Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH
Nichtbeschäftigungszeiten sind dem Finanzamt anzugeben
Als Arbeitnehmer müssen Sie in der Anlage N auf der Seite 1 in der letzten Zeile Angaben über Zeiten und Gründe einer evtl. Nichtbeschäftigung während des Kalenderjahres machen. Nichtbeschäftigung bedeutet, dass kein Arbeitsverhältnis bestand. Hintergrund ist, dass das Finanzamt Hinweise auf mögliche andere Einnahmen erhalten will, die bei Ihnen zu einer Steuernachzahlung führen könnten. Hierzu gehören insbesondere die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen wie etwa das Arbeitslosengeld, aber zum Beispiel auch positive Einkünfte aus einer zwischenzeitlichen selbstständigen Nebentätigkeit.
Frau Rieser war bis Ende April 2015 arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. In der Anlage N 2015 trägt sie in die Zeile 28 Arbeitslosigkeit vom 1.1. bis 30.4.2015
ein und fügt für das Finanzamt die Bescheinigung der Agentur für Arbeit bei. Ihr Arbeitslosengeld I muss sie in den Mantelbogen Seite 4 in dei Zeile 91 eintragen.
Mit Zeiten der Nichtbeschäftigung sind nicht Krankheitszeiten während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemeint, denn solche Ausfallzeiten werden auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung bereits vom Arbeitgeber durch die Eintragung des Vermerks U
(für Unterbrechung
) sichtbar für das Finanzamt gekennzeichnet. Vielnmehr geht es um Zeiträume, in denen Sie als Arbeitnehmer im betreffenden Veranlagungszeitraum außerhalb eines Dienstverhältnisses gestanden haben.
Um Rückfragen des Finanzamtes zu vermeiden, können Sie auch die Zeiträume angeben, in denen Sie nur pauschal versteuerten oder steuerfreien Arbeitslohn erzielt haben, und eine Bescheinigung des Arbeitgebers beilegen.
Was geschieht, wenn Sie beschäftigungslose Zeiten nicht begründen?
Die Dauer der Nichtbeschäftigung müssen Sie nachweisen. Zeiten der Arbeitslosigkeit können Sie durch den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit über das Arbeitslosengeld nachweisen, Umschulungsmaßnahmen durch den Leistungsbescheid der Agentur für Arbeit, Studienzeiten durch eine Immatrikulations-Bescheinigung usw.
Haben Sie im Veranlagungszeitraum zeitweise Arbeitslohn als Teilzeitbeschäftigter erhalten und erfolgte kein Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung wegen Pauschalierung der Lohnsteuer, so können Sie den geforderten Nachweis hierfür durch eine Arbeitsbescheinigung Ihres Arbeitgebers erbringen.
Können Sie als Arbeitnehmer in Ihrer Steuererklärung Nichtbeschäftigungszeiten durch geeignete Unterlagen nicht nachweisen oder in sonstiger Weise glaubhaft machen, so kommt es natürlich zu Rückfragen des Finanzamtes. Das heißt aber nicht, dass Ihre Antragsveranlagung für den betreffenden Veranlagungszeitraum vom Finanzamt nicht durchgeführt würde. Das Finanzamt wird in diesem Fall zu ermitteln versuchen, ob und in welcher Höhe außer dem auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Arbeitslohn weiterer Arbeitslohn oder Lohnersatz zu berücksichtigen ist.
Eine starre Verteilung der Beweislast in dem Sinne, dass Sie die Nichtexistenz weiterer Einnahmen während des Zeitraums der Nichtbeschäftigung nachweisen müssten, ist nicht zulässig (BFH-Urteil vom 15.10.1976, BStBl. 1976 II S. 767).