Wer ein Krankenhaus besucht, muss damit rechnen, dass in Wartezonen Sitzgruppen aufgestellt sind. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden und der Besucherin eines Krankenhauses den begehrten Schadenersatz abgesprochen, weil sie selbst hätte besser aufpassen müssen.

Die Klägerin hatte sich bei einem Besuch in einem Krankenhaus auf dem Weg zum Aufzug verletzt, indem sie über eine dort aufgestellte Sitzgruppe gestolpert war. Das LG hat ihren Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadenersatz, Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfallschaden abgewiesen, weil es der Ansicht ist, dass die Klägerin den Verbindungsholm zweier Sitzgruppen, der ihr zur Stolperfalle wurde, hätte wahrnehmen können.

Die Klägerin behauptet, sie habe das Hindernis auf dem Weg zum Aufzug nicht gesehen. Sie habe sich zunächst in einem Raum vor den Aufzügen aufgehalten und dort auf dem Flur etwas in einen dort aufgestellten Mülleimer geworfen. Anschließend habe sie sich umgedreht und sei auf die Aufzüge zugelaufen, wobei sie die Aufzugstüren im Blick gehalten habe. Dabei habe sie die Sitzgruppe nicht gesehen und sei über den Verbindungsholm zweier Bankreihen gefallen. Sie ist der Ansicht, das Krankenhaus hätte diese Sitzgruppe als Gefahrenquelle besser sichern müssen und verlangte Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro, Schadenersatz in Höhe von 1.200 Euro sowie Kosten für die durch den Unfall entstandenen Probleme bei der Haushaltsführung sowie eine Rente und Verdienstausfallschaden.

Der Krankenhausträger lehnte eine Zahlung ab. Er begründete dies damit, dass er schon nicht verpflichtet gewesen sei, den Bereich vor den Aufzügen mit den Sitzbankgruppen zu sichern.

Der Richter am LG überzeugte sich selbst von der Erkennbarkeit der Sitzgruppe und des Verbindungsholms und sah sich die Unfallstelle im Krankenhaus an. Er kam zu der Auffassung, dass der Verbindungsholm der beiden nebeneinanderstehenden Sitzelemente, auf dem zusätzlich eine runde Tischplatte angebracht ist, ausreichend erkennbar war. Der Verbindungsholm mit Tisch habe sich deutlich vom hellen Boden abgehoben. Zwischen Tisch und Sitzbank habe auch erkennbar keine Durchgangsmöglichkeit bestanden.

Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers des Krankenhauses reiche nur so weit, dass er in zumutbarer Weise auf Gefahren hinweisen beziehungsweise diese ausräumen muss, die für den Besucher mit der erforderlichen Aufmerksamkeit nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Der Besucher eines Krankenhauses müsse sich allerdings auf die typischen Gegebenheiten eines Krankenhauses einstellen und auf abgestellte Betten, medizinische Geräte und eben auf Wartezonen mit Sitzgruppen achten.

Landgericht Köln, Entscheidung vom 23.01.2020, 2 O 93/19, nicht rechtskräftig


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