP eine Günstigerprüfung beantragt.
Sie beantragen steuerliche Vergünstigungen, bei denen das Einkommen eine Rolle spielt (z.B. Einkommen eines von Ihnen unterstützten Angehörigen).
Es sollen Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften für Veranlagungszeiträume vor 2009 überprüft werden.
Es sollen Bundessteuern eingetrieben werden (z.B. Einkommen- oder Umsatzsteuer). Das heißt, Sie zahlen fällige Steuerbeträge nicht und die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes sucht nach pfändbaren Guthaben auf verheimlichten Konten.
Ihre Kapitalerträge unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, was insbesondere für betriebliche Konten gilt.
Das Finanzamt geht von unvollständigen oder falschen Angaben in Ihrer Steuererklärung aus und Sie stimmen deshalb einem Kontenabruf zu.
Der Kontenzugriff durch das Finanzamt soll erst erfolgen, wenn vorher ein Auskunftsersuchen beim Steuerpflichtigen erfolglos geblieben ist. Die Kontenabfrage durch Finanzbehörden und Strafverfolgungsbehörden ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 13.6.2007, 1 BvR 1550/03, BStBl. 2007 II S. 896).
2014 gab es mehr als 230.000 Kontenabrufe über das Bundeszentralamt für Steuern und damit über 60 % mehr als 2013!
Kontrollmitteilungen und Nachweispflichten
Kontrollmitteilungen über Bankkunden
Ihr Finanzamt kann nicht nur durch eigene Auskunftsersuchen oder Kontenabrufe, sondern auch durch Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung durch andere Finanzämter oder der Steuerfahndung auf ihm bisher unbekannte Konten stoßen (§ 194 Abs. 3 AO).
Allerdings sollen anlässlich einer Bankenprüfung zufällig gefundene Guthabenkonten und Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung vorgenommen worden ist, vom Prüfer nicht ohne hinreichenden Anlass zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung durch die Inhaber festgestellt und abgeschrieben werden (§ 30a Abs. 3 AO). Das betrifft somit Kundenkonten, nicht aber bankinterne Konten (z.B. Betriebsverrechnungskonten für Bareinzahlungen auf Konten ausländischer Niederlassungen).
Ein hinreichender Anlass für Kontrollmitteilungen liegt bei auffälligen Kontendaten vor, die sich aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die dazu verlockt, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen
(BFH-Urteil vom 9.12.2008, VII R 47/07, BStBl. 2009 II S. 509). Ein konkreter strafrechtlicher Anfangsverdacht auf Steuerverkürzung gegen den Kontoinhaber muss damit nicht bestehen.
Bekämpfung der Steuerhinterziehung
Bekämpfung der Geldwäsche
Nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
(Geldwäschegesetz – GWG) von August 2008 müssen insbesondere Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften, die Finanzagentur des Bundes, Rechtsanwälte, Notare, Immobilienmakler, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ihre Vertragspartner bzw. Mandanten – bei Handeln auf fremde Rechnung (Strohmanngeschäfte, Treuhandschaften) den wirtschaftlich Berechtigten – persönlich identifizieren (Personalien prüfen). Das gilt, wenn eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird oder wenn außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine Transaktion im Wert von 15.000,00 € oder mehr durchgeführt wird (§ 3 Abs. 2 GwG). Das gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von mindestens 15.000,00 € ausmachen.
Grenzkontrollen durch den Zoll
Barmittel – das sind Bargeld, Schecks, Wertpapiere und Sparbücher, bei Reisen innerhalb der EU auch Edelmetalle (z.B. Gold) und Edelsteine, nicht aber Schmuck – dürfen genehmigungsfrei in unbeschränkter Höhe per Auto, Zug, Flugzeug oder Schiff über die Grenze mitgeführt werden (Kapitalverkehrsfreiheit). Allerdings gibt es wegen Barmittelkontrollen an der Grenze folgende Meldepflichten beim Zoll (§ 12a Zollverwaltungsgesetz):
Bei Reisen von Deutschland in ein Land der Europäischen Union (z.B. Österreich) oder zurück müssen mitgeführte Barmittel pro Person ab 10.000,00 € auf Nachfrage der deutschen Zöllner bei der Aus- oder Einreise mündlich angeben werden.
Bei Reisen von Deutschland in ein Nicht-EU-Land (z.B. Schweiz) oder zurück müssen mitgeführte Barmittel pro Person ab 10.000,00 € ohne Aufforderung beim deutschen Zoll schriftlich auf amtlichem Vordruck angemeldet werden.
Auslandsbeteiligungen und -konten
Deutsche Anleger mit unternehmerischen Beteiligungen im Ausland müssen dies ihrem Wohnsitzfinanzamt melden (§ 138 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dies betrifft etwa Beteiligungen an geschlossenen Auslandsfonds. Gemeldet werden müssen auch die Änderung der Beteiligungsquote und der Verkauf der Fondsanteile über den Zweitmarkt. Für die Meldung muss das amtliche Formular BZSt-2 im Umfang von fünf Seiten verwendet werden, das auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern zu finden ist (www.bzst.de, Steuern international →Mitteilung von Auslandsbeteiligungen →BZSt-2). Die Meldungen sind bis zum 31. Mai nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstatten, in dem das meldepflichtige Ereignis (Anteilskauf oder -verkauf, Änderung der Quote) eingetreten ist.
Bei steuerlich relevanten Sachverhalten mit Auslandsbezug bestehen erhöhte Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Steuerpflichtigen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 AO). Deshalb wird in der Steuererklärung im Mantelbogen (in der Zeile 109) abgefragt, ob der Steuerpflichtige auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland unterhält. Wer mit Ja
antwortet, erhält u.U. anschließend vom Finanzamt einen Fragebogen über Art und Inhalt der Geschäftsbeziehungen zugesandt, wenn weitere Aufklärung erwünscht ist.
Internationale Amtshilfe/Informationsaustausch in Steuersachen
Die deutschen Finanzbehörden dürfen nicht eigenständig im Ausland ermitteln, um Steuersündern auf die Spur zu kommen. Dafür bedarf es der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. Deren Inanspruchnahme ist eine Ermessensentscheidung der deutschen Finanzbehörden (§ 117 Abs. 1 AO). Geregelt ist die gegenseitige Amtshilfe in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Art. 26, 27 des OECD-Musterabkommens) oder in – zum Teil über die DBA hinausgehenden – bilateralen Abkommen. Seit 2009 hat Deutschland mit zahlreichen Steueroasen solche bilateralen Abkommen geschlossen.
Gemäß einem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.7.2015 wird Deutschland ab 2017 mit anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten umsetzen. In Deutschland wird dafür eine umfangreiche Meldepflicht der deutschen Finanzinstitute über ausländische Bankkunden an das Bundeszentralamt für Steuern eingeführt, das die Daten an die ausländischen Finanzbehörden weiterleitet. Diese wiederum übersenden ihre relevanten Kontodaten zu in Deutschland ansässigen Personen an das Bundeszentralamt.
EU-Zinssteuer und grenzüberschreitende Kontrollmitteilungen
In der Europäischen Union sollen nach der EU-Zinsrichtlinie von Juni 2003 alle Mitgliedstaaten untereinander Informationen über Zinszahlungen an EU-Ausländer unter Nennung der Identitäten austauschen. Diese automatischen Kontrollmitteilungen über Zinserträge von EU-Ausländern durch Abschaffung des Bankgeheimnisses sind seit dem 1.7.2005 Wirklichkeit. Umgesetzt in deutsches Recht wurde die Zinsrichtlinie mit der Zinsinformationsverordnung (ZIV).
Einige Länder, die keine automatischen Kontrollmitteilungen liefern wollen, haben sich stattdessen für eine Übergangszeit zur Erhebung einer separaten EU-Quellensteuer – der EU-Zinssteuer
– auf die Erträge verpflichtet, die unter die Zinsrichtlinie fallen. 75 % dieser Steuer werden an den deutschen Fiskus abgeführt, und zwar anonym ohne Nennung des Konto- oder Depotinhabers.
Welche Länder bei der EU-Zinsrichtlinie mitmachen
EU-Zinssteuer | ||
EU-Mitgliedsstaaten: | ||
Luxemburg, Österreich | nein | ja |
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Teilnehmende Nicht-EU-Länder: | ||
Schweiz, Liechtenstein, Monaco, |
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Zum britischen Kronbesitz gehörende Gebiete: | ||
Isle of Man, Kanalinsel Guernsey Kanalinsel Jersey | ja nein | nein ja |
Mit der EU assoziierte Gebiete | ||
Anguilla (Großbritannien = GB) | ja | nein |
British Virgin Islands (GB) | ja | nein |
Cayman Islands (GB) | ja | nein |
Montserrat (GB) | ja | nein |
Bonaire, Sint Eustatius und Saba3) | ja | nein |
Curaçao und Sint Maarten3) | nein | ja |
Turks- und Caico Islands (GB) | ja | nein |
Durch die EU-Zinsrichtlinie können keine Zinserträge aufgespürt werden, die Ihnen vor dem Inkrafttreten der Richtlinie am 1.7.2005 im Ausland zugeflossen sind. Auch vor diesem Starttermin aufgelöste Konten und Depots bleiben unentdeckt.
Betroffen von der EU-weiten Zinsregelung sind unmittelbar natürliche Personen, die einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben und die Zinserträge auf einem Konto bei einer Zahlstelle (i.d.R. eine Bank) in einem anderen Land erhalten, das bei der EU-Zinsrichtlinie mitmacht.
Nicht erfasst werden derzeit noch Zinserträge von juristischen Personen, wie Kapitalgesellschaften (z.B. deutsche GmbH, englische Limited, spanische Sociedad Limitada), Familienstiftungen, Trusts, Offshore Companies und gewerblich tätige Personengesellschaften. Hier sind aber mit Wirkung ab 1.1.2017 Verschärfungen vorgesehen.
Die Kontrollmitteilungen haben nachfolgende Daten zum Inhalt (vgl. § 8 ZIV), wobei mit wirtschaftlicher Eigentümer
derjenige gemeint ist, für den die Zinszahlung bestimmt ist, also in der Regel der Inhaber des ausländischen Kontos:
Name und bei deutschen Konten bzw. Depots die Steuer-Identifikationsnummer des wirtschaftlichen Eigentümers; ohne diese Nummer Geburtsdatum und Geburtsort;
die Wohnsitzadresse des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der bei der Konto- oder Depoteröffnung festgestellten Adresse;
Name und Adresse der Zahlstelle (in der Regel die ausländische Bank, bei der Sie Ihr Konto oder Depot führen);
die Kontonummer (IBAN) bzw. Depotnummer oder – falls eine solche nicht existiert – die Bezeichnung der Forderung (mittels ISIN-Code), aus der die Zinsen stammen (z.B. die Tafelpapiere);
das Kalenderjahr der Zinszahlung oder Zinsgutschrift, bei Kontrollmeldungen Großbritanniens das Steuerjahr;
Art der Zinserträge, Höhe des gezahlten Betrages und die Währung. Zu melden sind die Brutto-Zinsbeträge, also vor Abzug der ausländischen Quellensteuer gemäß DBA und evtl. gezahlter Stückzinsen.
Die Banken bzw. sonstigen Zahlstellen haben bis zum 31. Mai des Kalenderjahres nach der Gutschrift oder Auszahlung der relevanten Kapitalerträge Meldung an die zuständige Behörde ihres Landes zu machen. Diese Behörde leitet dann einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Jahres des Zinszuflusses die Auskünfte auf elektronischem Weg an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in dem der Kontoinhaber ansässig ist. In Deutschland ist das das Bundeszentralamt für Steuern. Von dort gelangen die Daten zum Wohnsitzfinanzamt des Anlegers, der davon nichts erfährt. Auch wenn auf Ihrem ausländischen Konto nur wenige Cent Zinsen landen, besteht die Meldepflicht! Ihr Wohnsitzfinanzamt erhält dann Kenntnis von Ihrem ausländischen Konto.
Die einzubehaltende EU-Zinssteuer beträgt
15 % vom 1.7.2005 bis 30.6.2008,
20 % vom 1.7.2008 bis 30.6.2011,
35 % seit dem 1.7.2011.
Der Abzug der EU-Zinssteuer erfolgt zum Zeitpunkt der Auszahlung bzw. Gutschrift des Zinsbetrages, und zwar zeitanteilig. Zusätzlich zur EU-Zinssteuer wird die normale ausländische Quellensteuer gemäß Doppelbesteuerungsabkommen erhoben.
Die EU-Zinssteuer wird in der Schweiz als sogenannter EU-Steuerrückbehalt
nur von Zinsen aus ausländischen Quellen einbehalten, wenn also z.B. der Emittent der Anleihe, die in Ihrem Schweizer Depot eingebucht ist, seinen Geschäftssitz in Frankreich hat. Dagegen wird auf Erträge aus Schweizer Finanzprodukten (z.B. schweizerische Festgeldguthaben, Wertpapiere schweizerischer Emittenten) die schweizerische Verrechnungssteuer von 35 % erhoben.
Die EU-Zinssteuer ist keine Abgeltungsteuer. Sie müssen Ihre ausländischen Zinserträge also trotz Abzugs der EU-Zinssteuer voll in Deutschland versteuern. Allerdings dürfen Sie die EU-Zinssteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit sie auf die im Steuerbescheid festgesetzte 25 %ige Abgeltungsteuer angerechnet oder Ihnen erstattet wird. Dazu ist eine entsprechende Original-Bescheinigung der ausländischen Zahlstelle über den Steuerabzug vorzulegen. Zur Anrechnung tragen Sie die EU-Zinssteuer in die Anlage KAP auf der Rückseite in die Zeile 56 anzurechnende ausländische Quellensteuer nach der ZIV
ein.
Die EU-Zinssteuer wird Ihnen in voller Höhe erstattet, auch wenn Sie mit Ihren gesamten Einkünften aus Kapitalvermögen unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen (§ 14 ZIV). Der Anrechnungshöchstbetrag nach § 34c EStG kommt nicht zur Anwendung (FG Hamburg vom 30.12.2011, 3 K 160/11, EFG 2012 S. 1162). Die Anrechnung der Zinssteuer hat aber keine Auswirkung auf die Berechnung der Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer fällig wird (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. 2012 I S. 953Rz. 148).
Alle Staaten, die die EU-Zinssteuer einbehalten, müssen den Kontoinhabern die Möglichkeit geben, diesen Abzug zu vermeiden. Sie können daher Ihre ausländische Bank bzw. Zahlstelle ausdrücklich zu Kontrollmitteilungen ermächtigen. Alternativ können Sie Ihrem deutschen Wohnsitzfinanzamt Ihre ausländische Bankverbindung mitteilen und dafür eine Bescheinigung zur Freistellung vom Zinssteuerabzug zur Vorlage bei der ausländischen Bank erhalten, die drei Jahre gültig ist.
Die Zinsinformationsverordnung (ZIV) gilt zwar nur für deutsche Kreditinstitute, die Kunden mit Wohnsitz im an der EU-Zinsrichtlinie teilnehmenden Ausland Zinsen gutschreiben oder auszahlen. In den anderen teilnehmenden Staaten gelten aber vergleichbare Regeln wie nachfolgend aufgeführt.
Unter die EU-Zinsrichtlinie fallende Kapitalerträge (§ 6 ZIV)
Grundsätzlich sind alle Zinserträge betroffen, also insbesondere
laufende Zinsen aus Kontoguthaben, Anleihen und Tafelpapieren inkl. damit verbundener Prämien und Gewinne;
aufgelaufene Zinsen aus Finanzinnovationen;
ausgeschüttete Zinsen aus Investmentanteilen, thesaurierte Zinsen aber erst bei Anteilsrückgabe bzw. Veräußerung;
Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten;
Einnahmen aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen.
Derzeit noch nicht erfasst werden insbesondere Dividenden aus Aktien, Gewinne aus Zertifikaten, Wertpapierveräußerungen und Termingeschäften, Erträge aus offenen und geschlossenen Immobilienfonds sowie Zinsen aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Ab 1.1.2017 werden aber einige dieser Ausnahmefälle gestrichen, um Steuerschlupflöcher zu schließen.
Verschärfungen bei der Selbstanzeige
Ab 1.1.2015 sind die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige weiter angehoben worden (§ 371 AO). Zum einen wird die Frist für die lückenlose Nacherklärung bisher nicht deklarierter Einkünfte von fünf auf zehn Jahre verlängert. Das kann Probleme machen, wenn die eigene Bank für bis zu einer Dekade zurückliegende Geschäftsvorfälle dem Kunden keine Belege mehr zur Verfügung stellen kann. Außerdem ist eine Selbstanzeige künftig bereits mit dem Beginn einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau nicht mehr möglich. Zum anderen steigt bei einer wirksamen Selbstanzeige der Strafzuschlag auf 10 % bei einer hinterzogenen Summe von über 25.000,00 € bis 100.000,00 € sowie auf 15 % darüber hinaus und auf 20 % bei über 1 Million (§ 398a Nr. 2 AO). Der Steuersünder ist dann zwar immer noch nicht vorbestraft. Jedoch gibt es damit völlige Strafbefreiung nur noch für kleinere Steuerdelikte mit einem Steuerschaden von bis zu 25.000,00 € je Tat.
Verschärfend wirkt auch eine Hemmung des Beginns der Festsetzungsverjährung für maximal zehn Jahre für Steuern auf Kapitalerträge, die auf Konten in Nicht-EU- oder EFTA-Staaten gutgeschrieben werden, die nicht am automatischen Informationsaustausch teilnehmen (§ 170 Abs. 6 AO). Dazu zählen etwa Gibraltar und die Kanalinseln, nicht aber die Schweiz oder Liechtenstein. Für solche Kapitalerträge kann somit u.U. bis zu 20 Jahren keine Festsetzungsverjährung eintreten!