Der App-basierte On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA darf in Hamburg vorerst nur 200 Fahrzeuge einsetzen. Dies ist Folge eines aktuellen Eilbeschlusses des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg.

Im April 2018 hatte die Freie und Hansestadt Hamburg unter anderem zu Erprobungszwecken dem MOIA-Betreiber die Genehmigung für den Einsatz von 1.000 Fahrzeugen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2022 auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erteilt. Soweit die Genehmigung mehr als 500 Fahrzeuge betrifft, steht sie unter dem Vorbehalt der Feststellung durch die Genehmigungsbehörde, dass öffentliche Verkehrsinteressen durch die Verkehre mit bis zu 1.000 Fahrzeugen nicht beeinträchtigt werden; diese Feststellung soll nicht vor dem 02.01.2021 erfolgen.

In einem ersten Eilrechtsschutzverfahren hatte das VG festgestellt, dass der vom Antragsteller, einem Taxenunternehmer in Hamburg, gegen die Genehmigung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat (5 E 6467/18). Nachdem die zuständige Behörde zwischenzeitlich die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet hatte, wandte sich der Antragsteller erneut an das VG.

Das Gericht hat daraufhin die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung wiederhergestellt, soweit sich die Genehmigung auf mehr als 200 eingesetzte Fahrzeuge bezieht. Die Beigeladene dürfe vorläufig daher auch nur in diesem Umfang von der zuvor erteilten Genehmigung Gebrauch machen, stellt das VG klar.

Ob die angegriffene Genehmigung den Antragsteller aufgrund nachteiliger Auswirkungen auf das eigene Taxenunternehmen in eigenen Rechten verletzt, könne im Eilverfahren in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend aufgeklärt und rechtlich nicht abschließend bewertet werden, begründet das VG seinen Beschluss. Vor dem Hintergrund habe es seine Entscheidung auf eine Interessenabwägung gestützt. Es gehe davon aus, dass es dem Antragsteller zumutbar sein dürfte, eine möglicherweise seine Rechte verletzende Konkurrenz durch die Beigeladene bis zu einer Klärung der offenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren hinzunehmen, wenn bei knapp über 3.000 Taxen in Hamburg nicht mehr als 200 Fahrzeuge der Beigeladenen zum Einsatz kommen. Gleichzeitig dürfte es der Beigeladenen zumutbar sein, mit der ohnehin über einen gewissen Zeitraum geplanten Erweiterung ihrer Fahrzeugflotte über die genannte Anzahl hinaus zunächst bis zu einer weiteren Klärung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren zu warten. Auch gehe das Gericht davon aus, dass eine aussagekräftige Erprobung der neuen Verkehrsart durch diese Beschränkung nicht in unzumutbarem Maße erschwert werde.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten jeweils Beschwerde beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.04.2019, 5 E 1711/19


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