Bei der Einfuhr von Kulturgütern in die Bundesrepublik gelten strenge Nachweispflichten. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) München entschieden. Nachzuweisen sei, dass beziehungsweise wann das Kulturgut rechtmäßig den Herkunftsstaat verlassen habe.

Ein Nichteinhalten dieser Nachweispflicht wirke sich insbesondere in Fällen, in denen als Herkunftsstaat mehrere Staaten in Betracht kommen oder der Zeitpunkt über die Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat ungeklärt bleibt, zulasten des Einführenden aus, so das VG. Nur so könne der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des Kulturgutschutzgesetzes erreicht werden, den Handel mit geraubten Kulturgütern zu unterbinden und die Rückgabe an den Herkunftsstaat zu unterstützen.

Um einen späteren Rückgabeanspruch des Herkunftsstaates des Kulturguts zu sichern, sei die Sicherstellung des Kulturguts nach der Einfuhr eine geeignete und erforderliche behördliche Maßnahme. Zur Wahrung der Angemessenheit der Sicherstellung sei aber das Rückgabeverfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Einfuhr und der Verbleib des Kulturguts endgültig geklärt werden, zügig durchzuführen.

Dem Urteil liegt eine Sicherstellung von antiken Münzen durch ein Hauptzollamt zugrunde, die der Kläger im Wege einer Auktion in den USA erworben und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte. Während die Islamische Republik Iran Ansprüche an den Münzen geltend macht, hat der Kläger vorgetragen, sie stammten aus einer schon in den 1960er Jahren begonnenen, bekannten amerikanischen Sammlung. Es sei bereits unklar, ob die Münzen – Allerweltsgeld von geringem wissenschaftlichen Interesse – tatsächlich aus dem heutigen Iran stammten. Auch hätten sie bereits seit Jahrhunderten ihr Herkunftsgebiet verlassen. Ein Nachweis über den genauen Zeitpunkt der Ausfuhr und ihrer Rechtmäßigkeit sei bei solchen Kleinobjekten nicht mehr möglich.

Das VG München ist nach dem VG Karlsruhe eines der ersten Verwaltungsgerichte, das sich mit der Frage befasst hat, unter welchen Voraussetzungen Kulturgut bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen ist. Nach Einschätzung des VG München dürfte sein Urteil die bereits bei Entstehung des Kulturgutschutzgesetzes entstandene Diskussion über den Umfang von Nachweispflichten, zum Beispiel von Münzsammlern, wieder entfachen. Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

Verwaltungsgericht München, Urteil vom 22.04.2021, M 30 K 19.6111, nicht rechtskräftig


Das könnte Sie interessieren: