Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins, der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit einem anderen DRK-Ortsverein pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines Ortsvereins an einem Samstagabend im März 2017 im Mannschaftsbus zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins. Hierbei verunglückten sie. Der Kläger wurde schwer verletzt.

Das BSG hat die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Versicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, umfasse nicht nur Hilfetätigkeiten in Unglücksfällen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen. § 2 Absatz 1 Nr. 12 Sozialgesetzbuch VII schütze umfassend die unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse und Wohl dient. Entscheidend sei ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend könne bereits der gegenseitige Austausch der Hilfeunternehmen untereinander sein.

Nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landessozialgerichts zur gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche sei die Fahrt zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins bereits als versicherter Betriebsweg zur Generalversammlung einzustufen gewesen.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 08.12.2022, B 2 U 14/20 R


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