Arbeitnehmer trifft keine Pflicht, ein Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers zu benutzen, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Dies stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg unter Verweis auf die damit einhergehende Verarbeitung biometrischer Daten und die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) klar.

Der Kläger ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Sein Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien). Der Kläger lehnte eine Benutzung des Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung.

Das LAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer das Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss. Auch wenn das System nur Minutien verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Artikel 9 Absatz 2 DS-GVO nur ausnahmsweise möglich. Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten im Sinne dieser Bestimmungen erforderlich sei. Entsprechend sei eine Erfassung ohne Einwilligung des Arbeitnehmers nicht zulässig. Die Weigerung der Nutzung stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar. Der Kläger könne die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020, 10 Sa 2130/19


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