Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Wann sind Umzugskosten abziehbar?

Die Kosten Ihres Wohnungsumzuges sind als Werbungskosten absetzbar, wenn Ihr Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Dann sind die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung grundsätzlich unbeachtlich (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2015). Ihre beruflich veranlassten Umzugskosten darf das Finanzamt daher nicht ablehnen, wenn

  • Sie am neuen Wohnort ein Eigenheim oder eine größere Mietwohnung beziehen (FG Baden-Württemberg vom 14.3.1985, X 151/81, EFG 1985 S. 444; FG Rheinland-Pfalz vom 5.7.1982, 5 K 155/82, EFG 1983 S. 111),

  • Sie Ihren neuen Wohnort aufgrund familiärer Bindungen auswählen (BFH-Urteil vom 22.11.1991, VI R 77/89, BStBl. 1992 II S. 494),

  • Ehepartner kurz vor oder nach der Heirat zusammenziehen (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 175/99, BStBl. 2001 II S. 585). Im Urteil hat der BFH ausgeführt, dass diese Grundsätze auch bei einer Trennung gelten.

Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn der Umzug in eine größere Wohnung lediglich wegen der dann möglichen Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers erfolgt ist und keine der unten genannten beruflichen Umzugsgründe vorliegen (FG Baden-Württemberg vom 29.7.2014, 6 K 767/14, EFG 2014 S. 1958).

Ziehen Sie aus beruflichen Gründen ins Ausland um, hängen Ihre Umzugskosten mit den künftigen ausländischen Einkünften zusammen. Sind diese nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei, dürfen Sie die Umzugskosten nicht in Ihrer deutschen Steuererklärung als Werbungskosten absetzen (BFH-Urteil vom 20.9.2006, I R 59/05, BStBl. 2007 II S. 756). Allerdings werden die Umzugskosten – berechnet nach dem EStG und evtl. um eine Umzugskostenerstattung des Arbeitgebers gekürzt – im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts steuermindernd angesetzt.

Ist der Umzug nicht beruflich veranlasst, sind die Umzugskosten insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar. Für einen privat veranlassten Umzug können Sie aber eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a EStG erhalten. Ferner können bei einem privaten Umzug die Kosten ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn der Umzug allein wegen gesundheitlicher Gründe oder allein wegen einer Behinderung erforderlich wurde.

Die wichtigsten Fälle beruflich veranlasster Umzugskosten sind die nachfolgend aufgezählten.

Sie wechseln Ihren Arbeitsplatz oder treten erstmals eine Stelle an

Beruflich veranlasst ist Ihr Umzug, wenn er wegen erstmaliger Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt ist oder weil Sie eine neue Arbeitsstelle angenommen haben oder weil Sie versetzt wurden (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2015) und der Umzug notwendig war (etwa weil Sie Ihre Dienstwohnung räumen mussten oder sich dadurch die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erheblich verkürzt hat (BFH-Urteil vom 15.10.1976, VI R 162/74, BStBl. 1977 II S. 117). Das gilt sowohl für den Umzug an einen anderen Ort als auch innerhalb einer Großstadt (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 189/97, BStBl. 2002 II S. 56).

Daher wurde der Umzug eines Berufsanfängers aus dem Elternhaus in eine nur 3 km entfernte eigene Wohnung anlässlich seiner Erstanstellung als privat veranlasst angesehen und die Umzugskosten nicht anerkannt (FG Düsseldorf vom 21.1.2000, 7 K 3191/98 E, EFG 2000 S. 485).

Erfolgt ein Arbeitgeberwechsel anlässlich eines privaten Wegzuges vom bisherigen Arbeitsort, um am neuen Wohnort ein Eigenheim zu beziehen, sind die Umzugskosten keine Werbungskosten (BFH-Urteil vom 21.2.2006, IX R 108/00, BFH/NV 2006 S. 1273).

Die Fahrzeit zur Arbeit verkürzt sich um mindestens 1 Stunde

Beruflich veranlasst ist jeder Umzug, der die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Das ist typischerweise der Fall, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (H 9.9 Erhebliche Fahrzeitverkürzung LStH 2015), auch wenn daneben noch private Gründe vorliegen (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 189/97, BStBl. 2002 II S. 56; BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 175/99, BStBl. 2001 II S. 585). Maßgeblich ist das Verkehrsmittel, das Sie nach dem Umzug tatsächlich benutzen. Dessen Fahrzeit wird dann verglichen mit der (ggf. fiktiven) Fahrzeit dieses Verkehrsmittels vor dem Umzug.

Dabei ist nicht erforderlich, dass der Umzug mit einem Wechsel des Wohnortes verbunden ist. Gefordert ist auch nicht, dass sich diese Stunde Fahrzeitersparnis immer – auch in verkehrsschwachen Zeiten – ergeben muss. Bei der Ermittlung der Fahrzeiten sollten Sie durchschnittliche Werte zugrunde legen, zum Beispiel mit Hilfe eines Routenplaners (FG Hamburg vom 9.10.2008, 5 K 33/08, EFG 2008 S. 244). Sind beide Ehegatten berufstätig, darf die Ersparnis an Fahrzeit eines Ehegatten nicht mit der Zeitersparnis oder der Zeitverlängerung des anderen Ehegatten zusammengerechnet werden (BFH-Urteil vom 21.2.2006, IX R 79/01, BFH/NV 2006 S. 1086). Die Zeitverkürzung um eine Stunde bei einem Ehepartner reicht, um die gesamten Umzugskosten abzuziehen.

Die Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde gilt aber nur dann als beruflicher Umzugsgrund, wenn die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2015).

Darüber hinaus muss die erste Tätigkeitsstätte von der neuen Wohnung regelmäßig aufgesucht werden, sonst wird trotz der Fahrzeitersparnis die berufliche Veranlassung des Umzugs in Abrede gestellt (BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 73/13 ). Im entschiedenen Fall suchte der Arbeitnehmer seinen neuen Arbeitsplatz im Jahr des Umzugs nur 13-mal in fünf Monaten auf.

Durch den Umzug ist der Arbeitsplatz leichter erreichbar

Selbst wenn sich durch den Umzug die tägliche Fahrzeit zur Arbeit und zurück um weniger als eine Stunde verkürzt, kann der Umzug dennoch beruflich veranlasst sein. Nämlich dann, wenn Sie nach dem Umzug Ihren Arbeitsplatz wesentlich leichter erreichen können (BFH-Urteil vom 22.11.1991, VI R 77/89, BStBl. 1992 II S. 494). Beispiele:

  • Sie müssen nach dem Umzug nicht mehr durch zahlreiche Ortschaften fahren. Zudem war die bisherige Strecke bei schlechten Witterungsverhältnissen schwierig zu befahren (FG Rheinland-Pfalz vom 25.1.1995, 1 K 2214/94, EFG 1995 S. 515).

  • Sie können nach dem Umzug Ihre Arbeitsstätte in wenigen Minuten zu Fuß erreichen (FG Baden-Württemberg vom 2.4.2004, 8 K 34/00, EFG 2004 S. 1204; FG Rheinland-Pfalz vom 21.6.1995, 1 K 2702/92, EFG 1995 S. 1048).

  • Sie ziehen in die Nähe einer S-Bahn-Station oder eines Bahnhofes, um fortan mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz zu fahren (FG Rheinland-Pfalz vom 21.6.1995, 1 K 2702/92, EFG 1995 S. 1048; FG Baden-Württemberg vom 29.4.1993, 6 K 154/91, EFG 1993 S. 715).

Der Umzug erfolgt im Interesse des Arbeitgebers

Beruflich veranlasst ist ein Umzug immer, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (H 9.9 Berufliche Veranlassung LStH 2015). Dienstliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie eine Dienstwohnung Ihres Arbeitgebers bei Antritt der Arbeitsstelle beziehen (z.B. als Hausmeister oder Pförtner) oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses räumen müssen (FG Saarland vom 25.2.1987, I K 236/85, EFG 1987 S. 347) oder wenn Sie freiwillig umgezogen sind, um Ihre beruflichen Aufgaben besser erfüllen zu können (Gymnasiallehrer: FG Rheinland-Pfalz vom 5.7.1982, 5 K 155/82, EFG 1983 S. 111; Arzt: BFH-Urteil vom 28.4.1988, IV R 42/86, BStBl. 1988 II S. 777; Bundeswehroffizier: FG Bremen vom 17.12.1991, II 163/88 K, EFG 1992 S. 735).

Der Umzug erfolgt wegen berufsbedingter doppelter Haushaltsführung

Hat die Einrichtung eines doppelten Haushalts berufliche Gründe, gehören sowohl die Aufwendungen für den Umzug in die Zweitwohnung als auch für die Beendigung der doppelten Haushaltsführung zu den abzugsfähigen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung.

Bei Aufgabe der Familienwohnung am Heimatort sind die Umzugskosten dagegen als allgemeine Werbungskosten absetzbar. Dabei kommt es auf die Zeitspanne zwischen Begründung des Zweithaushalts und dem Umzug an den Arbeitsort nicht an. Die berufliche Veranlassung eines solchen Umzuges hat der BFH sogar noch bejaht, als eine Familie erst nach 10 Jahren an den Arbeitsort des Familienvaters umzog und damit die doppelte Haushaltsführung beendete (BFH-Urteil vom 21.7.1989, VI R 129/86, BStBl. 1989 II S. 917).

Welche Aufwendungen sind abziehbar?

Was ein Beamter bei dienstlicher Versetzung als Umzugskostenvergütung erhalten kann, darf auch ein Angestellter in der Privatwirtschaft als Werbungskosten absetzen (R 9.9 Abs. 2 Satz 1 LStR 2015). Die absetzbaren Umzugskosten für Beamte sind für Inlandsumzüge im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und für Auslandsumzüge in der ab 1.12.2012 in Kraft befindlichen Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (AUV) geregelt. Weisen Sie höhere Kosten nach, als im BUKG festgelegt ist, prüft das Finanzamt, ob nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung vorliegen.

Bei einem Umzug in Etappen – Umzug zuerst in eine vorläufige, dann in die endgültige Wohnung – sind nur die Kosten für den Umzug in die erste Wohnung abziehbar (H 9.9 Zwischenumzug LStH 2015).

Transportkosten

Ziehen Sie mithilfe eines Umzugsunternehmens um, sind die Kosten einschließlich MwSt. für Ein- und Auspacken, Fahrten, Verpackungsmaterial, Montage und Versicherung in voller Höhe für das normale Umzugsgut absetzbar (§ 6 Abs. 1 BUKG). Dazu gehören auch die Sachen aller haushaltszugehörigen Personen, denen Sie Unterhalt gewähren (z.B. Kinder, Eltern), und die Ihrer mitumziehenden Hausangestellten. Zu den Transportkosten gehören auch die Gebühren für Halteverbotsschilder, die Sie an der Be- oder Entladestelle aufstellen lassen.

Abziehbar sind bei einem Umzug in Eigenregie die Gebühr für einen Leihwagen samt Kilometergeld, Aufwendungen für den Einsatz des eigenen Fahrzeuges in Höhe der Reisekostenpauschale und für den eigenen Anhänger 0,06 € pro gefahrenem Kilometer, ferner die Kosten des Verpackungsmaterials und ggf. Lohn oder Kostenerstattung für mithelfende Freunde.

Werden Möbel oder Geräte beim Umzug beschädigt oder zerstört, so sind die nicht von einer Transportversicherung abgedeckten Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungskosten als Werbungskosten abzugsfähig (FG Düsseldorf vom 5.4.1978, VII 359/75 E, EFG 1978 S. 539).

Reisekosten

Ihre Reisekosten am Umzugstag machen Sie für jede umziehende Person wie bei Auswärtstätigkeit geltend (§ 7 Abs. 1 BUKG). Das heißt im Einzelnen:

  • Bei der Fahrt mit dem eigenen Pkw zwecks Überführung an den neuen Wohnort können Sie für jeden gefahrenen Kilometer die für Auswärtstätigkeiten geltende Reisekostenpauschale ansetzen. Kennen Sie den tatsächlichen Kilometer-Kostensatz Ihres Fahrzeugs, können Sie auch diesen ansetzen. Fahren Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln an den neuen Wohnort, akzeptiert das Finanzamt die tatsächlich entstandenen Kosten gegen Nachweis.

  • Am Umzugstag können Sie dem Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen für sich und Ihre mit umziehenden Haushaltsangehörigen mit den Pauschbeträgen wie bei Auswärtstätigkeit in Rechnung stellen: bei einer Umzugsdauer von mehr als 8 bis unter 24 Stunden 12,00 €, von 24 Stunden 24,00 € und bei einem Umzug mit Übernachtung unterwegs 12,00 € am Anreisetag.

  • Übernachtungskosten können Sie ebenfalls für die Tage vom Einladen bis zum Ausladen des Umzugsgutes geltend machen. Anerkannt werden nur die nachgewiesenen Kosten. Sollte nach dem Ausladen noch eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung erforderlich werden, so werden auch diese Kosten anerkannt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BUKG).

Zur Wohnungssuche werden oftmals etliche Fahrten an den zukünftigen Wohnort zum Suchen und Besichtigen einer Wohnung oder eines Hauses erforderlich. Anerkannt werden wahlweise zwei Reisen für eine Person oder eine Reise für zwei Personen – jeweils für höchstens zwei Reisetage (Hin- und Rückfahrt) und zwei Aufenthaltstage (§ 7 Abs. 2 BUKG). Abzugsfähig sind auch hier vor allem Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und tatsächliche Übernachtungskosten, wie oben erläutert.

Absetzbar sind auch alle anderen Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Umzugsreise entstehen, z.B. Parkgebühren, Taxikosten, Unfallkosten.

Doppelte Mietzahlungen

Müssen Sie wegen einer Kündigungsfrist für Ihre alte Mietwohnung die Miete weiterzahlen, obwohl Sie bereits Ihre neue Wohnung bezogen haben und dafür ebenfalls Miete begleichen, können Sie vom Tag des Auszuges an bis zum Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen für die alte Wohnung inkl. Nebenkosten – auch über die beamtenrechtliche Grenze von sechs Monaten hinaus – als Werbungskosten absetzen (BFH-Urteil vom 13.7.2011, VI R 2/11, BStBl. 2012 II S. 104).

Haben Sie Ihre neue Wohnung bereits angemietet, können Sie sie aber noch nicht benutzen, dürfen Sie die Mietzahlungen für die neue Wohnung als Werbungskosten abziehen. Das gilt vom Beginn des Mietverhältnisses an bis zu Ihrem Einzug oder dem Ihrer Familie (BFH-Urteil vom 13.7.2011, VI R 2/11, BStBl. 2012 II S. 104). Die beamtenrechtliche Begrenzung auf drei Monate gilt nicht.

Nicht absetzbar sind die Kaution und höhere Mietzahlungen für die neue Wohnung (BFH-Urteil vom 17.1.1974, IV R 100/70, BStBl. 1974 II S. 449) sowie die entgangene Miete (fiktive Mietentschädigung), wenn Sie nicht sofort einen Nachmieter für Ihr aufgegebenes Eigenheim finden (BFH-Urteil vom 19.4.2012, VI R 25/10, BStBl. 2013 II S. 699).

Entstehen Ihnen bei der Auflösung des Mietverhältnisses irgendwelche Anwalts- oder Prozesskosten, so sind diese ebenfalls als Werbungskosten absetzbar. Das gilt auch für eine Mietausfallentschädigung, die Sie bei einer vorzeitigen Kündigung zahlen müssen (BFH-Urteil vom 1.12.1993, I R 61/93, BStBl. 1994 II S. 323).

Als Umzugskosten absetzbar sind auch die laufenden Kosten wie z.B. Darlehenszinsen, Grundsteuer, Strom und Abwasser (FG Rheinland-Pfalz vom 16.4.1996, 3 K 2795/94, EFG 1996 S. 975).

Kosten der Wohnungsvermittlung

Wollen Sie am neuen Wohnort eine Immobilie mieten, ist die Maklerprovision in ortsüblicher Höhe abziehbar. Das gilt auch für die Kosten der Suche eines Nachmieters für die alte Wohnung (§ 9 Abs. 1 BUKG).

Maklergebühren für den Erwerb einer Immobilie dürfen Sie dagegen nicht als Umzugskosten absetzen, da diese zu den Anschaffungskosten der Immobilie zählen (H 9.9 Höhe der Umzugskosten LStH 2015).

Das Gleiche gilt für Maklergebühren für den Verkauf der eigenen Immobilie am bisherigen Wohnort, da diese zu den Veräußerungskosten zählen (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 147/99, BStBl. 2000 II S. 476).

Einrichtungskosten

Die Auslagen für einen neuen Kochherd sind bis zu 230 € als Werbungskosten abziehbar, wenn seine Neuanschaffung beim Bezug der neuen Wohnung wegen des Umzuges notwendig wurde (§ 9 Abs. 3 BUKG). Ferner können Sie notwendige Ausgaben für neue Öfen als Werbungskosten geltend machen, und zwar durchschnittlich bis zu 163 € je Zimmer, wenn Sie eine Mietwohnung ohne Heizung und Öfen beziehen.

Nicht wegen des Umzugs notwendig und damit nicht absetzbar ist eine Erstanschaffung, zum Beispiel eines Kochherds im ersten gemeinsamen Haushalt eines Ehepaares (BFH-Urteil vom 7.9.1990, VI R 141/86, BFH/NV 1991 S. 445).

Nachhilfe für die Kinder

Mit dem Wohnungswechsel ist im Allgemeinen auch ein Schulwechsel für die Kinder verbunden. Wird deswegen Nachhilfeunterricht erforderlich, können Sie die Kosten dafür steuerlich bis zu einem Höchstbetrag absetzen (BMF-Schreiben vom 6.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1342).

Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten (§ 9 Abs. 2 BUKG)

Beendigung des Umzugs ab

Höchstbetrag je Kind

ab 1.3.2014

ab 1.3.2015

1.802,00 €

1.841,00 €

Voll anerkannt werden Ihre Unterrichtskosten jedoch nur bis zur Hälfte dieses Höchstbetrages. Vom verbleibenden Rest der Kosten sind noch 75 % abziehbar, maximal aber die zweite Hälfte des Höchstbetrages.

Sonstige Umzugskosten

Ihre mit dem beruflichen Umzug zusammenhängenden sonstigen Ausgaben können Sie mit einer Pauschale oder gegen Einzelnachweis geltend machen.

Die Umzugskostenpauschale

Ohne Einzelnachweis sind mit der Umzugskostenpauschale alle sonstigen Umzugskosten abgegolten (BMF-Schreiben vom 6.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1342), z.B. Renovierungskosten. Die Pauschale können Sie aber nicht geltend machen, wenn Sie eine doppelte Haushaltsführung begründen oder beenden, Ihren Lebensmittelpunkt also nicht an den neuen Wohnort verlegt haben (R 9.11 Abs. 9 Satz 1, 2 LStR 2015).

Umzugskostenpauschale bei Inlandsumzügen (§ 10 Abs. 1 BUKG)

Beendigung

Pauschale für

Erhöhungsbetrag

des Umzugs ab

Verheiratete1)

Ledige

pro weiterer Person2)

ab 1.3.2014

ab 1.3.2015

1.429,00 €

1.460,00 €

715,00 €

730,00 €

315,00 €

322,00 €

Herr Meier ist verheiratet und mit seiner Frau und einem Kind am 12.5.2015 aus beruflichen Gründen umgezogen. Er erhält die Pauschale für Verheiratete und dazu den Erhöhungsbetrag für eine Person, insgesamt also 1.782,00 € (1.460,00 € + 322,00 €). Macht auch seine Frau für sich einen beruflichen Umzugsgrund geltend, gibt es die Pauschale trotzdem nur einmal. Die Ehegatten können aber wählen, wer die Pauschale ansetzt.

Die Pauschale für Verheiratete können auch gleichgestellte Personen beanspruchen. Gleichgestellt sind Sie,

  • wenn Sie verheiratet waren, also verwitwet oder geschieden sind (Verfügung der OFD Karlsruhe vom 11.2.2003, DStR 2003 S. 371),

  • wenn Sie ledig sind, aber mit Verwandten (z.B. Kinder) oder Verschwägerten in häuslicher Gemeinschaft leben und diesen Unterhalt gewähren (hier wird die erste haushaltszugehörige Person, z.B. das erste Kind, wie ein Ehegatte behandelt, vgl. § 10 Abs. 2 BUKG). Den Erhöhungsbetrag gibt es ab der dritten im Haushalt lebenden Person;

  • wenn Sie ledig sind und eine Hausangestellte haben, deren Hilfe Sie aus beruflichen (z.B. als katholischer Geistlicher) oder gesundheitlichen (z.B. wegen Behinderung) Gründen benötigen. Leben neben der Hausangestellten Angehörige im Haushalt, wird die Hausangestellte nicht berücksichtigt.

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die einen gemeinsamen Haushalt haben, sind steuerlich gesehen Ledige und bekommen dementsprechend jeder nur die Pauschale für Ledige.

Doris und Norbert leben unverheiratet zusammen. Ziehen beide aus beruflichen Gründen an einen anderen Ort in eine neue gemeinsame Wohnung um, erhält jeder für sich die Pauschale für Ledige. Gehört zum Haushalt ein gemeinsames Kind, kann einer der Partner die Pauschale für Verheiratete (wegen des Kindes) und der andere die für Ledige erhalten (Wahlrecht, wer welche Pauschale ansetzt).

Die Pauschale für Verheiratete oder Ledige steht Ihnen in voller Höhe immer dann zu, wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und in eine Wohnung einziehen (§ 10 Abs. 1, 3 BUKG). Anderenfalls vermindert sich die Pauschale – nicht aber der Erhöhungsbetrag – auf 30 % bei Verheirateten bzw. 20 % bei Ledigen (§ 10 Abs. 4 BUKG).

Julia ist ledig mit einem Kind und hat bislang in einem Zimmer im Haus ihrer Eltern gewohnt. Anlässlich ihres Stellenantritts ist sie im August 2015 in eine 2-Zimmer-Wohnung umgezogen. Ihr steht zunächst – für sich selbst und das Kind – die Pauschale für Verheiratete zu (1.460,00 €). Da sie aber vor dem Umzug keine Wohnung hatte, vermindert sich die Pauschale auf 30 % (438,00 €).

Die Pauschalen erhöhen sich – einschließlich des Erhöhungsbetrages – um jeweils 50 %, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aus beruflichen Gründen einen Umzug durchgeführt und beim jetzigen und beim vorangegangenen Umzug vorher und nachher eine Wohnung hatten (§ 10 Abs. 6 BUKG).

Bei Umzügen innerhalb der Europäischen Union wird für den Steuerpflichtigen eine Pauschale in Höhe von 20 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 berücksichtigt (§ 18 Abs. 2 AUV), die für mitumziehende Personen (Ehegatte, Kinder usw.) noch erhöht wird.

Für Auslandsumzüge (Umzug vom Inland ins Ausland), die außerhalb der Europäischen Union stattfinden, wird für den Steuerpflichtigen eine Pauschale in Höhe von 21 % des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 angesetzt (§ 18 Abs. 3 AUV), die für mitumziehende Personen noch erhöht wird.

Bei einem Rückumzug aus dem Ausland ins Inland aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beträgt die Pauschale gemäß § 18 Abs. 4 AUV nur 80 % der oben genannten Beträge nach § 18 Abs. 2 AUV, aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union nur 80 % der Beträge nach § 18 Abs. 3 AUV. Das gilt entsprechend auch für die Rückkehr eines Ausländers aus Deutschland (= Ausland) in sein Heimatland (BFH-Urteil vom 4.12.1992, VI R 11/92, BStBl. 1993 II S. 722).

Kehren Auswanderer aus beruflichen Gründen nach Deutschland zurück, sind die Kosten des Rückumzugs absetzbar, wenn er wegen einer Arbeitsplatzzusage in Deutschland erfolgt ist (Niedersächsisches FG vom 30.4.2012, 4 K 6/12, EFG 2012 S. 1634).

Der Einzelnachweis

Sind Ihre sonstigen Umzugskosten höher als die Pauschale, können Sie diese einzeln belegen und in der Steuererklärung ansetzen (R 9.9 Abs. 2 Satz 4 LStR 2015). Das Finanzamt prüft dann aber, ob und inwieweit Ihre Aufwendungen absetzbare Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten Ihrer Lebensführung sind: Führen die Aufwendungen zu einer Besserstellung gegenüber der Situation vor dem Umzug, handelt es sich eher um Kosten der privaten Lebensführung. Dienen Aufwendungen lediglich der Wiederherstellung der Situation vor dem Umzug, sind eher Werbungskosten anzunehmen.

Als sonstige Umzugskosten gelten zum Beispiel Aufwendungen für den Abbau von Haushaltsgeräten und das Abschlagen der Möbel in der alten Wohnung sowie Anschluss bzw. Aufbau in der neuen Wohnung, den Anschluss oder die Übernahme des Telefons, Fahrten zu Behörden, die Anschaffung neuer Kfz-Kennzeichen, für die behördliche Ummeldung, das Umschreiben von amtlichen Dokumenten (Ausweise), Umschulungsgebühren für die Kinder, Aufwendungen für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, Trinkgelder an das Umzugspersonal in nachgewiesener Höhe, von Ihnen getragene Kosten der Verpflegung für Möbelpacker und sonstige Umzugshelfer, ohne Beleg absetzbar in Höhe der Verpflegungspauschbeträge wie bei Auswärtstätigkeit (FG Baden-Württemberg vom 2.4.2004, 8 K 34/00, EFG 2004 S. 1204)).

Sind Sie beim Auszug aus der alten Wohnung aufgrund des Mietvertrages zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, können Sie den noch nicht abgewohnten Teil der beim Auszug angefallenen Renovierungskosten als Werbungskosten geltend machen (FG Düsseldorf vom 24.11.1976, V 55/76 E, EFG 1977 S. 417).

Nicht abziehbar sind zum Beispiel Anschaffungskosten für neue Einrichtungsgegenstände und Gardinen sowie Renovierungskosten (BFH-Urteil vom 17.12.2002, VI R 188/98, BStBl. 2003 II S. 314), die Kosten für die Beseitigung von Schäden in der alten Mietwohnung (FG Sachsen-Anhalt vom 29.4.2014, 5 K 231/11 ), der Verlust beim Verkauf des eigenen Hauses oder der Eigentumswohnung (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 28/97, BStBl. 2000 II S. 474; Verfügung der OFD Hannover vom 15.5.1992, DStR 1992 S. 948), Abstandszahlungen an den bisherigen Mieter der neuen Wohnung für übernommene Gegenstände (BFH-Urteil vom 17.1.1974, IV R 100/70, BStBl. 1974 II S. 449), die Kosten für neue Kleidung wegen des mit dem Umzug in ein anderes Land verbundenen Klimawechsels (BFH-Urteil vom 27.5.1994, VI R 67/92, BStBl. 1995 II S. 17) und bei einem Umzug in Etappen die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug der vorläufigen Wohnung bis zur Fertigstellung der endgültigen Wohnung am neuen Arbeitsort (H 9.9 Zwischenumzug LStH 2015).

Wenn der Umzug nicht stattfindet

Können Sie nicht wie geplant Ihre neue Arbeitsstelle antreten, wird der Umzug in der Regel überflüssig. In diesem Fall können Sie die Kosten der Umzugsvorbereitung als vergebliche Werbungskosten abziehen. Voraussetzungen: Sie trifft keine Schuld daran, dass der Umzug abgeblasen werden musste (z.B. wenn Ihr Arbeitgeber Insolvenz anmeldet), und die Aufwendungen zur Vorbereitung des Umzugs wären als Werbungskosten absetzbar gewesen (§ 11 Abs. 3 BUKG). Die Pauschale für sonstige Umzugskosten können Sie hier nicht in Anspruch nehmen.

Umzugskostenerstattungen

Erstattet der Arbeitgeber oder die Arbeitsagentur Ihnen bestimmte Umzugskosten, können Sie in Höhe der Erstattung keine Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch dann, wenn die Erstattung erst im folgenden Kalenderjahr zu erwarten ist (BFH-Urteil vom 20.9.2006, I R 59/05, BStBl. 2007 II S. 756). Die aus privaten Kassen (Privatwirtschaft) gezahlten Umzugskostenvergütungen sind im gleichen Umfang steuerfrei wie die aus öffentlichen Kassen (öffentlicher Dienst) gezahlten. Der Arbeitgeber darf aber nur die Aufwendungen steuerfrei erstatten, die als Werbungskosten abziehbar wären (R 9.9 Abs. 3 LStR 2015).

Der Arbeitgeber darf aber nur die Aufwendungen steuerfrei erstatten, die als Werbungskosten abziehbar wären (R 9.9 Abs. 3 LStR 2015). Ersetzt er höhere Beträge oder Kosten der privaten Lebensführung, handelt es sich bei diesen Zahlungen um steuerpflichtigen Arbeitslohn, z.B. bei behördlichen Umzugskostenvergütungen zur Ausstattung der Wohnung (BFH-Urteil vom 12.4.2007, VI R 53/04, BStBl. 2007 II S. 536).

Anhang

Fußnoten

  1. Dazu zählen auch gleichgestellte Personen und eingetragene Lebenspartner.

  2. Für jede weitere haushaltszugehörige Person (außer Ehegatte), der Sie aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewähren: Kinder, Stief- und Pflegekinder, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade.