Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Die Voraussetzungen für die Förderung

Gefördert wird mit einem Abzug von der Einkommensteuer

Aufwendungen für Handwerkerarbeiten und Haushaltshilfen im eigenen Haushalt sind im Rahmen des Steuerbescheides mit einem Abzug von der tariflichen Einkommensteuer begünstigt. Das führt zu einer Verringerung der Steuernachzahlung oder zu einer Steuererstattung, wenn Ihre Steuervorauszahlungen zu hoch waren. Steuerbegünstigt sind aber nur Arbeitsentgelte, keine Materialkosten.

Müssen Sie gar keine oder nur eine geringe Einkommensteuer zahlen – zum Beispiel wegen höherer Verluste aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit –, verfällt die mögliche Steuerermäßigung (BFH-Urteil vom 29.1.2009, VI R 44/08, BFH/NV 2009 S. 825).

So hoch ist Ihre Steuerersparnis (§ 35a EStG)

Bei Handwerkerarbeiten im Haushalt:

20 % der Aufwendungen

höchstens 1.200,00 €1)

für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten (§ 35a Abs. 3 EStG)

Bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten:

20 % der Aufwendungen

höchstens 510,00 €2)

bei einem 450-Euro-Job/Mini-Job (§ 35a Abs. 1 EStG)

20 % der Aufwendungen

höchstens 4.000,00 €3)

bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und/oder selbstständigen Haushaltshilfe/Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG)

Die Höchstbeträge werden nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über erfüllt waren.

Rechtsanwältin Frau Dr. Weber hat 2015 ihr Zweifamilienhaus renovieren (Kosten im Februar von 6.000,00 € und im Juli von 2.000,00 €, jeweils inkl. MwSt.), beschäftigte eine Putzfrau als Mini-Jobberin (Kosten 5.400,00 €) und beauftragt einen Gärtner (Kosten 800,00 € inkl. MwSt.) sowie einen Pflegedienst für ihren im Haushalt lebenden alten Vater (Kosten 6.000,00 € inkl. MwSt.).

Die verheiratete Frau Weber hatte 2015 ein zu versteuerndes Einkommen von 70.000,00 €, auf das nach dem Splittingtarif eine Einkommensteuer von 14.340,00 € entfällt. Frau Weber spart Einkommensteuer in folgender Höhe:

tarifliche Einkommensteuer

14.340,00 €

Abzug für Renovierung
(20 % von 8.000,00 €, max. 1.200,00 €)


1.200,00 €

Abzug für Putzfrau
(20 % von 5.400,00 €, max. 510,00 €)


+


510,00 €

Abzug für Gärtner und Pflegedienst
(20 % von 6.800,00 €, max. 4.000,00 €)


+


1.360,00 €

Steuerabzug

3.070,00 €

./.

3.070,00 €

zu zahlende Einkommensteuer

11.270,00 €

Diese Höchstbeträge sind haushaltsbezogen, werden also pro Haushalt nur einmal gewährt. Das bedeutet, dass mehrere Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungsaufträge in einem Kalenderjahr nicht zu einer mehrfachen Gewährung der gleichen Höchstbeträge führen können (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Auch darf die Steuerermäßigung für alle Ihre Wohnungen zusammen den jeweiligen Höchstbetrag nach § 35a EStG nicht überschreiten, also z.B. für Ihre inländische Familienwohnung und Ihre ausländische Ferienwohnung. Denn das Finanzamt zählt alle Wohnungen zu einem einzigen Haushalt zusammen. Ehegatten steht die Steuerermäßigung ebenfalls nur einmal zu, auch wenn sie zwei Wohnungen unterhalten (BFH-Urteil vom 29.7.2010, VI R 60/09, BFH/NV 2010 S. 2183).

Ziehen aber zwei bisher Alleinstehende während des Jahres zusammen und gründen einen gemeinsamen Haushalt, kann jeder von ihnen in diesem Jahr die vollen Höchstbeträge in Anspruch nehmen. Gleiches gilt, wenn der gemeinsame Haushalt während des Jahres aufgegeben wird (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 53). Von dieser Ausnahmeregelung profitieren auch Ehepartner (bzw. eingetragene Lebenspartner), gleich, ob die Einzel- oder die Zusammenveranlagung gewählt wird. Da in diesem Fall bei Zusammenveranlagung der Höchstbetrag doppelt zu gewähren ist (also jedem Partner), sollte im Mantelbogen bei der Zeile Es wurde ... ein gemeinsamer Haushalt begründet oder aufgelöst... das Kästchen Ja angekreuzt werden.

Nehmen Sie bereits einen Steuerabzug für eine bei Ihnen angestellte Haushaltshilfe in Anspruch, können Sie für die gleiche Hilfe nicht auch noch einen Steuerabzug als sonstige haushaltsnahe Dienstleistung bekommen. Genauso wenig kann diesselbe Dienstleistung als Handwerkerleistung und nach Ausschöpfung des Höchstbetrages mit dem restlichen Betrag als sonstige haushaltsnahe Dienstleistung gefördert werden. Ausnahme: Beteiligen Sie sich an den Pflegekosten für eine andere Person, kann es den Steuerabzugsbetrag hierfür mehrfach geben.

Sowohl Eheleute als auch unverheiratet zusammenlebende Paare dürfen die Höchstbeträge zusammen nur einmal in Anspruch nehmen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Lassen sich Ehepaare einzeln veranlagen, wird, genauso wie bei unverheirateten Paaren, die Steuerermäßigung demjenigen zugeordnet, der die Aufwendungen getragen hat. Gemeinsam können die einzeln veranlagten Ehepartner (und eingetragenen Lebenspartner) aber in der Steuererklärung im Mantelbogen 2015 auf der Seite 4 in der Zeile 92 die hälftige Aufteilung oder auf der Seite 3 in der Zeile 76 eine beliebige andere Aufteilung des Höchstbetrages beantragen. Letzteres gilt auch für einzeln veranlagte Unverheiratete.

Steuerbegünstigt sind nur Arbeitsentgelte, keine Materialkosten. Ihre diesbezüglichen Aufwendungen tragen Sie in Ihrer Steuererklärung in den Mantelbogen Seite 3 in die Zeilen 69 ff. ein.

Nur Tätigkeiten im eigenen Privathaushalt innerhalb der Europäischen Union

Die steuerbegünstigten Tätigkeiten müssen in Ihrem Privathaushalt durchgeführt werden, sei es von einer bei Ihnen angestellten Haushaltshilfe oder in Ihrem Auftrag von einem Handwerker oder sonstigen Dienstleister. Als Haushalt kommen nur selbst genutzte Häuser und Wohnungen (Miet-, Eigentums-, Ferienwohnung, aber keine dauerhaft ungenutzten oder vermieteten Immobilien) inkl. Zubehörräume, Garten und Privatweg bis zur Grundstücksgrenze infrage. Der BFH zählt aber auch noch den an das Grundstück angrenzenden Bürgersteig zum Haushalt.

Die Steuerermäßigung ist auch möglich, wenn sich Ihr Haushalt in einem Altenwohnheim oder einer ähnlichen Einrichtung befindet. Ein Haushalt in einem Heim liegt vor, wenn Ihre Räumlichkeiten dort von ihrer Ausstattung her für eine eigene Haushaltsführung geeignet sind. Dazu ist Voraussetzung, das Bad, WC, Kochgelegenheit, Wohn- und Schlafbereich vorhanden sind und dass Sie als Heimbewohner diese Räume auch alleine nutzen, also abschließen können. Sie müssen im Heim eigenverantwortlich wirtschaften können.

Für die Pflege einer Grabstelle gibt es keine Begünstigung (Niedersächsisches FG vom 25.2.2009, 4 K 12315/06, EFG 2009 S. 761), ebenso nicht für Arbeiten am Grabstein, da außerhäuslich (Niedersächsisches FG vom 23.4.2013, 15 K 181/12, EFG 2013 S. 1341).

Die Steuerermäßigung erhalten Sie auch für haushaltsnahe Arbeiten in einer Wohnung, die Sie Ihrem Kind unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Voraussetzung ist, dass Sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder haben.

Es sind nicht nur Arbeiten in inländischen Haushalten, sondern auch in Haushalten in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR begünstigt (§ 35a Abs. 4 EStG). Bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gibt es die Steuerermäßigung für Arbeiten im ausländischen Haushalt nur dann, wenn Sie Beiträge zur ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt haben.

Nicht begünstigt sind jedoch Arbeiten außerhalb Ihres Haushalts (z.B. Waschen Ihrer Wäsche in einer Wäscherei). Eine Ausnahme gilt nur bei von Ihnen bezahlten Pflege- und Betreuungsleistungen für eine nachweislich pflegebedürftige Person: Hier darf die Pflege auch im Haushalt des Pflegebedürftigen stattfinden.

Die Steuerermäßigung gibt es auch für haushaltsnahe Dienstleistungen, die in einem vorübergehend leer stehenden Haushalt durchgeführt wurden, weil der Bewohner aus gesundheitlichen Gründen über längere Zeit in einem Alten-, Pflegeheim oder Krankenhaus untergebracht ist (Niedersächsisches FG vom 9.11.2005, 3 K 343/05, EFG 2006 S. 417). Auch Erben, die die Wohnung des Verstorbenen renovieren lassen, können die Steuerermäßigung erhalten.

Bewohnen Sie eine Dienst- oder Werkswohnung und müssen Sie auch vom Arbeitgeber bezahlte haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen versteuern, können Sie bis zur Höhe des versteuerten Wertes die Steuerabzugsbeträge bekommen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 45). Das gilt nicht, wenn zwar der Arbeitgeber die Rechnung bezahlt hat, aber vom Gehalt nur eine von den tatsächlichen Reparaturen unabhängige Pauschale für Schönheitsreparaturen abzieht (BFH-Urteil vom 5.7.2012, VI R 18/10, BStBl. 2013 II S. 14).

Handwerkerleistungen

Der Staat fördert seit 2006 alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die von einem Handwerkerleistungen ausführenden Selbstständigen durchgeführt werden (§ 35a Abs. 3 EStG). Was zum Handwerk zählt, ist in der Handwerksordnung geregelt. Ob der Handwerksbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist, spielt keine Rolle. Für alle Arbeiten, die nicht den Einsatz eines Fachmannes oder handwerkliche Fachkenntnisse erfordern, kann jeder beauftragt werden, der selbstständig tätig ist.

Begünstigt sind insbesondere die folgenden Arbeiten in Ihrem Haushalt, wobei nur die Arbeitskosten begünstigt sind, keine Materialkosten:

Arbeiten an Innen- und Außenwänden (Malen, Tapezieren, Verputzen etc., denn Schönheitsreparaturen gehören nicht zu den sonstigen haushaltsnahen Arbeiten, so BFH-Urteil vom 6.5.2010, VI R 4/09, DStR 2010 S. 1717); Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.Ä.; Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen; Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren; Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen); Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen; nachträglicher Einbau eines Kachelofens und eines Edelstahlschornsteins in ein gasbeheiztes Einfamilienhaus; Modernisierung oder Austausch der Einbauküche beim Altbau; Aufbau von Möbeln in der Wohnung; Renovierung des Badezimmers; Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen, die in der Hausratversicherung versichert werden können (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer); Arbeiten im Garten, auch dessen Neuanlage bei einem schon bestehenden Haus durch Erd- und Pflanzarbeiten sowie die Errichtung einer Stützmauer (BFH-Urteil vom 13.7.2011, VI R 61/10, BStBl. 2012 II S. 232); Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.

Zu den steuerbegünstigten Handwerkerleistungen zählen auch Kontrollarbeiten. Setzen Sie also auch Gebühren für den Schornsteinfeger für Kehr- und Wartungsarbeiten, für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen oder die Kosten handwerklicher Tätigkeit für Hausanschlüsse wie Strom-, Telefon-, Fernsehkabel sowie Wasser- und Abwasserleitungen in Ihrer Steuererklärung an. Es müssen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung auf Ihrem Privatgrundstück betroffen sein, aber nicht im Rahmen eines Neubaus. Der BFH hat die Steuerermäßigung auch für Handwerkerarbeiten auf einer öffentlichen Straße vor dem Grundstück gewährt, mit denen das Grundstück an die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen wurde (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12, BFH/NV 2014 S. 1148). Keine Steuerermäßigung gibt es für Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers (FG München vom 24.10.2011, 7 K 2544/09, DStR 2012 S. 6).

In der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 21 findet sich eine beispielhafte Auflistung von begünstigten und nicht begünstigten Leistungen. Sie können die Steuerbegünstigung nur bekommen, wenn Sie selbst der Auftraggeber des Handwerkers sind, der eine der begünstigten Tätigkeiten durchführt.

Nicht steuerbegünstigt sind Arbeiten, die im Rahmen eines Neubaus stattfinden. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Daher ist etwa der Einbau einer Küche im Neubau nicht steuerbegünstigt (Schleswig-Holsteinisches FG vom 2.2.2011, 2 K 56/10, EFG 2011 S. 1241).

Die Steuerermäßigung gibt es aber für Flächenerweiterungen in einem bereits bestehenden, selbst bewohnten Haushalt (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 21). Dazu zählt etwa ein nachträglicher Dachgeschossausbau, eine Terrassenüberdachung (Wintergarten), ein Kamineinbau sowie die Errichtung von Außenanlagen, Wegen, Zäunen und Stützmauern auf dem Grundstück. Das gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen ab 2006.

Zu den nicht steuerbegünstigten Gutachterkosten zählte die Finanzverwaltung bisher die Gebühren für Mess- oder Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfungen, Kontrollen von Aufzügen durch den TÜV oder von Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschauen des Schornsteinfegers sowie andere technische Prüfdienste (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 22). Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker keine gutachterliche Tätigkeit sei und damit ebenso steuerbegünstigt sein könne wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Das gelte etwa für die Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen, die Grundstückseigentümer vornehmen lassen müssen (BFH-Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13, BStBl. 2015 II S. 481). Da das BMF das BFH-Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht hat, hat es diese Rechtsprechung zur regelmäßigen Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit nun allgemein akzeptiert.

Zur Vermeidung von Doppelförderungen gibt es für ab 2011 durchgeführte Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten an Häusern und Wohnungen keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn diese Maßnahmen mit zinsgünstigen Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln mitfinanziert werden, z.B. von der KfW (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).

Sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen

Zu den sonstigen geförderten haushaltsnahen Tätigkeiten (§ 35a Abs. 2 EStG) gehören alle Arbeiten, die keine handwerklichen Arbeiten sind, die gewöhnlich von Haushaltsmitgliedern selbst vorgenommen werden und die einer selbstständig tätigen Person zur Ausführung innerhalb Ihres Privathaushalts (Wohn- und Zubehörräume sowie Garten) übertragen wurden.

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

Begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen sind zum Beispiel Kochen, Backen, Waschen, Bügeln, Gebäude- und Wohnungsreinigung, Fensterputzen, Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden, Unkrautjäten) und der Winterdienst (z.B. Schneeschippen) auf Ihrem Privatgelände sowie auf dem öffentlichen Bürgersteig vor Ihrem Einfamilienhaus oder Ihrer gemieteten Immobilie (BFH-Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12, BFH/NV 2014 S. 1147).

Der Angestellte Herr Sander ist im Auftrag seiner Firma für drei Tage verreist. Für die Betreuung seiner Hauskatze Mausi während seiner Abwesenheitszeit beauftragt er die Tiersitterin Sabine. Das Entgelt für sie setzt Herr Sander in seiner Steuererklärung an und beantragt dafür eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Nach einem vom Bundesfinanzhof noch zu überprüfenden FG-Urteil ist das möglich (FG Düsseldorf vom 4.2.2015, 15 K 1779/14 E, EFG 2015 S. 650; Az. der Revision VI R 13/15). Keine Steuerermäßigung gibt es aber für das Ausführen einer Katze oder eines Hundes auf die Straße (FG Münster vom 25.5.2012, 14 K 2289/11, EFG 2012 S. 1674). Die Kosten für einen ins Haus kommenden Tierarzt sind ebenfalls nicht steuerbegünstigt (FG Nürnberg vom 4.10.2012, 4 K 1065/12, EFG 2013 S. 224).

Die Steuerermäßigung gibt es auch für die Kosten eines privaten Umzugs mittels einer Umzugsspedition abzüglich Erstattungen. Nicht begünstigt sind jedoch die Kosten für ein angemietetes Umzugsauto, das Sie selbst fahren. Die von Ihnen unmittelbar nach dem Umzug noch in der alten Wohnung ausgeführten Schönheitsreparaturen gelten noch als in Ihrem Haushalt erbracht (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 19). Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen vor dem Einzug ins eigene Heim (z.B. Gartenarbeiten) sind nicht steuerbegünstigt, wenn sie zeitlich deutlich vor der Begründung des neuen Haushalts, etwa durch Neubau, liegen (FG Münster vom 21.5.2010, 14 K 1141/08 E, EFG 2010 S. 1385).

Die Kosten für ausschließlich außerhalb Ihres Haushalts erbrachte Dienstleistungen sind nicht begünstigt, beispielsweise die Anlieferung von Essen durch einen Party-Service, Essen auf Rädern (FG Münster vom 15.7.2011, 14 K 1226/10 E ), das Wäschewaschen in einer Wäscherei, die Kinderbetreuung in der Wohnung der Tagesmutter, die Gebühren für die Müllabfuhr (FG Köln vom 26.1.2011, 4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978) sowie personenbezogene Dienstleistungen wie die einer Friseuse, Kosmetikerin oder eines Nachhilfelehrers. Hausverwalterkosten sind ebenfalls nicht begünstigt, da es sich hierbei nicht um üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erbrachte Aufgaben handelt.

Zu den steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die Betreuung und Versorgung von Kindern, alten und erkrankten Menschen in Ihrem Haushalt (z.B. durch eine Tagesmutter oder Altenbetreuerin) sowie deren Begleitung bei Einkäufen und Arztbesuchen einschließlich kleinerer Botengänge.

Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Förderung gibt es auch für Aufwendungen zur Pflege und Betreuung einer pflegebedürftigen Person. Es kann sich um Sie selbst, um ein anderes Mitglied Ihres Haushaltes (z.B. den Ehepartner) oder um eine dritte, nicht zu Ihrem Haushalt gehörende Person handeln (z.B. Ihre Eltern). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pflegebedürftige gegenüber Ihnen bzw. Ihrem Ehepartner unterhaltsberechtigt ist oder ob die Pflege in Ihrem Haushalt oder im Haushalt der gepflegten Person stattfindet (z.B. in seinem Zimmer in einem Altenwohnheim). Die Steuerermäßigung erhält die betreuungs- bzw. pflegebedürftige Person, wenn sie die Aufwendungen selbst trägt. Kommen jedoch Angehörige für die Kosten auf, dürfen diese die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. Da die Steuerermäßigung haushaltsbezogen ist, kann sie auch dann nur einmal von Ihnen in Anspruch genommen werden, wenn Sie zwei pflegebedürftige Personen in Ihrem Haushalt pflegen.

Seit 2009 können Sie für Pflege- und Betreuungsleistungen den Abzugsbetrag bekommen, ohne dass beim Gepflegten eine Pflegestufe vorliegt. Es reicht aus, wenn Hilfen bei der Grundpflege oder zur Betreuung unterhalb der Pflegestufe I in Anspruch genommen werden, z.B. für Demenzkranke. Steuerbegünstigt sind auch personenbezogene Leistungen, sofern diese im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind. Nicht begünstigt sind Aufwendungen, die hauptsächlich für die Begleitung des Pflegebedürftigen entstehen, zum Beispiel zu Einkäufen oder Arztbesuchen, weil diese Tätigkeiten nicht in einem Haushalt stattfinden. Gehören diese Tätigkeiten aber zu den Nebenpflichten der Hilfe, sind die Aufwendungen insgesamt doch steuerbegünstigt.

Ihre Aufwendungen müssen Sie um die Leistungen aus der Pflegeversicherung kürzen, insbesondere um Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und um den Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI. Das gilt aber nicht für das Pflegegeld gemäß § 37 SGB XI, auch nicht bei Weiterleitung an Angehörige, die für die Pflegekosten aufkommen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 42 f. mit Rechenbeispielen).

Werden Kinder vom Sozialamt für die Unterbringung ihrer Eltern im Pflegeheim zur Kasse gebeten, gibt es die Steuerermäßigung für die Kostenbeteiligung nur bei Zahlung auf das Konto des Heimträgers, nicht auf das Konto des Sozialamts (FG Baden-Württemberg vom 23.12.2014, 6 K 2688/14, EFG 2015 S. 730).

Was Wohnungseigentümer, Mieter und Heimbewohner beachten müssen

Bei von einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder einem Vermieter in Auftrag gegebenen haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen oder abgeschlossenen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen kann der einzelne Wohnungseigentümer bzw. Mieter die Steuerermäßigung unter folgenden Voraussetzungen erhalten (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 27Rz. 21):

In der Hausgeld- bzw. Nebenkostenabrechnung müssen für das betreffende Kalenderjahr die gezahlten Beträge nach den förderungsfähigen Kategorien Handwerkerleistung, sonstige haushaltsnahe Dienstleistung und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgeschlüsselt sowie die darin enthaltenen steuerbegünstigten Kosten (Arbeits-, Fahrt- und ggf. Kosten für eingesetzte Maschinen) und der individuelle Kostenanteil des Wohnungseigentümers bzw. Mieters in Euro gesondert ausgewiesen sein. Ferner muss der Verwalter bescheinigen, dass die Beträge unbar gezahlt, also auf das Empfängerkonto überwiesen wurden.

Von Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermietern vergebene Mini-Jobs werden als normale haushaltsnahe Dienstleistung gefördert, da kein Haushaltsscheckverfahren möglich ist.

Steuerbegünstigt sind die im Haushalt des Heimbewohners erbrachten und ihm gegenüber abgerechneten Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement). Der Heimbewohner muss Auftraggeber oder Arbeitgeber der Hilfskraft sein oder vom Heimträger eine Abrechnung mit entsprechend gesondert ausgewiesenen Kosten erhalten haben. Anerkannt werden auch Kosten für im Heimentgelt enthaltenen Vergütungen für Hausmeister, Gartenpflege, Reinigung (aber nicht Instandhaltung oder Reparatur) der Gemeinschaftsflächen (Flure, Treppenhaus usw.) und Bereitschaftsdienst (BFH-Urteil vom 29.1.2009, VI R 28/08, BStBl. 2010 II S. 166), sofern diese Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden. Auch die Kosten für das Zubereiten und Servieren des Mittagessens in einem Wohnstift sind steuerbegünstigt (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 17).

Senioren, die in einer eigenen, abgeschlossenen Wohnung in einer Wohnanlage mit betreutem Wohnen leben, zahlen jährlich eine Betreuungspauschale vor allem für die Bereithaltung eines 24-Stunden-Notrufsystems samt Betreuungspersonal bei kurzfristiger Erkrankung des Bewohners. Ob dafür eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG von 20 % der Pauschale beansprucht werden kann, muss der BFH noch entscheiden (Az. VI R 18/14).

Gehen die genannten erforderlichen Angaben aus der Hausgeld- bzw. Nebenkostenabrechnung des Verwalters, Vermieters oder Heimträgers nicht hervor, sollte er die bundeseinheitliche Musterbescheinigung der Finanzverwaltung verwenden. Diese können Sie sich über das Programm ausdrucken (über Maske Allgemeine Kosten/Nebenkosten oder Hausgeld, dort auf Steuertipps/ Steuerermäßigung für Nebenkostenabrechnung – Musterbescheinigung des BMF).

Bei Aufwendungen für wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. für Treppenhausreinigung, Hausmeister, Schornsteinfeger, Gartenpflege) haben Sie für den Ansatz in der Steuererklärung ein Wahlrecht zwischen dem Jahr, in dem Sie dafür Vorauszahlungen (Umlagen) an die Wohnungseigentümergemeinschaft geleistet haben (Zahlungsjahr), und dem Folgejahr, in dem Ihnen die Hausverwalterabrechnung vorliegt. Anteilige Aufwendungen für einmalige Dienstleistungen, wie z.B. eine Reparaturrechnung, sind dagegen erst in dem Jahr in der Steuererklärung anzusetzen, in dem Ihnen die Jahresabrechnung vorliegt bzw. bei aus der Instandhaltungsrücklage finanzierten Kosten im Jahr der Beschlussfassung der Eigentümer über die Jahresabrechnung (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 47). Ein Finanzgericht hat jedoch auch für Reparaturen die Steuerermäßigung bereits im Vorauszahlungsjahr anerkannt (FG Baden-Württemberg vom 20.11.2012, 11 K 838/10, EFG 2013 S. 525).

Setzen Sie keine Vorauszahlungen auf die wiederkehrenden Kosten an und wird der Steuerbescheid vor Zugang der Abrechnung bestandskräftig? Dann ist er gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (neue Tatsache) noch änderbar (Verfügung der OFD Münster vom 17.12.2007, DStR 2008 S. 254).

Keine Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen

Eine doppelte Förderung von Aufwendungen gewährt der Staat nicht. Deshalb bekommen Sie keine Steuerermäßigung, wenn Ihre Kosten zu den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gehören (egal, ob tatsächlich als solche angesetzt oder nicht) oder soweit sie als Sonderausgaben (z.B. Kinderbetreuungskosten, Denkmal-AfA) oder außergewöhnlichen Belastungen (z.B. Pflegekosten) angesetzt worden sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Keine Steuerermäßigung gibt es auch für die über dem absetzbaren Höchstbetrag liegenden Kinderbetreuungskosten und das nicht abziehbare Drittel (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 34).

Keinen Steuerabzug gibt es auch für haushaltsnahe Arbeiten außerhalb Ihres Privathaushalts. Beauftragen Sie also jemanden mit der Reinigung Ihres außerhäuslichen Arbeitszimmers, Ihrer Betriebsstätte oder Zweitwohnung am Arbeitsplatz (doppelter Haushalt), sind die Aufwendungen für Ihre Putzfrau Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Wird Ihre Haushaltshilfe jedoch ausschließlich innerhalb Ihrer Privatwohnung auch in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer tätig (also nicht sowohl außerhäuslich im Büro als auch häuslich in der Privatwohnung), dürfen Sie die Gesamtaufwendungen zeitanteilig aufteilen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 31). Der nicht berufliche Anteil gehört zu den haushaltsnahen Aufwendungen. Reinigt eine Minijobberin sowohl Ihren Privathaushalt als auch Ihr im gleichen Haus (aber außerhalb Ihrer Wohnung) liegendes Büro, gehen Ihnen die Vorteile des Minijobs im Privathaushalt verloren (niedrigere Pauschalabgaben und Steuerermäßigung gegenüber dem Minijob im Betrieb).

Soweit die Kosten allgemeine außergewöhnliche Belastungen sind, zum Beispiel Kosten einer im Haushalt tätigen Pflegekraft, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz als allgemeine außergewöhnliche Belastung und der Steuerermäßigung nach § 35a EStG (OFD NRW 17.3.2014 , Az. Kurzinfo ESt 10/2014). Die Ermäßigung kommt auf jeden Fall für den Kostenanteil in Betracht, der bei den außergewöhnlichen Belastungen wegen der zumutbaren Belastung nicht zum Zuge kommt (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 32). Daher ist im Mantelbogen in der Zeile 68 anzugeben, in welcher Höhe selbst getragene Aufwendungen für haushaltsnahe Pflegeleistungen als allgemeine außergewöhnliche Belastungen in der Zeile 67 geltend gemacht werden.

Ohne eine Zweckbindung ausgezahltes Pflegegeld aus einer privaten Pflegezusatzversicherung mindert die begünstigten Aufwendungen hier nicht (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 42).

Pflegebedürftige Personen, die einen Behinderten-Pauschbetrag beanspruchen, können für ihre den Pauschbetrag übersteigenden Pflegeaufwendungen keine Steuerermäßigung erhalten. Denn mit dem Behinderten-Pauschbetrag sind alle Pflegekosten abgegolten. Nicht möglich ist es daher, die Aufwendungen für eine Pflegekraft oder die Unterbringung im Pflegeheim um den Behinderten-Pauschbetrag zu kürzen und für den Restbetrag die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen zu beanspruchen (BFH-Urteil vom 5.6.2014, VI R 12/12, BStBl. 2014 II S. 970).

Das zuvor Gesagte gilt nicht, wenn der Ihrem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag auf Sie übertragen wird und Sie für Pflege- und Betreuung Ihres Kindes aufkommen oder wenn Sie Pflegekosten für Angehörige (z.B. Ihre Eltern) tragen müssen.

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es zusätzlich zum Pflege-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 6 EStG, da der frühere Ausschluss im neuen BMF-Schreiben nicht mehr enthalten ist.

Steuerbegünstigt sind nur Arbeitskosten

Bei Beauftragung eines Selbstständigen

Sie dürfen steuerbegünstigte haushaltsnahe Arbeiten durch einen Handwerksbetrieb oder einen sonstigen Selbstständigen ausführen lassen. Infrage kommen auch Schüler, Studenten und Au-pair-Hilfen, nicht aber Haushaltsmitglieder wie die Lebensgefährtin oder eigene Kinder. Denn für die Mitarbeit im eigenen Haushalt gibt es keine Steuerermäßigung.

Hat Ihr Au-pair-Mädchen im Haushalt geholfen und Ihre Kinder betreut, dürfen Sie die Kosten Ihres Au-pairs (Taschengeld, u.E. auch freie Unterkunft und Verpflegung, bewertet mit Sachbezugswerten) pauschal zu 50 % als sonstige haushaltsnahe Dienstleistung und zu 50 % als Kinderbetreuungskosten ansetzen.

Es sind nur die Arbeitsentgelte begünstigt sowie die von Handwerkern ggf. in Rechnung gestellten Fahrt- und Maschinenkosten, Kosten für Schmier-, Reinigungs-, Spülmittel, Streusalz u.Ä. einschließlich Mehrwertsteuer. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein oder sich zumindest anhand der in der Rechnung enthaltenen Angaben ermitteln lassen (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 40). Bei Wartungsverträgen darf der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgehen.

Haben Sie einen Handwerker zur Beseitigung eines Versicherungsschadensfalls beauftragt, müssen Sie eine bereits erhaltene oder noch zu erwartende Erstattung von Arbeitskosten durch Ihre Versicherung abziehen, auch wenn Sie diese erst in einem späteren Jahr erhalten (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 41).

Meist werden Sie mit dem Handwerker einen Einheitspreis pro Menge oder Quadrat- bzw. Kubikmeter vereinbaren, in dem sowohl das Entgelt für die Arbeitsleistung als auch für das Material enthalten ist, ohne diese voneinander zu trennen. Hier genügt es, wenn Ihnen der Handwerker nachträglich auf die Rechnung folgenden Zusatz schreibt: Im Rechnungsbetrag in Höhe von €... sind Materialkosten in Höhe von €... brutto enthalten. Die Materialkosten (inkl. MwSt.) sind dann als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abzuziehen (Verfügung der OFD Koblenz vom 1.6.2006, DB 2006 S. 1652).

Nicht begünstigt sind die Kosten für Material oder Waren und dessen Anlieferung, wie etwa Fliesen, Tapeten, Farbe, Blumenzwiebeln, Putzmittel oder ein Pflegebett.

Grundsätzlich müssen Sie die Rechnung überweisen, wenn Sie die Steuerermäßigung erhalten wollen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlung an selbstständige Haushaltshilfen ist steuerschädlich (BFH-Urteil vom 20.11.2008, VI R 14/08, BStBl. 2009 II S. 307). Das gilt auch für bar an Bezirksschornsteinfegermeister bezahlte Rechnungen (BFH-Urteil vom 30.7.2013, VI B 31/13, BFH/NV 2013 S. 1786).

Barzahlungen des Entgelts sind nur erlaubt, wenn es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis handelt, das über die Minijobzentrale (Haushaltsscheckverfahren) abgewickelt oder über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM-Verfahren) abgerechnet wird. Die Möglichkeit der Barzahlung gilt also nicht nur für Minijobs, sondern auch für sonstige Nebenjobs mit Lohnsteuereinbehalt.

Der Steuerabzugsbetrag ist auch dann zu gewähren, wenn zwar die Rechnung auf Ihren Namen bzw. den Ihres Ehepartners ausgestellt ist, das Entgelt aber vom Konto eines Dritten beglichen wurde (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 51Rz. 21).

Lassen Handwerksbetriebe ihre ausstehenden Rechnungen durch ein Inkassobüro oder per Factoring einziehen, so steht dies der Steuerermäßigung für die Privatkunden nicht entgegen (OFD NRW 17.3.2014 , Az. Kurzinfo ESt 10/2014).

Sie brauchen dem Finanzamt von sich aus keine Rechnungen und Zahlungsnachweise einreichen. Sie müssen aber auf Anforderung die Rechnung sowie einen abgestempelten Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug als Zahlungsnachweis vorlegen. Aus der Rechnung muss sich der Rechnungsaussteller, der Empfänger der Dienstleistung (also Sie), Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung (mit gesondertem Ausweis der Arbeitskosten) sowie das für die jeweiligen Leistungen vom Auftraggeber bzw. Heimbewohner geschuldete Entgelt ergeben (BFH-Urteil vom 29.1.2009, VI R 28/08, BFH/NV 2009 S. 823).

Die Steuervergünstigung gibt es im Jahr der Zahlung des Rechnungsbetrages und nicht zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe, der Ausführung der Handwerker- bzw. sonstigen Dienstleistung oder der Rechnungserstellung. Daher haben Sie die Möglichkeit, bei Rechnungserstellung gegen Jahresende durch Teilzahlungen im alten und neuen Jahr den Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für ein und diesselbe Dienstleistung ggf. zweimal zu erhalten. Bei sich über den Jahreswechsel hinziehenden Arbeiten mit Rechnungserstellung am Jahresanfang wäre eine Abschlagszahlung am Ende des Vorjahres zu überlegen gegen Erteilung einer gesonderten Abschlagsrechnung.

Bei Anstellung einer Haushaltshilfe

Wenn Sie eine Haushaltshilfe geringfügig oder kurzfristig beschäftigen

Sie können die Steuerermäßigung erhalten, wenn Sie eine Haushaltshilfe im Rahmen eines 450-Euro-Jobs anstellen (§ 8a SGB IV) und diese in Ihrem Privathaushalt zur Erledigung haushaltsnaher Dienstleistungen einsetzen (§ 35a Abs. 1 EStG). Für einen 450-Euro-Job im betrieblichen Bereich gibt es die Steuerermäßigung aber nicht.

Auch ein Minijobber im Privathaushalt hat seit Januar 2015 Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € je Arbeitsstunde. Bei Minijobs im gewerblichen Bereich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen, damit überprüft werden kann, ob der Mindestlohn gezahlt wird. Diese Aufzeichnungspflicht gilt jedoch ausdrücklich nicht für Minijobs im Privathaushalt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 Mindestlohngesetz).

Als privater Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, Ihre Haushaltshilfe bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See (früher: Bundesknappschaft) mittels eines Haushaltsschecks anzumelden (Näheres unter www.minijob-zentrale.de). Dann berechnet die Minijob-Zentrale die auf das Arbeitsentgelt anfallenden pauschalen Abzüge und zieht diese halbjährlich von Ihrem Konto ein. Der Einzug am 15.1. für die zweite Hälfte des Vorjahres wird noch für die Steuerermäßigung im Vorjahr berücksichtigt.

Für die Berechnung der Lohnsteuer können Sie als Arbeitgeber wählen, ob Sie den Arbeitslohn pauschal oder gemäß den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuern. Die Pauschalsteuer beträgt nur 2 %, womit auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgegolten ist. Bei Pauschalversteuerung braucht Ihr Arbeitnehmer den Arbeitslohn aus dem Mini-Job in seiner Steuererklärung nicht anzugeben und muss darauf auch keine Sozialabgaben zahlen. Hinzu kommen für Sie noch pauschale Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 12,54 % des Bruttolohns. Ihr Arbeitnehmer ist seit 2013 automatisch gesetzlich rentenversicherungspflichtig und muss daher den Aufstockungsbetrag von 13,7 % auf den vollen Beitragssatz von 18,7 % selbst zahlen. Er kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Steuerermäßigung gibt es auf den Arbeitslohn sowie die zusätzlichen Beträge (Pauschalabgaben, pauschale Lohnsteuer) und Sachbezüge.

Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe in Ihrem Privathaushalt nur kurzfristig, können Sie dafür eine Steuerermäßigung wie für einen Mini-Jobber erhalten. Denn die Minijob-Zentrale führt in vielen Fällen auch für kurzfristige Beschäftigungen das Haushaltsscheckverfahren durch.

Wenn Sie eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigen

Steuerbegünstigt sind auch die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, die Sie im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zur Erledigung haushaltsnaher Dienstleistungen in Ihrem Privathaushalt beschäftigen (§ 35a Abs. 2 EStG). Dazu zählt auch ein sog. Midi-Job. Sie müssen sich von der Haushaltshilfe eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorlegen lassen und entsprechend der eingetragenen Steuerklasse die Lohnsteuer an Ihr Finanzamt abführen. Möglich ist auch eine Pauschalversteuerung mit 20 %. Die Haushaltshilfe ist von Ihnen bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie an die Krankenkasse abführen und zusammen mit Ihrem Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen. Für die Steuerermäßigung berücksichtigt werden der Arbeitslohn und die zusätzlich von Ihnen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, Entgeltfortzahlungs-Umlagen usw.

Barzahlungen des Entgelts sind erlaubt, wenn es sich um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis handelt, das über die Minijobzentrale (Haushaltsscheckverfahren) abgewickelt oder über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM-Verfahren) abgerechnet wird.

Wer kann als Haushaltshilfe beschäftigt werden?

Sie können fremde Dritte steuerbegünstigt als Haushaltshilfe beschäftigen. Schließen Sie einen Arbeitsvertrag mit einem Ihrer Angehörigen ab, der nicht in Ihrem Haushalt lebt, wird dieser steuerlich nur anerkannt, wenn er gemäß Arbeitsrecht wirksam zustande gekommen ist, von den Vertragsklauseln dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und auch so wie vereinbart durchgeführt wird.

Nicht anerkannt wird dagegen ein Arbeitsvertrag zwischen zusammenlebenden Ehegatten, zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern sowie zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft (BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. 2014 I S. 97Rz. 5).

Anhang

Fußnoten

  1. begünstigte Kosten: max. 6.000,00 € p.a. (20 % von 6.000,00 € = 1.200,00 €)

  2. begünstigte Kosten: max. 2.550,00 € p.a. (20 % von 2.550,00 € = 510,00 €)

  3. begünstigte Kosten: max. 20.000,00 € p.a. (20 % von 20.000,00 € = 4.000,00 €)