Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Neben den eigentlichen Auswärtstätigkeiten gibt es eine Vielzahl von kleineren Fahrten aus beruflichen Gründen, die keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind. Dazu zählen zum Beispiel:
Fahrten zu einem Geschäftskunden,
Fahrten zum Kauf von Arbeitsmitteln oder von Fachliteratur,
Fahrten zur Abholung von Geschäftspost beim Postamt bzw. zum Aufgeben solcher Post,
Fahrten eines Stellenbewerbers zu Vorstellungsgesprächen (R 9.4 Satz 2 LStR 2015),
Fahrten zu einer Betriebsversammlung,
Fahrten zu außerhäuslichen Kursen bzw. Seminaren bei einem Studium zu Hause, etwa Fernstudium, Selbststudium (BFH-Urteil vom 29.4.2003, VI R 86/99, BStBl. 2003 II S. 749),
Fahrten zum Arzt wegen eines Arbeitsunfalls,
Fahrten im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gewerkschaft oder einen Berufs- oder Fachverband (BFH-Urteil vom 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl. 1981 II S. 368).
Auch wenn dienstlichen Besorgungen während einer Fahrt von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte erfolgen, ist die erforderliche Umwegstrecke als Auswärtstätigkeit zu werten (H 9.10 Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt LStH 2015).
Die genannten beruflich veranlassten Fahrten sind mit der Reisekostenpauschale steuerlich abzurechnen. Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten fallen bei solchen Fahrten nicht an.
Notieren Sie sich Ihre sonstigen beruflichen Fahrten bereits fortlaufend während des Jahres und sammeln Sie Belege zum Nachweis dafür. In der Steuererklärung tragen Sie dann in der Anlage N auf der Seite 2 unter der Rubrik Weitere Werbungskosten
die Summe der Fahrtkosten in die Zeile Sonstiges
ein und legen für das Finanzamt eine Einzelaufstellung der Fahrten mit Angabe des Datums, des beruflichen Anlasses sowie des benutzten Verkehrsmittels auf einem besonderen Blatt bei.