Ein Jagdpachtvertrag über ein Jagdrevier ist nur dann wirksam, wenn der Jäger bei Beginn der Pachtzeit bereits drei Jahre einen Jagdschein besitzt. Schließen sich mehrere Jäger zusammen und sind nicht alle in diesem Sinne "jagdpachtfähig", so ist der gesamte Pachtvertrag nichtig.

Das hat die Berufungskammer des Landgerichts (LG) Frankenthal entschieden. Haben die Jagdpächter ihrerseits bereits so genannte Begehungsscheine an andere Jäger ausgegeben, so müssten die dafür entrichteten Beträge zurückerstattet werden.

Zwei Jäger hatten 2017 von einer Gemeinde im Pfälzerwald ein Jagdgebiet gepachtet. Einer der beiden Männer besaß aber bei Beginn der Pachtzeit seinen Jagdschein weniger als drei Jahre und war damit nicht "jagdpachtfähig" im Sinne des Jagdgesetzes. Die Untere Jagdbehörde teilte deshalb mit, dass sie den Pachtvertrag als nichtig ansehe. Nun forderte ein weiterer Jagdfreund von den beiden Pächtern 2.000 Euro zurück. Diese Summe hatte er für einen so genannten Begehungsschein überwiesen. Den Betrag sah er als verloren an; er hätte dafür circa ein Jahr lang in dem Revier jagen dürfen.

In zweiter Instanz gab ihm jetzt das LG teilweise Recht, nachdem das Amtsgericht Speyer die Rückforderungsklage abgewiesen hatte. Nach Ansicht der Berufungskammer ist der mit der westpfälzischen Gemeinde geschlossene Jagdpachtvertrag insgesamt nichtig. Das Jagdgesetz verlange, dass bei allen Mitpächtern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pacht erfüllt seien. Denn eine Teilnichtigkeit eines Jagdpachtvertrages sei dem Jagdgesetz fremd. Selbst wenn der Landesjagdverband und die Untere Jagdbehörde die Jagdpachtfähigkeit zuvor bestätigt hätten, helfe dies nicht weiter. Denn eine behördliche Auskunft könne eine gesetzliche Vorgabe nicht ersetzen.

Da die beiden Jäger damit selbst über kein wirksames Recht an dem Jagdrevier verfügten, hätten sie dem Jagdfreund auch kein wirksames Begehungsrecht übertragen können. Das LG verurteilte sie deshalb zur Rückzahlung der für den Begehungsschein geleisteten Zahlung. Allerdings könne der Jagdfreund nicht die volle Summe zurückverlangen. Er müsse sich einen Betrag anteilig für die Zeit anrechnen lassen, in der es ihm möglich war, den Begehungsschein zu nutzen. Schließlich sei es ihm in dieser Zeit sogar gelungen, einen "doppelseitigen Kronenhirsch 2. Klasse" zu erlegen. Soweit die beiden Pächter versucht hatten, dadurch ihre Zahlungsverpflichtung noch weiter zu drücken, konnten sie laut LG Frankenthal allerdings nicht durchdringen. Etwaige Forderungen für das Wildfleisch und den so genannten Trophäenwert des Kronenhirsches stünden allenfalls der Gemeinde zu.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 17.02.2021, 2 S 26/20, rechtskräftig


Das könnte Sie interessieren: