Wer in einem Freizeitpark aus Unachtsamkeit ein Karussell durch den Eingang und nicht durch den beschilderten Ausgang verlässt und deswegen stürzt und sich verletzt, hat keinen Anspruch gegen den Parkbetreiber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies stellt das Landgericht (LG) Koblenz klar.

Der Kläger besuchte mit einer Bekannten und deren Kindern einen Freizeitpark. Dort begab er sich durch eine Eingangstür zu einem Karussell, wo er mit einem der Kinder spielte. Obwohl sich dort ein entsprechend gekennzeichneter separater Ausgang mit einem Drehkreuz befand und sich die Eingangstür von innen auch nur 20 bis 25 Zentimeter nach außen öffnen lässt, verließ der Kläger die Attraktion im Rahmen des Spiels in hohem Tempo durch die Eingangstür. Dabei blieb er an einem herausstehenden Teil des Verriegelungsmechanismus der Tür hängen und stürzte mit dem Kopf auf Steine, wobei er sich so verletzte, dass er stationär im Krankenhaus behandelt werden musste und danach circa zweieinhalb Monate arbeitsunfähig erkrankt war. Er begehrte Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das LG hat entsprechende Ansprüche verneint. Zwar müsse der Betreiber eines Freizeitparks dafür sorgen, dass Parkbesucher nicht durch die Anlagen im Park an seiner Gesundheit geschädigt werden. Hierbei müsse der Betreiber einer Spiel- und Vergnügungsanlage den Benutzer aber nur vor solchen Gefahren schützen, die über das übliche Risiko der Benutzung einer solchen Anlage hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehbar noch ohne weiteres erkennbar sind.

Der Parkbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da nicht vorhersehbar sei, dass ein erwachsener Mensch bei einem überschaubaren Karussellbetrieb zum Verlassen desselben statt des mit einem Schild versehenen Ausgangs den ebenfalls mit einem Schild gekennzeichneten Eingang benutzt. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass es in Freizeitparks bei Karussellbetrieben neben einem Eingang auch einen separaten Ausgang gibt. Dieser sei hier durch ein Drehkreuz auch ohne Weiteres optisch erkennbar und nur neun Meter vom Eingang entfernt gewesen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Erwachsener habe den Ausgang mithin ohne Weiteres als solchen erkennen können.

Der Kläger habe jedoch aufgrund des Spiels mit einem der Kinder seiner Umgebung nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet und deshalb das Drehkreuz nicht wahrgenommen. Es sei davon auszugehen, dass er auch ein Schild mit der Aufschrift "kein Ausgang" an der Innenseite der Eingangstür nicht wahrgenommen hätte. Der expliziten Kennzeichnung der Eingangstür von innen, dass es sich hierbei nicht um einen Ausgang handelt, bedurfte es nach Ansicht des LG daher nicht. Dieses führt das Hängenbleiben an der Tür vielmehr auf das hohe Tempo beim Verlassen des Fahrgeschäfts durch den Kläger zurück, da Türen öfter hervorstehende Türverriegelungen haben und nichts passiere.

Unerheblich sei auch, wenn zuvor ein Mitarbeiter des Parks die Tür auch als Ausgang genutzt hat, da Angestellte in einem Park andere Befugnisse als Besucher hätten und darüber hinaus mit der Örtlichkeit vertraut seien. Ein Schluss darauf, dass die Tür von jedermann als Ausgang genutzt werden dürfe, ergebe sich aus einer Nutzung durch einen Mitarbeiter nicht.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 09.01.2020, 3 O 126/19, nicht rechtskräftig


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