Ein Discjockey war mit seiner Klage gegen einen Nothelfer auf Ersatz des ihm durch fehlerhafte Starthilfe entstandenen Schadens von fast 3.000 Euro sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden vor dem Amtsgericht (AG) München erfolglos.

Der Kläger war als DJ bei einer Hochzeitsfeier engagiert, als er feststellte, dass die Fahrzeugbatterie seines Pkw entladen war. Er bat Hochzeitsgäste um Starthilfe. Der Beklagte erklärte sich schließlich bereit, sein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wies aber darauf hin, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne. Ein Versicherungsgutachter bezifferte den entstandenen Schaden auf 3.500,42 Euro brutto und schloss weitere Schäden nicht aus.

Der Kläger behauptet, er habe seine Überbrückungskabel korrekt an die Batterie seines Wagens angeschlossen und den Beklagten angewiesen, das rote Kabel an den Pluspol seiner Batterie anzuklemmen, das sei der mit dem Pluszeichen. Dann möge er das mit der schwarzen Klemme an dem Minuspol anbringen, das sei der mit dem Minuszeichen. Der Beklagte habe genickt und die Klemmen ohne Zögern befestigt. Da kein Stromfluss festzustellen war, habe er sich vergewissert, ob die Verbindung der Klemmen beim Auto des Beklagten noch vorhanden gewesen seien. Dabei habe er dort nach circa zehn bis 15 Sekunden eine Rauchentwicklung an einem der Batteriepole bemerkt und den Beklagten aufgefordert, die Klemmen sofort zu entfernen. Der vom Kläger gerufene Pannendienst habe festgestellt, dass eine Verpolung einen Kurzschluss an seinem Fahrzeug verursacht habe. Die Intervallschaltung des Scheibenwischers, die Klimaanlage und der DVD-Spieler seien deswegen defekt. Der Beklagte meint, dass es sich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens gehandelt habe, sodass ein Schadenersatzanspruch ausscheide.

Das AG München verneint zunächst vertragliche Ansprüche. Sollte sich der Vorfall so wie vom Kläger geschildert zugetragen haben, wäre ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit bereits aus dem Umstand abzuleiten, dass der Beklagte den Kläger unstreitig ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er sich mit Starthilfe nicht auskennt. Dies könne aber im Wege einer laiengünstigen Auslegung und nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Beklagte für etwaige Fehler, die im Rahmen der Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen wollte. Die Starthilfe habe dementsprechend auf eigenes Risiko des Klägers erfolgen sollen. Die vom Beklagten übernommene Geschäftsbesorgung sei zudem mit einem verhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden gewesen, habe im ausschließlichen Interesse des Klägers gestanden und dem Beklagten keinen Vorteil gebracht.

Auch deliktische Ansprüche sah das AG nicht als gegeben. Vorausgesetzt, der Beklagte hätte tatsächlich eine Fehlpolungen bei der Starthilfe verursacht, wären die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit hier nicht erfüllt, da es sich bei der Starthilfe um einen risikobehafteten Vorgang handele, bei dem in einzelnen Schritten nacheinander die einzelnen Pole in einer bestimmten Reihenfolge angeschlossen werden müssen. Wenn es dabei zu einer Verwechslung gekommen wäre, wie der Kläger behauptet, würde kein Verschulden des Beklagten vorliegen, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen und schlechthin unentschuldbar wäre. Zu berücksichtigen sei hierbei auch der unstreitige Vortrag des Beklagten, er habe bereits Alkohol konsumiert und dies dem Kläger auch mitgeteilt. Dass sich der Kläger dennoch, wie er behauptet, der Hilfe des Beklagten bedient hat, würde ein deutlich überwiegendes Mitverschulden des Klägers, auf dessen Drängen hin sich der Beklagte zur Starthilfe bereit erklärt hätte, begründen. Nach alledem wäre, den klägerischen Vortrag unterstellt, nur von leichter Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen.

Das Urteil ist nach Berufungsrücknahme rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2020, 182 C 5212/20, rechtskräftig


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