Die Regelung von Mehrarbeit und Überstunden im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-K) bedingt keine Diskriminierung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Die für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände maßgebliche Fassung des TVöD-K enthalte für den Freizeitausgleich und die Vergütung von Stunden, die Teilzeitbeschäftigte ungeplant über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus erbringen, eigenständige Regelungen, die sich so sehr von den Regelungen zum Entstehen, dem Ausgleich und der Vergütung von Überstunden bei Vollbeschäftigten unterschieden, dass keine Vergleichbarkeit mehr gegeben sei, erläutert das BAG. Mit dieser Differenzierung hätten die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Deshalb diskriminierten die für Teilzeitbeschäftigte geltenden Regelungen diese nicht und seien wirksam. Die sowohl für Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte maßgebliche Sonderregelung in § 7 Absatz 8 Buchst. c TVöD-K zur Entstehung von Überstunden bei Beschäftigten, die Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, verstoße jedoch gegen das Gebot der Normklarheit und sei deshalb unwirksam.

Die Klägerin arbeitet bei der beklagten Klinikbetreiberin mit 32 Wochenstunden als Pflegekraft in Teilzeit. Sie leistet Wechselschicht- beziehungsweise Schichtarbeit, die nach einem für den Monat geltenden Dienstplan erbracht wird. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gelten die Regelungen eines Haustarifvertrages vom 19.01.2017, der seinerseits für die Vergütung von Überstunden und Mehrarbeit den TVöD-K in seiner zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung in Bezug nimmt.

Die Klägerin leistete von Januar bis Juni 2017 sowohl über ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus im Dienstplan vorgesehene (geplante) als auch im Dienstplan nicht vorgesehene (ungeplante) Arbeitsstunden, ohne dabei jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Vollbeschäftigter zu überschreiten. Die Beklagte vergütete diese Arbeitsstunden mit dem anteiligen tariflichen Tabellenentgelt.

Die Klägerin beansprucht darüber hinaus Überstundenzuschläge auf der Grundlage der §§ 7 Absatz 8c, 8 Absatz 1 Sätze 1, 2a TVöD-K. Sie meint, diese stünden ihr hinsichtlich der ungeplanten Arbeitsstunden auch dann zu, wenn sie ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreite. Bei den geplanten Arbeitsstunden komme es auf eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten nicht an. Andernfalls werde sie als Teilzeitbeschäftigte nach nationalem Recht und nach Unionsrecht gegenüber Vollbeschäftigten diskriminiert.

Dies sieht das BAG anders. Wegen der Unwirksamkeit des § 7 Absatz 8c TVöD-K sei allein die Regelung zur Mehrarbeit in § 7 Absatz 6 TVöD-K maßgeblich. Diese sehe keine Zahlung von Überstundenzuschlägen für die von der Klägerin zusätzlich geleisteten Stunden, mit der sie ihre vertragliche Arbeitszeit, aber noch nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigen überschritt, vor. Anspruch auf den in § 7 Absatz 7 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 TVöD-K vorgesehenen Überstundenzuschlag habe sie deshalb nicht. Diese Differenzierung zwischen den Gruppen der Voll- und der Teilzeitbeschäftigten hält das BAG für wirksam, weil für sie völlig unterschiedliche Regelungssysteme des TVöD-K in Bezug auf das Entstehen und den Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden gelten.

Das BAG hält an seiner bisherigen, ausschließlich auf den nicht gezahlten Überstundenzuschlag gerichteten Rechtsprechung (Entscheidung vom 23.03.2017, 6 AZR 161/16) ebenso wenig fest wie an dem in dieser Entscheidung sowie in der Entscheidung vom 25.04.2013 (6 AZR 800/11) gefundenen Auslegungsergebnis des Überstundenbegriffs des § 7 Absatz 8c TVöD-K im Fall von Wechselschicht- oder Schichtarbeit. Die danach erforderliche Differenzierung zwischen geplanten und ungeplanten Überstunden weiche von der nach § 7 Absatz 7 TVöD-K geltenden Grundregel, nach der nur ungeplante zusätzliche Stunden Überstunden werden können, ab, ohne dass ein solcher Regelungswille der Tarifvertragsparteien im Normtext ausreichend Niederschlag gefunden habe. § 7 Absatz 8c TVöD-K könne auch kein anderer objektiver Normbefehl entnommen werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2021, 6 AZR 253/19


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