Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Wann ist die Ermittlung der tatsächlichen Fahrzeugkosten sinnvoll?

Der Ansatz der Reisekostenpauschale bei Auswärtstätigkeiten ist zwar einfach, aber nicht immer vorteilhaft. Insbesondere bei teuren Autos sind die tatsächlichen Fahrzeugkosten pro gefahrenen Kilometer meist höher als die Pauschale.

Sie haben deshalb die Möglichkeit, Auswärtstätigkeiten mit dem tatsächlichen Kilometer-Kostensatz Ihres Fahrzeuges abzurechnen, wenn dieser höher ist als die Reisekostenpauschale (R 9.5 Abs. 1 Satz 3 LStR 2015). Diese Möglichkeit gibt es nicht nur für Auswärtstätigkeiten, sondern auch z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Behinderten, für die erste und letzte Fahrt bei einer doppelten Haushaltsführung, bei einem Umzug aus beruflichen Gründen.

Hierzu müssen Sie die Gesamtkosten Ihres Fahrzeuges ermitteln und dazu über das Jahr sämtliche Kostenbelege sammeln, ferner die Gesamtfahrleistung im jeweiligen Jahr feststellen und anhand der Gesamtkosten und der Gesamtfahrleistung den Kilometer-Kostensatz berechnen. Mit Ihrem individuellen km-Kostensatz können Sie dann Ihre tatsächlichen Fahrtkosten errechnen.

Es genügt, wenn Sie Belege für einen zusammenhängenden Zeitraum von 12 Monaten (Kalenderjahr oder anderer 12-Monats-Zeitraum) sammeln. Den dafür ermittelten Kilometer-Kostensatz können Sie so lange anwenden, wie sich die Verhältnisse in Ihrem Fall nicht wesentlich ändern (R 9.5 Abs. 1 Satz 4 LStR 2015).

Eine Neuberechnung wäre erst dann erforderlich, wenn die Abschreibungsdauer endet, sich die Gesamtfahrleistung im Jahr wesentlich ändert, der Pkw verkauft und ein neuer angeschafft wird oder für einen geleasten Pkw sich die Leasingraten ändern oder im zweiten Jahr eine Mietsonderzahlung nicht mehr anfällt, die im ersten Jahr in die Berechnung einging.

Beim selben Pkw müssen Sie immer das ganze Jahr bei derselben Methode bleiben. Die Entscheidung für eine bestimmte Methode, also Reisekostenpauschale oder Kostennachweis, treffen Sie erst mit Abgabe der Steuererklärung. Nur im Zusammenhang mit einem Fahrzeugwechsel dürfen Sie auch während des Jahres von einer Methode zur anderen übergehen (BFH-Urteil vom 7.4.1992, VI R 113/88, BStBl. 1992 II S. 854). Im Jahr des Wechsels müssen Sie für jedes Fahrzeug getrennt den jeweiligen tatsächlichen Kilometer-Kostensatz ermitteln.

So ermitteln Sie die Gesamtkosten Ihres Pkw

Um am Jahresende die Gesamtkosten Ihres Pkw ermitteln zu können, müssen Sie die entsprechenden Kostenbelege haben, vor allem Tankquittungen, Werkstattrechnungen, Beitragsrechnungen der Kfz-Versicherungen, Steuerbescheid des Finanzamtes. Die Belege müssen Sie – zumindest für das erste Jahr – dem Finanzamt als Nachweis für Ihren Kilometersatz vorlegen.

Fehlen einzelne Belege, können Sie Eigenbelege ausstellen. Notieren Sie Art und Höhe der Ausgabe und bestätigen Sie dies mit Datum und Unterschrift. Fehlen gleich mehrere Belege (z.B. Tankquittungen, Wagenpflege), so schätzen Sie diejenigen Kosten, die Sie nicht mit Belegen nachweisen können (nach § 162 AO). Voraussetzung für eine solche Teilschätzung ist, dass die geschätzten Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Das Finanzamt darf bei der Schätzung von den für Sie ungünstigsten Umständen ausgehen (H 9.5 Einzelnachweis LStH 2014).

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten gehen Sie von den Bruttokosten einschließlich Mehrwertsteuer aus. Das gilt auch für Unternehmer ohne Vorsteuerabzug (z.B. Arzt oder Versicherungsvertreter) und für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, die beim Privat-Pkw keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Zu den Gesamtkosten Ihres Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, Mofa/Moped) gehören insbesondere die folgenden Positionen (H 9.5 Einzelnachweis LStH 2014):

Abschreibung (Absetzung für Abnutzung)

Um die Abschreibung (AfA) pro Jahr zu ermitteln, müssen die Anschaffungskosten des Pkw (einschl. Zubehör, Sonderausstattung, Mehrwertsteuer sowie Überführung, Kfz-Brief, Zulassung) auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Pkw verteilt werden. Zur Sonderausstattung gehören auch ein Autoradio, ein Navigationsgerät (BFH-Urteil vom 16.2.2005, VI R 37/04, BStBl. 2005 II S. 563) und eine Diebstahlsicherung (Verfügung der OFD Berlin vom 11.4.2003, DStR 2003 S. 1297), nicht aber ein Autotelefon oder ein weiterer Satz Reifen inkl. Felgen (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR 2015).

Die Finanzverwaltung setzt für neue Pkw eine Nutzungs- und Abschreibungsdauer von generell sechs Jahren (bei Anschaffung vor dem 1.1.2001: fünf Jahren) und damit einen AfA-Satz von 16,7 % (20 %) fest (BMF-Schreiben vom 15.12.2000, BStBl. 2000 I S. 1532). Eine kürzere AfA-Dauer als sechs Jahre ist bei einer hohen Fahrleistung möglich (H 9.5 Einzelnachweis LStH 2014), die bei einer durchschnittlichen Jahresfahrleistung von über 40000 km anzunehmen ist (BFH-Urteil vom 26.7.1991, VI R 82/89, BStBl. 1992 II S. 1000).

Ermitteln Sie für einen älteren Pkw erstmalig den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz, müssen Sie die ursprünglichen Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Ermittlung des km-Satzes verteilen. Als AfA ist nur der Teil abziehbar, der auf die Zeit nach der Ermittlung entfällt. Ist zu diesem Zeitpunkt die Regelnutzungsdauer bereits abgelaufen, ist keine Abschreibung mehr möglich.

Für Gebrauchtwagen ist die Restnutzungsdauer zugrunde zu legen (H 9.5 Einzelnachweis LStH 2014). Diese können Sie selbst anhand von Alter, Zustand und Art der voraussichtlichen Nutzung des Fahrzeugs schätzen (BMF-Schreiben vom 28.5.1993, BStBl. 1993 I S. 483Tz. 2). Die Finanzverwaltung setzt auch hier höchstens sechs Jahre an (anders BFH-Beschluss vom 17.4.2001, fehlt, BFH/NV 2001 S. 1255). Handelt es sich um einen Jahreswagen, legen Sie im Normalfall eine Restnutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde.

Gehört der Wagen einem Dritten (z.B. dem Ehegatten) und hat dieser Ihnen den Wagen unentgeltlich für Ihre beruflichen Fahrten zur Verfügung gestellt, können Sie keine Abschreibung vornehmen.

Im Jahr des Kaufs und Verkaufs ist die AfA nur zeitanteilig abziehbar, das heißt (inkl. des Anschaffungsmonats) pro Monat mit 1/12 der Jahres-AfA (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Für Anschaffungen ab 2004 wurde die bisherige Vereinfachungsregel (volle Jahres-AfA bei Kauf im ersten Halbjahr, halbe Jahres-AfA bei Kauf im zweiten Halbjahr) abgeschafft. Angeschafft ist ein Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe durch den Händler.

Bei Verkauf kann der Restbuchwert nicht als außergewöhnliche Abschreibung (AfaA) im Rahmen der Werbungskosten abgezogen werden. Den Verkaufserlös Ihres Privat-Pkw dürfen Sie – im Gegensatz zum Verkaufserlös des Betriebs-Pkw – steuerfrei vereinnahmen (BFH-Urteil vom 15.5.1981, VI R 66/78, BStBl. 1981 II S. 735).

Setzen Behinderte für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anstelle der Entfernungspauschale ihren individuellen Kilometersatz an, so muss die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um die Zuschüsse gekürzt werden, die nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung gezahlt werden (BFH-Urteil vom 14.6.2012, VI R 89/10, BStBl. 2010 II S. 835).

Leasingraten

Im Normalfall gehören beim Auto-Leasing anstelle der Abschreibung die laufenden Leasingraten zu den Gesamtkosten (FG Saarland vom 14.10.1993, 1 K 127/93, EFG 1994 S. 241).

Eine Leasingsonderzahlung zu Beginn des Leasingvertrages können Sie im Jahr der Zahlung in voller Höhe in die Gesamtkosten aufnehmen (BFH-Urteil vom 5.5.1994, VI R 100/93, BStBl. 1994 II S. 643). Für das zweite Jahr müssen Sie den Kilometer-Kostensatz ohne Einbeziehung der Sonderzahlung neu ermitteln. Die Leasingsonderzahlung deckt einen mehrjährigen Zeitraum ab und ist mit der Reisekostenpauschale abgegolten. Deshalb wird die Leasingsonderzahlung nur anteilig berücksichtigt, wenn und soweit Sie während der Laufzeit des Leasingvertrags in den Folgejahren für das Fahrzeug pauschale Kilometersätze als Werbungskosten geltend machen (BFH-Urteil vom 15.4.2010, VI R 20/08, BStBl. 2010 II S. 805).

Fracht- und Zulassungskosten für den Leasingwagen müssen dagegen auf die Leasingvertragsdauer verteilt werden (FG Baden-Württemberg vom 3.9.1993, 9 K 165/88, EFG 1994 S. 242).

Dies alles gilt für den Normalfall, in dem die Grundmietzeit kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und deshalb der Pkw steuerlich dem Leasinggeber zuzurechnen ist. Ist das ausnahmsweise nicht der Fall, wird der Pkw steuerlich Ihnen als wirtschaftlicher Eigentümer zugerechnet (BFH-Urteil vom 3.8.2004, X R 55/01, BFH/NV 2005 S. 517). Sie sind dann zur Vornahme von Abschreibungen aller Kosten, die Ihnen während der Vertragslaufzeit entstehen, berechtigt (FG Saarland vom 14.10.1993, 1 K 127/93, EFG 1994 S. 241).

Kosten für Benzin/Diesel

Zum Kostennachweis müssen Sie sämtliche Tankbelege übers Jahr sammeln, wobei einzelne fehlende Quittungen durch einen Eigenbeleg ersetzt werden können. Sollten Sie überhaupt keine Tankquittungen haben, ist es zulässig, dass Sie Ihre Benzinkosten schätzen (BFH-Urteil vom 7.4.1992, VI R 113/88, BStBl. 1992 II S. 854).

Ihr Wagen braucht auf 100 km 7 Liter. Die Gesamtfahrleistung beläuft sich auf 24000 km. Der Durchschnittspreis je Liter beträgt im Jahr 1,60 €. An Benzinkosten setzen Sie an: (24000 km : 100 km) × 7l × 1,60 €/l = 2.688,00 €.

Das Finanzamt darf aber bei der Schätzung vom niedrigsten Benzinpreis und niedrigsten Benzinverbrauch ausgehen (H 9.5 Einzelnachweis LStH 2014).

Beiträge zu Kfz-Versicherungen und Automobilclubs

Zu den Gesamtkosten gehören auch die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Vollkasko- oder -Teilkaskoversicherung, zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (Verfügung der OFD Hannover vom 29.9.1987, DStR 1988 S. 115) sowie für Auto-Schutzbriefe. Auch Beiträge zu Automobilclubs (z.B. zum ADAC) zählen dazu (siehe den ABC-Führer Lohnsteuer von Hartz/Meeßen/Wolf, Stichwort Kraftfahrzeugbenutzung). Nicht ansetzbar sind Beiträge zu einer Kfz-Insassenversicherung und Unfallversicherung (sind entweder Reisenebenkosten oder Vorsorgeaufwendungen).

Aufwendungen für Werkstatt

In die Gesamtkostenaufstellung gehören auch die Kosten für Wartung, Inspektion, Reparaturen, neue Reifen, für einen Austauschmotor und Getriebeschaden u.Ä., gleichgültig, ob der Schaden auf einer privaten oder beruflichen Fahrt eingetreten ist. Alter und Kilometerstand des Fahrzeugs spielen keine Rolle (BFH-Urteil vom 24.4.1992, VI R 137/89, BFH/NV 1993 S. 291).

Aufwendungen infolge Unfalls/Diebstahls/Beschädigung

Seit 2011 gehen aufgrund einer Änderung der Lohnsteuerrichtlinien Unfallkosten generell nicht mehr in die Gesamtkosten ein (H 9.5 Einzelnachweis LStH 2014). Dasselbe gilt u.E. für Aufwendungen infolge Diebstahls oder Beschädigung des ruhenden Fahrzeugs.

Aufwendungen für Garage, Stellplatz

Zu den Gesamtkosten gehört auch die gezahlte Miete für eine Garage oder einen Stellplatz (BFH-Urteil vom 9.12.1988, VI R 199/84, BStBl. 1989 II S. 296). Für die eigene Garage sind die anteiligen Hauskosten nach dem Nutzflächenverhältnis anzusetzen, beispielsweise anteilige Gebäude-AfA, Grundsteuer, Schuldzinsen. Geschätzte Kosten in Höhe von monatlich 20,00 € bis 30,00 € dürften wohl nicht zu beanstanden sein.

Finanzierungskosten

Ansatzfähig sind Schuldzinsen und Damnum, wenn Sie für den Autokauf oder eine größere Reparatur ein Darlehen aufnehmen mussten (BFH-Urteil vom 1.10.1982, VI R 192/79, BStBl. 1983 II S. 17).

Sonstige Kosten

In die Gesamtkostenaufstellung gehören natürlich auch alle übrigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb Ihres Pkw entstehen und die bisher noch nicht genannt sind: insbesondere die Kfz-Steuer, Auslagen für TÜV und AU, Aufwendungen für Öl, Scheibenwischer und andere Verbrauchsmaterialien, Ausgaben für Zubehör (Schutzbezüge, Autofeuerlöscher, Autostaubsauger, Autoradio, Lautsprecher, Spoiler usw.), Ausgaben für Wagenpflege. Gebühren für das Autoradio (GEZ-Gebühren) zählen nur dann mit, wenn das Fahrzeug ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird, z.B. bei Verkaufsfahrern, Berufskraftfahrern, Fahrlehrern usw. (FG Düsseldorf vom 5.7.2000, 15 K 303/98 E, DStRE 2000 S. 1068).

Nicht in die Kostenaufstellung gehen Verwarnungs-, Ordnungs- oder Bußgelder, Kosten eines Autotelefons, Park-, Autobahn- und Mautgebühren ein.

Berechnung der tatsächlichen Fahrzeugkosten

Ihre Gesamtfahrleistung im Jahr ermitteln Sie am Jahresende als Differenz zwischen Tachostand am Jahresende (31. 12.) und Tachostand am Jahresanfang (31. 12. des Vorjahres) bzw. ab Datum des Kaufs im selben Jahr. Anhand der Gesamtkosten und Ihrer Gesamtfahrleistung berechnen Sie Ihre tatsächlichen Fahrzeugkosten pro Kilometer (tatsächlicher Kilometer-Kostensatz):

Tatsächlicher Kilometer-Kostensatz =  Gesamtkosten/Gesamtfahrleistung

Ihren tatsächlichen Kilometer-Kostensatz errechnet das Programm anhand Ihrer Daten automatisch. Diesen Satz können Sie so lange in den folgenden Jahren ansetzen, wie sich Ihre Verhältnisse (Fahrzeug, Jahresfahrleistung, Kosten) nicht wesentlich ändern.

Die abzugsfähigen Fahrtkosten ergeben sich wie folgt:

Abziehbare
Fahrtkosten   =

beruflich gefahrene
Kilometer


x

tatsächlicher Kilometer-
Kostensatz

Ihre Jahres-Gesamtkosten betragen 3.750,00 € und Ihre Gesamtfahrleistung im Jahr 8500 km. Dienstlich waren Sie im Jahr 5000 km unterwegs. Ihr Kilometer-Kostensatz beträgt 0,44 € (3.750,00 €/ 8500 km) und Ihre abziehbaren Fahrtkosten 2.200,00 € (5000 km × 0,44 €).