Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat keinen Anspruch auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslandssemesters an einer polnischen Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Die Universität hatte zwar die an der Hochschule in Polen erworbenen ECTS-Punkte und damit die erbrachten Studienleistungen anerkannt. Sie hatte aber eine Umrechnung und Berücksichtigung der dort vergebenen Noten verweigert, weil dies von der Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät generell ausgeschlossen wird. Der Kläger hält diese Regelung für europarechtswidrig.

Das OVG hat diese Entscheidung der Universität heute bestätigt. Die streitgegenständliche Regelung der Prüfungsordnung sei wirksam. Sie verletze das Recht auf Freizügigkeit nicht, da sie eine Fortsetzung des Studiums durch Anerkennung der ECTS-Punkte ermöglicht. Aus dem Umstand, dass eine Umrechnung und Anerkennung von Noten, die von anderen Hochschulen vergeben wurden, ausgeschlossen wird, ergebe sich kein Hindernis, das geeignet ist, die Studenten von der Wahrnehmung ihres Freizügigkeitsrechts abzuhalten. Die Regelung beinhalte auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und sei nicht willkürlich.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2022, 14 A 741/21


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