Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Vermögenswirksame Leistungen
Welche Anlageformen gibt es?
Vermögenswirksame Leistungen (vwL) werden vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt gezahlt oder von Ihrem Gehalt einbehalten. Die monatlichen Beträge dürfen vom Arbeitgeber nur auf bestimmte Anlagearten überwiesen werden. VwL kommen nur für aktive Arbeitnehmer in Betracht (auch für freiwillig Wehrdienstleistende, die noch Arbeitslohn aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis beziehen), nicht aber für Arbeitslose, Rentner und Pensionäre sowie einen Freiwilligendienst wie den Bundesfreiwilligendienst leistende Personen (BMF-Schreiben vom 23.7.2014, BStBl. 2014 I S. 1175).
Die vwL-Beträge dürfen vom Arbeitgeber nur auf bestimmte Anlagearten bei einem Institut mit Sitz im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat überwiesen werden (§ 2 VermBG), wobei bei Abschluss eines neuen Vertrages der monatliche Sparbeitrag mindestens 13,00 € betragen muss:
Bausparen: Insbesondere Überweisung der vwL auf einen Bausparvertrag oder Verwendung direkt zum Wohnungsbau in Deutschland (z.B. zur Baufinanzierung, Baudarlehenstilgung, Modernisierung der Eigentums- oder Mietwohnung).
Wertpapier- und Beteiligungssparen: Anlage der vwL in deutschen oder ausländischen Investmentfonds, sofern mindestens 60 % des Fondsvermögens in Aktien angelegt sind. Ferner Anlage im Unternehmen des Arbeitgebers (betriebliche Beteiligung) oder in fremden Unternehmen (außerbetriebliche Beteiligung), z.B. durch Erwerb von Aktien.
Kontensparen: Überweisung der vwL auf einen Ratensparvertrag bei einem Kreditinstitut.
Lebensversicherungssparen: Anlage der vwL in einer Kapitallebensversicherung mit mindestens 12 Jahren Laufzeit.
Vom Staat wird mit der Arbeitnehmer-Sparzulage aber nur ein Teil dieser Anlageformen gefördert.
Sie können auch einen Teil Ihres Gehalts vom Arbeitgeber vermögenswirksam anlegen lassen, wenn der Arbeitgeber gar keine bzw. nicht bis zum Höchstbetrag vwL gewährt oder wenn Sie neben dem Bausparen zusätzlich in Beteiligungen sparen wollen und umgekehrt. Eine Überweisung der vwL auf einen Wertpapiersparvertrag Ihres nicht von Ihnen dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners oder Ihres zu Beginn des Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendenden Kindes oder eines solchen Kindes auf den Vertrag seiner Eltern ist zulässig, ausgenommen der Arbeitnehmer-Sparzulage.
Vermögenswirksame Leistungen sind steuerpflichtig und – für Angestellte – sozialabgabenpflichtig, werden aber ungekürzt angelegt. Werden die vwL vom Arbeitgeber gewährt, sind sie bei monatlicher Zahlung als laufender Arbeitslohn
zu versteuern; erfolgen die Zahlungen einmalig im Jahr, werden sie wie sonstige Bezüge
besteuert.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird als steuer- und sozialabgabenfreier Zuschuss vom Finanzamt auf vermögenswirksame Leistungen gezahlt, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr nicht höher ist als 17.900,00 € beim Bausparen bzw. 20.000,00 € beim Wertpapier- und Beteiligungssparen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VermBG). Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.
Das Teileinkünfteverfahren bleibt bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt, die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte ebenso (bei Günstigerprüfung mit individueller Besteuerung werden sie aber mitgerechnet).
Falls Sie Kinder haben, erhöht sich diese Grenze um die vollen/halben Kinder- und Erziehungsfreibeträge, auch wenn kein ganzjähriger Kindergeldanspruch bestand oder das Kindergeld günstiger war (§ 2 Abs. 5 Satz 2 EStG).
Ob Sie aufgrund Ihres Einkommens Anspruch auf die Sparzulage haben, wird vom Programm automatisch geprüft.
So hoch ist die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 13 Abs. 2 VermBG) | ||||||
Prämienbegünstigte Höchstbeträge (p.a.) | Arbeitnehmer-Sparzulage (maximal) p.a. | |||||
Bausparen | 470,00 € | 9 % | = | 43,00 € | ||
Wertpapier-/Beteiligungssparen | 400,00 € | 20 % | = | 80,00 € | ||
mögliche Förderung | 870,00 € | 123,00 € |
Das Konten- und Lebensversicherungssparen ist nicht sparzulagenbegünstigt. Kreditinstitute zahlen aber häufig einen Bonus. Das Bausparen und das Beteiligungssparen können Sie nebeneinander nutzen und so die Sparzulage zweimal erhalten.
Förderungsvoraussetzung ist grundsätzlich, dass die vwL für eine Sperrfrist (beginnt am 1.1. des ersten Sparjahres) von je nach Anlageform sechs bzw. sieben Jahren festgelegt werden (Ausnahmen siehe § 4 Abs. 4 VermBG).
Um die Arbeitnehmer-Sparzulage zu erhalten, müssen Sie Folgendes tun:
Beantragen Sie die Sparzulage jährlich beim Finanzamt im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung bis spätestens vier Jahre nach Ablauf des Sparjahres (für 201 also bis Ende 2019). Kreuzen Sie dazu im Mantelbogen auf Seite 1 oben den
Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage
an.Fügen Sie die Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (Anlage VL) Ihres Anlageinstituts der Steuererklärung bei. Aus technischen Gründen kann frühestens ab 2016 anstelle der Anlage VL die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung eingeführt werden, die vom Anlageinstitut an das Finanzamt versendet wird. Voraussetzung für die Sparzulagen-Festsetzung ist dann, dass Sie gegenüber Ihrem Anlageinstitut in die elektronische Datenübermittlung einwilligen.
Wenn Sie keine Steuererklärung abgeben, stellen Sie einen gesonderten Antrag mit Mantelbogen und den Bescheinigungen über die vwL.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet und wird vom Finanzamt im Steuerbescheid zunächst nur festgesetzt und erst Jahre später nach Ablauf der Sperrfrist auf Ihr Anlagekonto überwiesen.
Die Wohnungsbauprämie
Eine staatliche Wohnungsbauprämie können Sie als (unbeschränkt steuerpflichtiger) Bausparer bekommen, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen im Sparjahr nicht höher ist als 25.600,00 € bei Alleinstehenden und 51.200,00 € bei zusammen veranlagten Personen.
Das zu versteuernde Einkommen als Bezugsgröße wird um die vollen/halben Freibeträge für Kinder vermindert, auch wenn an deren Stelle Kindergeld in Anspruch genommen wird oder kein ganzjähriger Anspruch auf Kindergeld bestand (§ 2 Abs. 5 Satz 2 EStG). Das Teileinkünfteverfahren und die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte bleiben bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt.
Prämienbegünstigt sind in erster Linie Bausparbeiträge. Welche Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus außer Bausparbeiträgen noch prämienbegünstigt sind, ist in § 2 Abs. 1 WoPG geregelt.
Die Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 8,8 % der geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen, die bei mehreren Verträgen zur Prüfung des Höchstbetrages zusammengerechnet werden. Die Prämie ist steuerfrei.
Prämienbegünstigte | Wohnungsbauprämie | |
Alleinstehende | 512,00 € | 45,06 € |
Ehe-/Lebenspartner | 1.024,00 € | 90,11 € |
Zu den prämienbegünstigten Bausparbeiträgen gehören sämtliche auf den Bausparvertrag geleisteten Eigenzahlungen (mindestens 50,00 € p.a. bei derselben Bausparkasse) inkl. Abschlussgebühr, gutgeschriebener Zinsen und Wohnungsbauprämien, Tilgungsbeiträge, nicht aber vermögenswirksame Leistungen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht, sowie Beiträge zu riestergeförderten Bausparverträgen.
Der Ansatz der Abschlussgebühr eines Bausparvertrages bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung schließt die Wohnungsbauprämie nicht aus (BFH-Urteil vom 8.2.1983, VIII R 163/81, BStBl. 1983 II S. 355).
Die Wohnungsbauprämie wird für einen ab 2009 abgeschlossenen Bausparvertrag grundsätzlich nur noch bei unbefristeter Verwendung des Bausparguthabens für Wohnzwecke gezahlt (Abschn. Nr. 4 WoPR), außer der Bausparer ist unter 25 Jahre alt (§ 2 Abs. 2 WoPG).
Um die Wohnungsbauprämie zu erhalten, müssen Sie für jedes Sparjahr einen Wohnungsbauprämien-Antrag an Ihre Bausparkasse auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck stellen. Letzte Frist für Ihren Prämienantrag ist der 31. 12. des zweiten Jahres, das auf das Sparjahr folgt (für 2014 also der 31.12.2016). Die Sparkasse meldet dann die gesamte Prämie beim zuständigen Finanzamt zur Auszahlung an, erhält die Prämie ausgezahlt und schreibt sie auf Ihrem Bausparvertrag gut. Die Anmeldung erfolgt i.d.R. erst bei abgelaufener Sperrfrist.
Als Gegenleistung für die erhaltenen staatlichen Prämien, die als Gesamtbetrag am Ende ausgezahlt werden, müssen Sie bei Bausparverträgen eine Sperrfrist von 7 Jahren ab Vertragsabschluss einhalten und dürfen so lange Ihren Bausparvertrag nicht auflösen. Eine Verfügung vor Ablauf der Bindungsfrist über Ihr Bausparguthaben – sei es durch vorzeitige Auszahlung (nach Zuteilung), durch Rückzahlung (Kündigung des Vertrages vor Zuteilung), durch Abtretung (Verkauf oder Schenkung) oder durch Beleihung (Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche zur Sicherung eines Darlehens) – ist nur in Härtefällen nicht prämienschädlich (§ 2 Abs. 2 Satz 5 WoPG).