Eine muslimische Glaubensangehörige ist mit ihrem Eilantrag, auch beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihr Gesicht – mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie – mit einem Gesichtsschleier (Niqab) bedecken zu dürfen, (auch) vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen gescheitert.

Nach der Straßenverkehrsordnung darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen, was die Bezirksregierung Düsseldorf im Fall der Antragstellerin aber ablehnte. Der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das OVG zurückgewiesen.

Die Antragstellerin könne die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nicht allein deswegen beanspruchen, weil sie ihr Gesicht aus religiösen Gründen bedecken will. Ihrer Religionsfreiheit stehe mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüber, so das OVG.

Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot verfolge den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung diene die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.

Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin komme nicht in Betracht, weil das Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nur mittelbar in die Religionsfreiheit eingreift und zudem auf den begrenzten Zeitraum beschränkt ist, in dem die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug führen möchte.

Einzelfallbezogene Gründe, die zwingend eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung erfordern, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Das OVG konnte auch nicht feststellen, dass der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohnt, mindestens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.05.2021, 8 B 1967/20, unanfechtbar


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