Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht vorsehen, dass seine Kunden bei einseitigen Preiserhöhungen nur dann ein Widerrufsrecht haben, wenn der Preis um mindestens fünf Prozent erhöht wird. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall entschieden, in dem zwei AGB-Klauseln einer Mobilfunkanbieterin strittig waren.

Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen, die Beklagte eine Mobilfunkanbieterin. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei Klauseln in den AGB der Beklagten. Die eine Klausel berechtigt die Beklagte, "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften" den Anschluss zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75 Euro in Verzug ist und sie die Sperrung zwei Wochen vorher in Textform einschließlich eines Hinweises auf Rechtschutzmöglichkeiten angedroht hat. Nach der anderen Klausel kann der Kunde einer Preiserhöhung der Beklagten widersprechen, wenn die Erhöhung mehr als fünf Prozent des bis zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Preises beträgt. Der Kläger hält beide Klauseln für unwirksam.

Das OLG G gab der Klage nur teilweise statt. Eine Sperre könne in Textform angedroht werden. Die einfache Textform sei hier nicht zu beanstanden. Mit dem Erfordernis der Textform gebe die Beklagte die Rechtslage wieder, wie sie bei richtiger Auslegung des in § 45k Telekommunikationsgesetz bestimmten Gebots, dass die Sperre "schriftlich" angedroht werden muss, ohnehin bestehe, so das Gericht. "Schriftlich" bedeute nicht "Schriftform" im Sinne des § 126 Bürgerliches Gesetzbuch. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesgeschichte. Die Notwendigkeit der Androhung diene zudem allein der Information des Kunden. Dieser Zweck werde "durch eine papiergebundene Mitteilung ebenso sicher erfüllt wie durch eine auf einem elektronischen Datenträger dauerhaft verfügbare und lesbare Erklärung, insbesondere also durch eine E-Mail".

Allerdings dürfe die Beklagte ihren Kunden im Fall einer Preiserhöhung nicht länger ein Widerspruchsrecht erst ab einer Preiserhöhung über fünf Prozent gewähren. Den Kunden müsse vielmehr bei jeder einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen – hier in Form einer Preiserhöhung – ein Widerspruchsrecht zugestanden werden. Dies folge aus Artikel 20 Absatz 2 der EU-Richtlinie 2002/22/EG. Auf die Frage, ob es sich um eine "wesentliche" Preiserhöhung handele, komme es damit nicht an. Im Übrigen sei eine Preiserhöhung von fünf Prozent nicht wenig und könne für manchen Kunden erheblich sein.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.04.2020, 1 U 46/19, nicht rechtskräftig


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