Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Unterhaltsleistungen an den Ex-Ehegatten

Nach dauerhafter Trennung oder Scheidung ist die günstige Ehegattenbesteuerung mit dem Splittingtarif nicht mehr möglich. Als Ausgleich dafür sind Unterhaltsleistungen an den früheren Ehegatten als Sonderausgaben abziehbar (sog. Realsplitting). Im Gegenzug sind die erhaltenen Unterhaltsleistungen bis zu einem Betrag von maximal 13.805,00 € steuerpflichtig und müssen in der Steuererklärung auf der Vorderseite der Anlage SO in der Zeile Unterhaltsleistungen ... erklärt werden.

Nur die Unterhaltsleistungen, für die der Unterhaltspflichtige mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers den Abzug als Sonderausgaben mittels der Anlage U bei seinem Finanzamt beantragt, muss der Empfänger zum Ausgleich als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1a EStG versteuern (Verfügung der OFD Koblenz vom 30.7.2007, DB 2007 S. 1949). Soweit es sich dabei um vom Unterhaltsgeber getragene Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung des Unterhaltsempfängers handelt, kann sie der Empfänger als eigene Beiträge bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen absetzen.

Die Unterhaltszahlungen sind beim Empfänger auch dann steuerpflichtig, wenn sie sich beim Geber wegen zu niedrigen Einkommens steuerlich gar nicht als Sonderausgaben ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 9.12.2009, X R 49/07, BFH/NV 2010 S. 1790).

Lebt der Unterhaltsverpflichtete im Ausland, ist also in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, kann er seine Zahlungen nicht als Sonderausgaben absetzen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). In diesem Fall braucht der Unterhaltsempfänger die Zahlungen nicht zu versteuern, auch nicht als wiederkehrende Bezüge (BFH-Urteil vom 31.3.2004, X R 18/03, BStBl. 2004 II S. 1047).

Nicht steuerpflichtig ist auch der für die Kinder gezahlte Unterhalt (§ 22 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Ebenfalls nicht steuerpflichtig ist ein erhaltener Zugewinnausgleich zwecks Aufteilung des während der Ehe erworbenen Vermögens, da dem Zahlenden dafür kein Sonderausgabenabzug zusteht.

Erstattet der Unterhaltspflichtige dem Unterhaltsempfänger die Einkommensteuer auf die empfangene Unterhaltszahlung, ist die Steuererstattung beim Empfänger ebenfalls nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, da sie der Pflichtige als Sonderausgaben absetzen kann (BFH-Urteil vom 28.11.2007, XI B 68/07, BFH/NV 2008 S. 372).

Von den erhaltenen Unterhaltsleistungen darf ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102,00 € p.a. abgezogen werden (§ 9a Nr. 3 EStG). Dieser Pauschbetrag gilt aber für alle Arten von sonstigen Einkünften, somit auch für Leibrenten. Höhere Werbungskosten als der Pauschbetrag können Sie in der Anlage SO auf Seite 1 geltend machen, etwa Anwaltskosten bei einer Unterhaltsklage vor dem Familiengericht.

Sonstige wiederkehrende Bezüge

Sonstige wiederkehrende Bezüge sind alle dem Steuerpflichtigen mit einer gewissen Regelmäßigkeit zufließenden laufenden Zahlungen, die keine Leibrenten sind. Im Gegensatz zu Leibrenten sind solche wiederkehrende Bezüge als sonstige Einkünfte voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG), wenn es sich nicht um freiwillige Unterhaltsleistungen handelt. In der Steuererklärung sind die erhaltenen Bezüge auf der Vorderseite der Anlage SO anzugeben.

Zu den sonstigen wiederkehrenden Bezügen gehören zum Beispiel:

  • Altenteillasten in der Land- und Forstwirtschaft;

  • eine Schadensersatzrente für den Verlust von gesetzlich geschuldeten Diensten gemäß § 845 BGB (BMF-Schreiben vom 8.11.1995, BStBl. 1995 I S. 705), nicht aber eine Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB (BFH-Urteil vom 26.11.2008, X R 31/07, BFH/NV 2009 S. 470). Wird der Rentenanspruch durch eine Abfindung abgelöst, ist diese steuerfrei;

  • eine Lebensversicherung, die so ausgestaltet ist, dass beim Tod des Versicherungsnehmers vor Ende der Laufzeit eine Zeitrente bis zum Ablauf der Versicherung gezahlt wird (sog. Sterberenten-Zusatzversicherung);

  • wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit privaten Vermögensübertragungen, insbesondere bei vorweggenommener Erbfolge (§ 22 Nr. 1b EStG), und bezogene Ausgleichszahlungen aus einem schuldrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (§ 22 Nr. 1a EStG). Diese beiden Zahlungen sind nur insoweit steuerpflichtig, wie sie der Zahlungsverpflichtete als Sonderausgaben absetzen kann bzw. insoweit der Empfänger dem Abzug der Ausgleichszahlung als Sonderausgaben beim Leistenden zugestimmt hat. Steuerpflichtig sind ferner vor 2008 vereinbarte Versorgungsleistungen aus Vermögensübergabe, die abänderbar sind (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG).

Für sonstige wiederkehrende Bezüge gibt es einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102,00 € p.a., der für alle sonstigen Einkünfte gilt.