Betragen die Anschaffungskosten für ein Arbeitsmittel mehr als 410,00 € (ohne USt) bzw. 487,90 € (inkl. USt), müssen Sie die Anschaffungskosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer des Arbeitsmittels gleichmäßig verteilen: Das nennt man Abschreibung. Nur die jeweilige Jahresrate (Absetzung für Abnutzung, kurz: AfA) ist dann als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).