Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe
Der Solidaritätszuschlag ist seit 1991 eine Ergänzungsabgabe oder auch Zuschlagsteuer zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und erhöht somit Ihre Gesamtbelastung als unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtiger. Er ist im Solidaritätszuschlaggesetz geregelt und beträgt 5,5 % der festzusetzenden Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (§ 4 Satz 1 SolzG). Er wird auf den Cent genau berechnet, wobei Bruchteile eines Cents außer Ansatz bleiben (§ 4 Satz 3 SolzG). Sämtliche Festsetzungen des Zuschlages ergehen derzeit wegen einer Verfassungsbeschwerde vorläufig. Das gilt auch für den einbehaltenen Zuschlag auf die Abgeltungsteuer durch die Banken.
Abführung schon während des Jahres
Bei Arbeitnehmern behält der Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Lohnsteuer ein (auch pauschale Lohnsteuer, ausgenommen bei Minijobs). Auch auf pauschal versteuerten Arbeitslohn muss der Zuschlag gezahlt werden. Bei Selbstständigen wird im Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer der Zuschlag mit 5,5 % auf die vierteljährliche Einkommensteuer-Vorauszahlung festgesetzt. Auf die von den Kapitalerträgen während des Jahres einbehaltene Abgeltungsteuer fällt ebenfalls Solidaritätszuschlag an.
Bei Steuerpflichtigen mit Kindern ist die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht die Lohn- oder Einkommensteuer, sondern eine fiktive Steuer, die sich bei Berücksichtigung der Jahresfreibeträge für Kinder ergibt (§ 51a Abs. 2 EStG), auch wenn es bei der Günstigerprüfung beim Kindergeld geblieben ist. Der Solidaritätszuschlag wird also umso niedriger, je mehr Kinder zu berücksichtigen sind.
Bis zu einer bestimmten Höhe der monatlichen Lohnsteuer (aber nicht bei Steuervorauszahlungen) wird überhaupt kein Solidaritätszuschlag erhoben (Nullzone; § 3 Abs. 4 SolzG). Daran schließt sich ein Übergangsbereich mit einem gemilderten Solidaritätszuschlag an. Die Nullzone beträgt bei der Steuerklasse III 162,00 €, bei allen anderen Steuerklassen 81,00 €. Der Übergangsbereich endet bei Steuerklasse III bei 223,33 €, bei allen anderen Klassen bei 111,50 €.
Endgültige Festsetzung im Steuerbescheid
Der Solidaritätszuschlag kann erst nach Ablauf des Jahres im Steuerbescheid endgültig festgesetzt werden (mittels eines eigenen Bescheides innerhalb des Steuerbescheids), wenn das zu versteuernde Einkommen und damit die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer feststeht.
Zu versteuerndes Einkommen lt. Steuerbescheid
./. Freibeträge für Kinder
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= fiktives zu versteuerndes Einkommen
darauf tarifliche Einkommensteuer (lt. Grund-/Splittingtabelle)
./. Steuerermäßigungen (z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen)
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= festzusetzende Einkommensteuer
= Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag
Haben Sie Kinder und werden bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens keine Freibeträge für Kinder abgezogen, weil das Kindergeld günstiger ist, ist eine fiktive Einkommensteuer die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (§ 51a Abs. 2 EStG). Das ist die Steuer, die sich ergäbe, wenn Kinder- und Erziehungsfreibeträge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen würden. Das verringert den festzusetzenden Solidaritätszuschlag. Zu Ihren Gunsten werden immer Jahresfreibeträge abgezogen. Aufgrund einer nachträglichen Kindergeldgewährung kann ein bestandskräftig festgesetzter Solidaritätszuschlag aber nicht nach § 175 AO geändert werden (BFH-Urteil vom 27.1.2011, III R 90/07, BStBl. 2011 II S. 543).
Kein Zuschlag wird in der sog. Nullzone erhoben. Diese beläuft sich beim Grundtarif auf 972,00 € festzusetzende Einkommensteuer und beim Splittingtarif auf 1.944,00 € (§ 3 Abs. 3 SolzG). Der sich daran anschließende Übergangsbereich endet beim Grundtarif bei 1.340,00 € und beim Splittingtarif bei 2.681,00 €. Auf den festgesetzten Solidaritätszuschlag werden Ihre Vorauszahlungen angerechnet.
Für den Solidaritätszuschlag, der vom Finanzamt auf die im Steuerbescheid festgesetzte Abgeltungsteuer erhoben wird, gibt es weder die Nullzone noch den Übergangsbereich (§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 4 Satz 4 SolzG). Ferner darf die Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte nicht die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag auf die übrigen Einkünfte erhöhen.