Ein so genannter Promotionsumzug, mit dem Studenten traditionell die erfolgreiche Promovierung eines Doktoranden feiern, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handele sich nicht um eine Betriebsfeier, stellt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klar.

Eine Mitarbeiterin eines Göttinger Forschungsinstituts war bei der traditionellen Verabschiedung eines Doktoranden verunglückt. Der Absolvent saß im so genannten Doktorwagen und wurde von Institutskollegen auf dem Weg zum Gänseliesel Brunnen begleitet. Der institutseigene Wagen wurde gemeinsam zurückgebracht, wobei die Klägerin schob. Diese verspürte dabei plötzlich ein Unwohlsein, sackte in sich zusammen und stürzte rücklings auf den Bürgersteig.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Denn nach den Berichten ihrer Ärzte leide die Klägerin an schlecht eingestelltem Bluthochdruck, der zu einem Schwindelanfall geführt habe. Solch eine "innere Ursache" sei jedoch nicht versichert. Demgegenüber meinte die Klägerin, dass sie gestolpert sei und der Unfall nicht auf den Blutdruck zurückgeführt werden könne.

Das LSG hat die die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft aus zwei eigenständigen Gründen bestätigt: Zum einen bestehe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schon für den Promotionsumzug kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Die Veranstaltung habe keinen betrieblichen Charakter, sondern sei Ausdruck der persönlichen Freude in einem besonderen Rahmen und diene dem Erhalt einer langen studentischen Tradition. Dies gelte auch dann, wenn ein institutseigener Doktorwagen verwendet werde.

Zum anderen sei der Sturz auch nicht durch ein Stolpern beim Schieben des Wagens verursacht worden, sondern durch die innere Ursache eines Schwindelanfalls. Denn nach Zeugenaussagen sei der Klägerin beim Gehen unwohl geworden, dann habe sie gestöhnt, sei zusammengesackt und auf den Hinterkopf gefallen. Dieser Geschehensablauf passe nicht mit einem Stolpern beim Vorwärtsgehen zusammen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.07.2020, L 6 U 30/18


Das könnte Sie interessieren: