Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
Schicken Sie Ihr Kind auf eine private Schule, müssen Sie dafür oft Schulgeld zahlen. Rückwirkend zum 1.1.2008 wurde der Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG an das EU-Recht angepasst. Von der Neuregelung profitieren EU-Bürger, die aus beruflichen Gründen nach Deutschland umgezogen sind und deren Kinder weiterhin eine Privatschulde im Heimatland besuchen, oder deutsche Eltern, die ihre Kinder z.B. auf ein englisches College schicken (zu den Voraussetzungen siehe BFH-Urteil vom 20.8.2014, X R 17/13, BFH/NV 2015 S. 320). Der Besuch einer Schule außerhalb des EU-/EWR-Raums (z.B. in den USA) ist steuerlich nicht begünstigt (BFH-Beschluss vom 13.6.2013, X B 232/12, BFH/NV 2013 S. 1416). Ausnahme: Besucht Ihr Kind eine Deutsche Schule im Ausland, sind die obigen Bedingungen erfüllt, auch wenn die Schule nicht in der EU bzw. im EWR liegt. Eine Schulliste findet sich im Erlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 21.5.2014 (S 2221.1.1–9/42 St 32).
Das sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug seit 2008:
Sie müssen für das Kind, das die Privatschule besucht, Kindergeld oder einen (halben oder ganzen) Kinderfreibetrag erhalten.
Es muss sich um eine Schule in freier Trägerschaft oder um eine überwiegend privat finanzierte Schule handeln. Schulen in freier Trägerschaft sind auch solche, die zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehören wie z.B. konfessionelle Schulen. Die Schule muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegen.
Die Schule muss zu einem vom Kultusministerium des Bundeslandes, der Kultusministerkonferenz der Bundesländer oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein- oder berufsbildenden Schul- oder Berufsabschluss führen oder darauf vorbereiten. Ob es sich um eine Ersatz- oder Ergänzungsschule handelt, spielt keine Rolle (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, BStBl. 2009 I S. 487).
Steuerbegünstigt ist insbesondere das an private Gymnasien oder integrierte Gesamtschulen, Freie Waldorfschulen, Internatsschulen, Sonderschulen, Fachschulen für Sozialpädagogik, Berufsfachschulen und Handelsschulen gezahlte Schulgeld. Aber auch Volkshochschulen und bestimmte Weiterbildungseinrichtungen gehören dazu, die auf einen solchen Abschluss vorbereiten (BMF-Schreiben vom 9.3.2009, BStBl. 2009 I S. 487). Nicht steuerbegünstigt sind z.B. die Gebühren für Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen, Sportvereinen, Feriensprachkurse, öffentliche Hochschulen und private Fachhochschulen (dagegen Revision beim BFH: X R 32/15), Privatschulen außerhalb des EU-/EWR-Raums außer Deutschen Schulen, private Vorschulen für Kinder.
Welche Kosten sind abziehbar?
Als Sonderausgaben sind 30 % des Schulgeldes absetzbar, höchstens aber 5.000,00 € (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Das Schulgeld wird in der Anlage Kind auf der Seite 2 eingetragen. Besteht der Kindergeldanspruch nicht für das ganze Jahr, wird der Höchstbetrag von 5.000,00 € zeitanteilig gekürzt.
Der Höchstbetrag wird für jedes Kind nur einmal gewährt. Daher steht geschiedenen, getrennt lebenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern jeweils der halbe Höchstbetrag zu, sofern keine andere Aufteilung gewählt wird. Jeder Elternteil darf aber nur die selbst getragenen Schulkosten geltend machen.
Als Schulgeld absetzbar sind Ihre Elternbeiträge für die Kostendeckung des normalen Schulbetriebes. Das sind die laufenden Kosten, insbesondere für Instandhaltung, Versicherungen, Lehrmittel, für das Personal wie Lehrergehälter oder Aufwendungen für die Lehrerfortbildung usw., die Miete für die Unterrichtsräume, Absetzung für Abnutzung bei schuleigenen Gebäuden, für von der Schule bezahlte Klassenfahrten oder Exkursionen. Steuerbegünstigt sind auch Zahlungen an einen Förderverein, der die Beträge zur Deckung der Schulkosten an die Schule weiterleitet.
Steuerlich nicht anerkannt werden die Ihnen von der Schule in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft, Betreuung und Verpflegung Ihres Kindes, für von Ihnen bezahlte Schulkleidung, Fahrten zur Schule und Schulbücher.
Ist das volljährige Kind Vertragspartner der Schule und somit Zahlungsverpflichteter, können die Eltern trotzdem das Schulgeld geltend machen (Verfügung der OFD Münster vom 5.11.2010 , Az. Kurzinfo ESt Nr. 30/2005).
Zum Nachweis Ihrer Schulgeldzahlungen müssen Sie dem Finanzamt eine Bescheinigung der Privatschule bzw. des Fördervereins vorlegen, in der das steuerbegünstigte Schulgeld von den übrigen Schulkosten getrennt aufgeführt ist.
Das nicht als Sonderausgabe absetzbare Schulgeld in Höhe von 70 % kann bei einer Behinderung des Kindes eine allgemeine außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG sein.