Ein Schüler ist in der Schülerunfallversicherung versichert, wenn er beim Bahnsurfen auf dem Heimweg von der Schule einen Stromschlag erleidet. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der damals knapp 16 Jahre alte Kläger war Gymnasiast. Nach Schulende bestieg er den Regionalexpress, um nach Hause zu fahren. Während der Fahrt öffnete er die verschlossene Durchgangstür des letzten Waggons mit einem mitgeführten Vierkantschlüssel und stieg auf die dahinterliegende, den Zug schiebende Lok. Auf dem Dach erlitt er einen Starkstromschlag aus der Oberleitung und stürzte brennend von der Lok. Er überlebte schwer verletzt und zog sich unter anderem hochgradige Verbrennungen zu.

Das BSG hat einen Wegeunfall festgestellt und damit anders als die Vorinstanz Versicherungsschutz des Klägers in der Schülerunfallversicherung bestätigt. Schüler seien bei spielerischen Betätigungen im Rahmen schülergruppendynamischer Prozesse unfallversichert. Auch im Fall des Klägers sei es darum gegangen, im befreundeten Schülerkreis "cool" zu sein. Die von ihm selbst geschaffene Gefahr schließe den Unfallversicherungsschutz nicht aus. Angesichts wiederholt erfolgreicher Surfaktionen stehe vielmehr fest, dass die dabei erworbene Sorglosigkeit zu einer massiven alterstypischen Selbstüberschätzung geführt habe.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 30.03.2023, B 2 U 3/21 R


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