Die Bewerbung eines Bundesbahnbeamten um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn darf nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Beamte die in Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens beziehungsweise in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Altersgrenze von 58 Jahren überschreitet. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das VG ausgeführt, dass die Festlegung einer solchen Altersgrenze durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechts-verordnung verfassungswidrig sei. Der Ausschluss älterer Beamter von der Möglichkeit des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn mit entsprechenden Beförderungsoptionen greife in das grundrechtsgleiche Recht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes ein, wonach über den Zugang zu öffentlichen Ämtern ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist.

Eine grundsätzlich denkbare Beschränkung dieses Rechts durch Bestimmung einer Höchstaltersgrenze bedürfe einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetz-gebers, indem dieser die Grenze entweder selbst festlege oder dem Verordnungsgeber eine hinreichend bestimmte Ermächtigung erteile. Das sei in Bezug auf Bundesbeamte bislang nicht geschehen. Für die in der Bundeslaufbahnverordnung enthaltene Regelung, dass die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Laufbahnaufstieg unter anderem voraussetze, dass die Bewerber das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, gebe es keine spezifische Ermächtigung im Bundesbeamtengesetz. Die Festlegung einer Altersgrenze für Bundesbahnbeamte durch Verwaltungsvorschrift genüge ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass Grundrechtsbeschränkungen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden dürfen.

Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) hat das Gericht auf Antrag eines 61-jährigen Bundesbahnbetriebsinspektors im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ihn zum Auswahlverfahren für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhoben werden.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2020, 10 L 1192/20, nicht rechtskräftig


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