Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit eines Säumniszuschlags in Höhe von 4,50 Euro geltend gemacht wird, kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet laut Bundesfinanzhof (BFH) einen vorherigen gerichtlichen Hinweis gemäß § 76 Absatz 2 Finanzgerichtsordnung, wenn das Finanzgericht (FG) eine Schätzungsmethode anwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich macht.
Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft findet die Begünstigungsvorschrift des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Anwendung. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entschieden.
Wer sich nach einem Verkehrsunfall für eine fiktive Berechnung des Schadens entscheidet und danach abrechnet und zu keiner konkreten Berechnung seines Schadens übergeht, kann auch bei Vornahme einer Teilreparatur nicht die hierauf angefallene Umsatzsteuer verlangen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Grundsätze zweier Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 01.07.2021 (VIII R 9/19 und VIII R 15/20) sind nicht auf Abspaltungen im Sinne des § 15 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) anzuwenden. Dies teilt das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben mit.
So genannte regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben setzen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) voraus, dass sie kurze Zeit vor Beginn beziehungsweise kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht nur gezahlt, sondern auch fällig geworden sind. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Ein Rohrleitungstransportunternehmen ist mit seiner Klage gegen einen Bescheid über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags gescheitert, der den Betrag vollständig der Gemeinde zurechnete, in der sich die Geschäftsleitung befand. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf verneinte das Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte mangels räumlicher Verbindung. Auch sei die Betriebsstätte mit der Geschäftsleitung die einzige gewesen, in der Arbeitslöhne gezahlt worden seien.