Wer einen Falschparker anzeigen will, darf das Kraftfahrzeug fotografieren. Dies geht aus Urteilen des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach hervor, mit denen es zwei Klagen gegen Verwarnungen des Landesamts für Datenschutzaufsicht (LDA) stattgegeben hat.

Gegenstand der Verwarnungen waren von den Klägern angefertigte Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeugen, die die Kläger mitsamt Anzeigen an die zuständige Polizei übersandt hatten. Bei den angezeigten Verstößen handelte es sich beispielsweise um Parken im absoluten Halteverbot oder ordnungswidrig auf Gehwegen.

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) darstellte. Dies setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Die Beteiligten stritten insbesondere um die rechtliche Frage, ob für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung eine persönliche Betroffenheit des Anzeigenerstatters durch die Parkverstöße erforderlich ist und ob nicht für eine Anzeige die bloße schriftliche oder telefonische Schilderung des Sachverhalts unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens genügt, sodass eine Übermittlung von Bildaufnahmen nicht erforderlich ist.

Problematisch war nach Ansicht des LDA zudem, dass mit den Fotos oft Daten erhoben würden, die über den reinen Parkvorgang hinausgingen, zum Beispiel bei Ablichtung anderer Fahrzeuge und Personen. Die Kläger verwiesen auf Hinweise der Polizei, wonach die Parksituation zum Beweis durch Fotoaufnahmen möglichst genau dokumentiert werden sollte. Zudem würde die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten durch die Anfertigung von Fotos vereinfacht.

Das VG Ansbach gab nun den Klagen statt. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor. Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

Verwaltungsgericht Ansbach, Urteile vom 02.11.2022, AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431, nicht rechtskräftig


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