Die Stadt Köln haftet nicht für ein im starken Sturm umgestürztes Baustellenschild. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden und die Klage eines Anwohners auf Schadenersatz für durch das Umstürzen des Schildes verursachte Schäden an seinem Auto abgewiesen.

Der Kläger hatte seinen Wagen am Vorabend eines Sturms vor seinem Haus in Köln in einer Parktasche abgestellt. Etwa an dieser Stelle hatte eine von der Stadt Köln beauftragte Firma einige Wochen zuvor Arbeiten auf der Fahrbahn durchführen lassen. In diesem Zusammenhang veranlasste das Unternehmen selbst die Aufstellung und die Entfernung der Baustellenschilder. In der Nacht herrschte in Köln ein Sturm mit der Windstärke 11. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei durch ein umgefallenes Baustellenschild beschädigt worden. Das Schild sei mit Beginn der Bauarbeiten vor dem Haus des Klägers aufgestellt worden. Offensichtlich sei es vergessen worden. Dies stelle einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten der beklagten Stadt Köln dar. Das Schild sei zudem nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen. Durch das umgefallene Schild seien ein Schaden an seinem Fahrzeug in Höhe von 2.160,36 Euro sowie Gutachterkosten von 638,55 Euro entstanden.

Die beklagte Stadt lehnte die Zahlung von Schadenersatz ab. Die Baufirma habe alle Schilder nach Abschluss der Arbeiten beseitigt. Auch sei die Befestigung des Straßenschildes ausreichend gewesen. Den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er zu nah an dem Verkehrsschild geparkt habe und die Wetterlage vor dem Schadensereignis bekannt gewesen sei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der erkennende Richter nicht davon überzeugt, dass die beklagte Stadt eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Insbesondere habe die Baufirma das Verkehrsschild ordnungsgemäß aufgestellt und gesichert. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass das Schild mit einer Aufstellhöhe von mehr als 1,50 Meter regelgerecht durch zwei Fußplatten gesichert worden sei. Auch sei die Ausrichtung des Schildes korrekt gewesen, weil die Längsseiten der Fußplatten im 90°-Winkel zum angebrachten Verkehrszeichen gestanden hätten. Die maßgeblichen Sicherheitsvorschriften seien eingehalten worden. Bis zu einer Windstärke 8 wäre das Schild mit dieser Sicherung nicht umgefallen. Wenn der Wind aber mit einer mittleren Windgeschwindigkeit der Windstärke 12 auf das Schild wirke, kippe es trotz ordnungsgemäßer Sicherung um. Es komme daher nicht auf die tatsächliche Windstärke am Schadenstag an. Das LG hat die Klage daher abgewiesen.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 11.02.2022, 5 O 313/19, nicht rechtskräftig


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