Eine Verfassungsbeschwerde, die auf die Verwendung geschlechtergerechter Sprache in Sparkassenvordrucken und -formularen gerichtet war, ist erfolglos geblieben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm sie wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung an.

Die Beschwerdeführerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechtsneutrale Personenbezeichnungen enthalten. Die Klage der Beschwerdeführerin, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) erfolglos.

Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben, so das BVerfG. Die Verfassungsbeschwerde sei jedoch unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genüge.

Die Beschwerdeführerin verhalte sich in keiner Weise zu dem vom BGH angeführten und seine Entscheidung selbstständig tragenden Argument, dass das Grundgesetz selbst das von der Beschwerdeführerin bemängelte generische Maskulinum verwendet. Unabhängig davon, ob oder wieweit dieses Argument im Ergebnis verfassungsrechtlich durchgreift, genüge die Verfassungsbeschwerde mangels Auseinandersetzung hiermit den prozessualen Anforderungen nicht.

Auch die Argumentation des BGH, dass das Saarländische Gleichstellungsgesetz, das den Dienststellen des Landes den Gebrauch geschlechtergerechter Sprache vorgibt, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, greife die Beschwerdeführerin nicht substantiiert an. Weder rüge sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setze sie sich sonst unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hiermit auseinander. Damit sei auch dies vom BVerfG in der Sache nicht zu prüfen gewesen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.05.2020, 1 BvR 1074/18


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