Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Die Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag

Die Höhe des Pauschbetrages

Haben Sie oder Ihr Ehegatte die häusliche Pflege eines Angehörigen übernommen, erhalten Sie einen Pauschbetrag ohne Nachweis von Aufwendungen.

So hoch ist der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG)

Der Pflege-Pauschbetrag beläuft sich pro Jahr auf

924,00 €

Bei häuslicher Pflege mehrerer Personen (z.B. beider Elternteile) erhalten Sie den Pflege-Pauschbetrag auch mehrfach. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Pflege nur einen Teil des Jahres andauert, weil zum Beispiel die gepflegte Person verstirbt.

Mit dem Pauschbetrag sollen die finanziellen Belastungen, die die persönliche Pflege einer anderen Person zu Hause mit sich bringt und die nur schwer zu belegen sind, abgegolten werden. Sofern Ihre pflegebedingten Aufwendungen (z.B. für Fahrten, spezielle Nahrungsmittel, Wäsche, Reinigung, Raumkosten) höher sind als der Pflege-Pauschbetrag, können Sie auf den Pauschbetrag verzichten, Ihre Aufwendungen im Einzelnen nachweisen und als allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Allerdings wird Ihnen dabei eine zumutbare Belastung angerechnet.

Die Pflege von nahestehenden Personen

Die Pflege muss zwangsläufig sein. Dafür genügt, dass zwischen Ihnen als der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen eine enge persönliche Beziehung besteht (BFH-Urteil vom 29.8.1996, III R 4/95, BStBl. 1997 II S. 199). Infrage kommt also in erster Linie die Pflege eines Angehörigen im Sinne des § 15 AO, vor allem des Ehegatten, der Kinder, der (leiblichen, Groß-, Stief-, Pflege-)Eltern, der Geschwister, von Tante, Onkel und Verlobten. Enge persönliche Beziehungen können aber auch zu nicht miteinander verwandten oder verschwägerten Personen bestehen, z.B. zwischen Lebensgefährten einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder zwischen Nachbarn.

Die betreute Person muss hilflos sein

Die gepflegte Person muss nicht nur pflegebedürftig, sondern dauernd hilflos sein. Die Hilflosigkeit müssen Sie nachweisen mit dem Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen H enthalten ist, oder mit einem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder mit dem Bescheid der Pflegekasse, in dem die Pflegestufe III bescheinigt ist (§ 65 Abs. 2 EStDV).

Für den Fall, dass die Hilflosigkeit rückwirkend festgestellt wird, gilt das Gleiche wie beim Behinderten-Pauschbetrag.

Persönlich durchgeführte häusliche Pflege

Häusliche Pflege bedeutet, dass die Pflege in Ihrer Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden muss. Auch ein Zimmer im Altenheim gilt als Wohnung des Pflegebedürftigen, wenn die Pflegebedürftigkeit erst während seines Aufenthaltes dort eingetreten ist und Sie sich dort um ihn kümmern. Seit 2013 darf die persönliche Pflege eines Angehörigen nicht nur im Inland, sondern auch in seiner Wohnung im EU-/EWR-Ausland stattfinden (§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG).

Die Pflege müssen Sie oder Ihr mit Ihnen zusammen veranlagter Ehegatte persönlich durchführen. Es ist unschädlich, wenn daneben zeitweise auch noch andere Personen an der Pflege mitwirken (R 33b Abs. 4 EStR 2012). Die eigene häusliche Pflegeleistung muss aber mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes betragen (FG München vom 14.2.1995, 16 K 2261/94, EFG 1995 S. 722).

Ihre Kosten für eine ambulante Pflegekraft, die die Pflege zeitweise übernimmt, oder für eine Unterbringung des Pflegebedürftigen während der Arbeitszeit in einem Tagesheim oder während der Urlaubszeit in einem Kurzpflegeheim können Sie zusätzlich zum Pflege-Pauschbetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) absetzen.

Werden Sie bei Ihrer Pflegeleistung von fremden Dritten gegen Entgelt unterstützt (z.B. ambulante Pflegedienste), können Sie hierfür neben dem Pauschbetrag auch eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragen.

Teilen Sie sich die Pflege gleichzeitig oder nacheinander mit einer anderen Person, die ebenfalls Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag hat, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt (§ 33b Abs. 6 Satz 6 EStG). Das ist sogar dann der Fall, wenn die andere Person den Pauschbetrag gar nicht beantragt. Eine Aufteilung nach dem Zeitaufwand ist nicht möglich (BFH-Urteil vom 19.6.2008, III R 34/07, BFH/NV 2008 S. 1827).

Erhält jedoch eine der pflegenden Personen (z.B. die Mutter, die den Vater pflegt) für die Pflege Einnahmen, steht ihr der Pflege-Pauschbetrag nicht zu, sodass die andere pflegende Person (z.B. die Tochter) den Pauschbetrag in voller Höhe erhält (Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein vom 16.4.2014 , Az. Kurzinfo ESt 7/2014).

Die Pflegeperson darf keine Einnahmen erhalten

Der Pflege-Pauschbetrag wird nur gewährt, wenn Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten (§ 33b Abs. 6 EStG) – weder als Pflegevergütung noch als Ersatz für eigene Aufwendungen (BFH-Urteil vom 21.3.2002, III R 42/00, BStBl. 2002 II S. 417). In erster Linie sind unter Einnahmen die Pflegegelder aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung (oder entsprechende Leistungen) zu verstehen, die originär dem Pflegebedürftigen zustehen und für ihn steuerfrei sind (§ 3 Nr. 1a EStG).

Leitet der Pflegebedürftige sein Pflegegeld an Sie für Ihre Pflegetätigkeit zu Ihrer persönlichen Verfügung weiter, ist es für Sie zwar steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG). Dafür steht Ihnen aber kein Pflege-Pauschbetrag zu (BFH-Urteil vom 21.3.2002, III R 42/00, BStBl. 2002 II S. 417). Sind Ihre Pflegeaufwendungen tatsächlich höher als diese Einnahmen, können Sie jedoch den übersteigenden Betrag als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Verwenden Sie das Pflegegeld dagegen für den Pflegebedürftigen zur Sicherung seiner Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (etwa zur Bezahlung eines ambulanten Pflegedienstes), erzielen Sie keine Einnahmen und bekommen den Pflege-Pauschbetrag (BFH-Urteil vom 21.3.2002, III R 42/00, BStBl. 2002 II S. 417; Verfügung der OFD Düsseldorf vom 3.11.1997, DB 1997 S. 2574).

Erhalten Eltern für ihr behindertes Kind das Pflegegeld, steht ihnen der Pflege-Pauschbetrag ausnahmsweise trotzdem zu – unabhängig von der Verwendung des Pflegegeldes (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG).

Zahlt die Pflegekasse für Sie als Pflegender Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, dann sind diese Beträge nicht als Einnahmen zu werten (R 33b Abs. 7 EStR 2012). Das Gleiche gilt, wenn die Pflegeversicherung Ihnen Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gewährt, soweit keine beitragsfreie Familienversicherung besteht (Bayerisches Landesamt für Steuern 20.7.2010, DStR 2010 S. 1843).

Weitere Fragen zum Pflege-Pauschbetrag

Im Allgemeinen dürfte einer pflegebedürftigen Person wegen ihrer Hilflosigkeit auch der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag von 3.700,00 € zustehen. Ist nun ein Ehegatte pflegebedürftig und wird von dem anderen betreut, kann sowohl der Behinderten- als auch der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden. Denn der Behinderten-Pauschbetrag steht dem behinderten Ehegatten zu und der Pflege-Pauschbetrag dem pflegenden Ehegatten. Zulässig ist es, dass der pflegende Ehegatte auf den Pflege-Pauschbetrag verzichtet und stattdessen die tatsächlichen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend macht.

Handelt es sich bei dem Pflegebedürftigen um Ihr hilfloses Kind, können Sie dessen erhöhten Behinderten-Pauschbetrag auf sich übertragen lassen und zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen (R 33b Abs. 6 EStR 2012). Dann dürfen Sie allerdings keine Pflegeaufwendungen zusätzlich als allgemeine außergewöhnliche Belastung absetzen (R 33.3 Abs. 4 EStR 2012).

Hat Ihnen der pflegebedürftige Angehörige zu einem Zeitpunkt Vermögenswerte übertragen (z.B. ein Haus), als er bereits hilflos war bzw. als er noch nicht pflegebedürftig, aber bereits im Rentenalter war, sind nur Ihre diese Vermögenswerte übersteigenden Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehbar (R 33.3 Abs. 5 EStR 2012).

Den Pflege-Pauschbetrag können Sie sich vom Finanzamt als Freibetrag für den Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Sind beide Ehegatten berufstätig, können sie gemeinsam wählen, wie der Pauschbetrag aufgeteilt werden soll.

Den Pflege-Pauschbetrag beantragen Sie in der Steuererklärung im Mantelbogen auf der Seite 3 in den Zeilen 65, 66.